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   EuGH, 27.10.2016 - C-114/15   

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https://dejure.org/2016,35323
EuGH, 27.10.2016 - C-114/15 (https://dejure.org/2016,35323)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2016 - C-114/15 (https://dejure.org/2016,35323)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - C-114/15 (https://dejure.org/2016,35323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Audace u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV - Mengenmäßige Beschränkungen - Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln - Richtlinie 2001/82/EG - Art. 65 - Nationale Regelung der vorherigen Genehmigung - Ausschluss von Züchtern vom vereinfachten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Audace u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV - Mengenmäßige Beschränkungen - Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln - Richtlinie 2001/82/EG - Art. 65 - Nationale Regelung der vorherigen Genehmigung - Ausschluss von Züchtern vom vereinfachten ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-260/06

    Escalier - Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Dasselbe gilt für die anderen in der Richtlinie 2001/82 vorgesehenen Pflichten und Verbote wie das unbeschadet etwaiger im Einfuhrmitgliedstaat vorgesehener Ausnahmen geltende Verbot nach Art. 9 der Richtlinie, einem Tier ein Tierarzneimittel zu verabreichen, für das nicht zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 24 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist die Regelung der Genehmigung von Paralleleinfuhren im Licht der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags zu prüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 21, sowie in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 28).

    Die Mitgliedstaaten müssen in diesem Fall in einem vereinfachten Verfahren prüfen, ob die Einfuhr eines Tierarzneimittels, für das in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, im Verhältnis zu einem Tierarzneimittel, für das im Bestimmungsmitgliedstaat bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, eine Paralleleinfuhr darstellt, da sie verpflichtet sind, für die Einhaltung der in der Richtlinie 2001/82 vorgesehenen Verpflichtungen und Verbote zu sorgen (vgl. entsprechend in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 29 und 32).

    Ein Mitgliedstaat kann somit nicht dazu verpflichtet sein, Züchtern, die Tierarzneimittel für den Bedarf ihrer eigenen Zuchtbetriebe einführen möchten, automatisch oder absolut und bedingungslos eine Paralleleinfuhrgenehmigung zu erteilen (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 29, sowie in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 30).

    Daraus folgt, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Pflanzenschutzmittel entschieden hat (Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 38 bis 42 und 50), dass Züchter, um Tierarzneimittel parallel einführen zu können, die mit Tierarzneimitteln, für die im Bestimmungsmitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82 erteilt wurde, identisch sind oder diesen gleichen, über eine, wenn auch nur im vereinfachten Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen müssen und für das Inverkehrbringen der parallel in den Bestimmungsmitgliedstaat eingeführten Tierarzneimittel verantwortlich werden.

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen aufgrund dessen, dass Genehmigungen für das Inverkehrbringen überprüft und zurückgenommen werden können, in der Lage sein, kurzfristig alle betroffenen Erzeugnisse, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, aus dem Verkehr ziehen zu lassen, was nicht gegeben wäre, wenn die Zulassung nicht personengebunden wäre und wenn unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht jeder Züchter, der Tierarzneimittel für den Bedarf seines Zuchtbetriebs parallel einführen möchte, verpflichtet wäre, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen einzuholen (vgl. entsprechend in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 41).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Folglich ist, was die erste Frage betrifft, wie sie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, sowie vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung nur dann namentlich mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Gleichwohl ist die Regelung der Genehmigung von Paralleleinfuhren im Licht der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags zu prüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 21, sowie in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 28).

    Ein Mitgliedstaat kann somit nicht dazu verpflichtet sein, Züchtern, die Tierarzneimittel für den Bedarf ihrer eigenen Zuchtbetriebe einführen möchten, automatisch oder absolut und bedingungslos eine Paralleleinfuhrgenehmigung zu erteilen (vgl. entsprechend in Bezug auf Arzneimittel Urteil vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 29, sowie in Bezug auf Pflanzenschutzmittel Urteil vom 8. November 2007, Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 30).

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, sowie Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 23).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Mora IPR, C-79/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:98, Rn. 37, und Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 20).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Denn nur die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, über die Auslegung innerstaatlichen Rechts zu befinden (Urteil vom 17. Dezember 2015, Urteil Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Folglich ist, was die erste Frage betrifft, wie sie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, sowie vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 31).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Was das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesundheit der Bevölkerung den ersten Rang unter den in Art. 36 AEUV geschützten Gütern und Interessen einnimmt und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 103, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 32).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-246/98

    Berendse-Koenen

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Diese Vorschriften können somit nicht als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2000, Berendse-Koenen, C-246/98, EU:C:2000:153, Rn. 25).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-114/15
    Was das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesundheit der Bevölkerung den ersten Rang unter den in Art. 36 AEUV geschützten Gütern und Interessen einnimmt und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 103, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 32).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-79/12

    Mora IPR

  • EuGH, 08.09.2016 - C-322/15

    Google Ireland und Google Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

  • EuGH, 16.12.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

    21 Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 31), und vom 27. Oktober 2016, Audace u. a. (C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 66).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

    vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - C-114/15 (Audace) -, juris Rn. 56.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 19), vom 27. Oktober 2016, Audace u. a. (C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 70), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 71).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 35).
  • OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher

    Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt so in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 31, juris; EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - C-114/15 -, Rn. 65, juris).
  • EuGH, 07.02.2017 - C-114/15

    Audace u.a.

    Le 27 octobre 2016, 1a Cour (quatrième chambre) a rendu l'arrêt Audace e.a. (C-114/15, EU:C:2016:813).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 27 octobre 2016, Audace e.a. (C-114/15, EU:C:2016:813), il convient d'ajouter la mention suivante :.

  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Diese Situation fällt somit unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 21, und vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 27; für Pflanzenschutzmittel vgl. auch Urteil vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und für Tierarzneimittel Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    4 Vgl. z. B. Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a. (C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-579/18

    Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 16.02.2017 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 U 583/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf;

  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

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