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   EuGH, 08.11.2016 - C-43/15 P   

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EuGH, 08.11.2016 - C-43/15 P (https://dejure.org/2016,37989)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2016 - C-43/15 P (https://dejure.org/2016,37989)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2016 - C-43/15 P (https://dejure.org/2016,37989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BSH / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen "compressor technology" - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 60 -Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BSH / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen "compressor technology" - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 60 -Verordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen 'compressor technology' - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 60 -Verordnung ...

  • rechtsportal.de

    Verwechslungsgefahr bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren nationale Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr bei schwacher Unterscheidungskraft einer älteren nationalen Marke

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BSH / EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen "compressor technology" - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 60 - Verordnung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Im Rahmen eines solchen Widerspruchsverfahrens kann folglich im Hinblick auf ein Zeichen, das mit einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke identisch ist, auch kein absolutes Eintragungshindernis wie der beschreibende Charakter und das Fehlen von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 und 41).

    Folglich muss bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47).

    Wenn daher eine ältere nationale Marke für bestimmte Waren, für die sie eingetragen wurde, tatsächlich beschreibend ist und ihr Schutz zur ungerechtfertigten Monopolisierung der fraglichen beschreibenden Angabe führt, ist dieser Folge nicht durch eine Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 abzuhelfen, die diese Waren grundsätzlich von dem Schutz ausschließt, den diese Bestimmung älteren Marken gewährt, sondern durch ein im betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 angestrengtes Nichtigkeitsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 45).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-190/15

    Fetim / HABM

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Darüber hinaus ist die Verwechslungsgefahr zwar umso größer, je größer die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist, doch ist diese Gefahr nicht ausgeschlossen, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke gering ist (vgl. u. a. Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind die Feststellungen des Gerichts in Rn. 31 des angefochtenen Urteils, mit denen die von BSH vertretene Auffassung zurückgewiesen wurde und die Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes sind, in Wirklichkeit nur ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach diese Auffassung bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung widerspricht, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben, da sie entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin darauf hinausliefe, den Faktor der Ähnlichkeit der Marken zugunsten des Faktors, der auf der Unterscheidungskraft der älteren Marke beruht, zu neutralisieren (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:171, Rn. 41, und Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-91/14

    Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Lepiarz / HABM

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Der Gerichtshof hat nämlich unter Zurückweisung eines ähnlichen wie des von BSH im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Vorbringens bereits mehrfach entschieden, dass die Unterscheidungskraft einer älteren Marke zwar im Rahmen der umfassenden Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. November 2012, Hrbek/HABM, C-42/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:765, Rn. 61, und vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 22).

    Folglich kann das Gericht selbst bei Vorliegen einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft davon ausgehen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 59).

  • EuGH, 07.05.2015 - C-343/14

    Adler Modemärkte / HABM - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Hierzu ist festzustellen, dass BSH mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund keineswegs nur eine erneute Tatsachenwürdigung beantragt, sondern dem Gericht vorwirft, es habe rechtliche Grundsätze außer Acht gelassen, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einander gegenüberstehenden Marken anwendbar seien, was eine Rechtsfrage ist, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgelegt werden kann (vgl. u. a. Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann das Gericht selbst bei Vorliegen einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft davon ausgehen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C-343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 59).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-171/06

    T.I.M.E. ART / HABM

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Somit sind die Feststellungen des Gerichts in Rn. 31 des angefochtenen Urteils, mit denen die von BSH vertretene Auffassung zurückgewiesen wurde und die Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes sind, in Wirklichkeit nur ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach diese Auffassung bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung widerspricht, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben, da sie entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin darauf hinausliefe, den Faktor der Ähnlichkeit der Marken zugunsten des Faktors, der auf der Unterscheidungskraft der älteren Marke beruht, zu neutralisieren (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:171, Rn. 41, und Beschluss vom 19. November 2015, Fetim/HABM, C-190/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:778, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-235/05

    'L''Oréal / HABM'

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Schließlich lässt sich entgegen dem Vorbringen von BSH nicht von vornherein und für alle Fälle ausschließen, dass die Verbraucher in dem Fall, in dem eine angemeldete Marke das unterscheidungsschwache Zeichen einer älteren nationalen Marke mit geringen Unterschieden übernimmt, annehmen können, dass diese Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Variation in der Art der Waren widerspiegelten oder auf Marketingerwägungen beruhten, ohne eine unterschiedliche betriebliche Herkunft zum Ausdruck zu bringen, und dass für das Publikum somit eine Verwechslungsgefahr bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L'Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 45).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-88/11

    LG Electronics / HABM

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Deshalb ist auch das Vorbringen von BSH, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM (C-88/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:727), die Weigerung des EUIPO, das Zeichen "KOMPRESSOR PLUS" als Unionsmarke einzutragen, für Staubsauger bestätigt habe, weil dieses Zeichen rein beschreibend sei, jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.
  • EuGH, 29.11.2012 - C-42/12

    Hrbek / HABM

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Der Gerichtshof hat nämlich unter Zurückweisung eines ähnlichen wie des von BSH im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Vorbringens bereits mehrfach entschieden, dass die Unterscheidungskraft einer älteren Marke zwar im Rahmen der umfassenden Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. November 2012, Hrbek/HABM, C-42/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:765, Rn. 61, und vom 2. Oktober 2014, Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C-91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 22).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Außerdem folgt aus denselben Vorschriften und aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 43, und vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 111).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-43/15
    Außerdem folgt aus denselben Vorschriften und aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 43, und vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 111).
  • EuG, 04.12.2014 - T-595/13

    BSH / OHMI - LG Electronics (compressor technology) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuGH, 28.07.2016 - C-330/15

    Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den

  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Diese Prüfung ist einem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Nichtigkeitsgründe vorbehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2016 - C-43/15, MarkenR 2016, 592 Rn. 65 - Bosch & Siemens/EUIPO) Im vorliegenden Widerspruchsverfahren ist vielmehr aufgrund der Eintragung im Register davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke infolge Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erworben hat.
  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits ausgeführt, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Unterscheidungskraft dieser Marke ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass eine Marke eine schwache Unterscheidungskraft aufweist, eine Verwechslungsgefahr nicht aus, insbesondere wenn zwischen den Zeichen und den erfassten Waren oder Dienstleistungen Ähnlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Feststellung des Vorliegens einer solchen Verwechslungsgefahr wegen der Wechselwirkung der hierbei relevanten Faktoren nicht im Voraus und in jedem Fall ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Beschluss vom 29. November 2012, Hrbek/HABM, C-42/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:765, Rn. 63, und Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 48 und 61 bis 64).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-766/18

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die den zyprischen

    Diese Regeln habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C-43/15 P, EU:C:2016:837), insbesondere in dessen Rn. 61 bis 64, bekräftigt und dabei u. a. hervorgehoben, dass selbst bei einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft eine Verwechslungsgefahr wegen der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bestehen könne.

    Sie betreffen somit die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einander gegenüberstehenden Marken geltenden rechtlichen Grundsätze; dies stellt eine Rechtsfrage dar, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden kann (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verwechslungsgefahr ist allerdings auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke schwach ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 61 und 62, sowie vom 12. Juni 2019, Hansson, C-705/17, EU:C:2019:481, Rn. 42 und 44).

  • EuG, 06.12.2018 - T-817/16

    Vans / EUIPO - Deichmann (V) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache BSH/HABM (C-43/15 P, EU:C:2016:129).

    Zweitens kann sich die Klägerin nicht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache BSH/HABM (C-43/15 P, EU:C:2016:129) berufen, um einen Verstoß des EUIPO gegen Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darzutun.

    Zum einen ist festzustellen, dass der Klagegrund eines Verstoßes der Beschwerdekammer des EUIPO gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vom Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurde (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 46).

    Zum anderen war Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2015/2424 anzuwenden (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-766/18

    Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/

    9 Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 67, 68 und 71).

    15 Urteile vom 11. November 1997, SABEL (C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24), vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18), und vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 62).

    Siehe auch Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO (C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 67).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43, und vom 13. Dezember 2017, Telefónica/Kommission, C-487/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:961, Rn. 84).
  • EuG, 20.01.2021 - T-328/17

    Das Gericht bestätigt das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen der den

    Or, si la reconnaissance du caractère faiblement distinctif de la marque antérieure n'empêche pas, en elle-même, de constater l'existence d'un risque de confusion (voir, en ce sens, ordonnance du 27 avril 2006, L'Oréal/OHMI, C-235/05 P, non publiée, EU:C:2006:271, points 42 à 45), notamment en raison d'une similitude des signes et des produits ou des services visés (voir, en ce sens, arrêt du 8 novembre 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, point 44), il apparaît toutefois que, lorsque les éléments de similitude existant entre deux signes tiennent au fait que, comme en l'espèce, ils partagent un composant présentant un faible caractère distinctif intrinsèque, l'impact de tels éléments de similitude sur l'appréciation globale du risque de confusion est lui-même faible [voir, en ce sens, arrêts du 22 février 2018, 1nternational Gaming Projects/EUIPO - Zitro IP (TRIPLE TURBO), T-210/17, non publié, EU:T:2018:91, point 73 et jurisprudence citée, et du 20 septembre 2018, Kwizda Holding/EUIPO - Dermapharm (UROAKUT), T-266/17, EU:T:2018:569, point 79].

    Deuxièmement, ainsi que le rappelle la Cour au point 70 de l'arrêt sur pourvoi, selon la jurisprudence, le degré du caractère distinctif de la marque antérieure, qui détermine l'étendue de la protection conférée par celle-ci, figure parmi les facteurs pertinents qui doivent être pris en compte en l'espèce (voir, en ce sens, arrêt du 8 novembre 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, point 71 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Prüfung der Beurteilung beschränkt, die das Gericht bezüglich der vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente vorgenommen hat (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

    Die Würdigung dieser Tatsachen ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 50).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-373/17

    Agria Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer

    Drittens ist, was das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen angeht, mit dem die Dauer des Verfahrens vor der Kommission gerügt wird, darauf hinzuweisen, dass, da die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, eine Partei nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof ein Vorbringen geltend machen kann, das sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43, und vom 13. Dezember 2017, Telefónica/Kommission, C-487/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:961, Rn. 84).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-328/18

    EUIPO/ Equivalenza Manufactory

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2019 - C-705/17

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95 -

  • EuG, 28.04.2021 - T-584/17

    Primart/ EUIPO - Bolton Cile España (PRIMART Marek Lukasiewicz)

  • EuG, 24.10.2018 - T-261/17

    Bayer/ EUIPO - Uni-Pharma (SALOSPIR) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-702/18

    Primart/ EUIPO und Bolton Cile España - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung

  • EuG, 12.09.2018 - T-905/16

    Chefaro Ireland / EUIPO - Laboratoires M&L (NUIT PRECIEUSE)

  • EuG, 07.05.2019 - T-152/18

    Sona Nutrition/ EUIPO - Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD

  • BPatG, 04.06.2020 - 25 W (pat) 590/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YOUR NEXT OFFICE (Wort-Bild-Marke)/NEXT

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