Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2016 - C-269/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35044
EuGH, 26.10.2016 - C-269/15 (https://dejure.org/2016,35044)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - C-269/15 (https://dejure.org/2016,35044)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - C-269/15 (https://dejure.org/2016,35044)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,35044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoogstad

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Einbehaltung von Beiträgen von gesetzlichen Altersrenten und jedem anderen zusätzlichen Vorteil - Art. 13 - Bestimmung der anzuwendenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoogstad

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Einbehaltung von Beiträgen von gesetzlichen Altersrenten und jedem anderen zusätzlichen Vorteil - Art. 13 - Bestimmung der anzuwendenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hoogstad

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Einbehaltung von Beiträgen von gesetzlichen Altersrenten und jedem anderen zusätzlichen Vorteil - Art. 13 - Bestimmung der anzuwendenden ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1451
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, den Sachverhalt festzustellen und die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es vorlegen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 19, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit der Verordnung Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 33, sowie vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40).

    Nach den in dieser Koordinierungsregelung vorgesehenen Vorschriften unterliegen die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, damit die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 36 und 37, vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 35 und 36, sowie vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40).

    Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 sollen nämlich nur festlegen, welche Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in den Bestimmungen zur Festlegung der Kollisionsnormen aufgeführten Fälle vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 37, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

    Vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad (C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    Vgl. zum Grundsatz der Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad (C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 35 und 36), und den achten Erwägungsgrund dieser Verordnung.
  • EuGH, 16.11.2023 - C-415/22

    Acerta u.a.

    Zur Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beiträge durch die nationale Regelung als "rein solidarisch" hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zum einen insbesondere die Qualifikation einer Abgabe nach nationalem Recht als "Steuer" nicht ausschließt, dass diese Abgabe unter das Verbot der Kumulierung geltender Vorschriften der Sozialgesetzgebung fällt, sobald es sich um einen Beitrag zur Sozialversicherung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Der Gerichtshof hatte übrigens erst jüngst die Gelegenheit, im Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad (C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 37), zu wiederholen, dass der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit nur für die Sachverhalte gilt, auf die sich Art. 13 Abs. 2 und die Art. 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, nach denen sich das in den verschiedenen Fallgestaltungen anzuwendende Recht bestimmt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

    29 Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad (C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht