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   EuGH, 10.11.2016 - C-297/15   

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https://dejure.org/2016,38521
EuGH, 10.11.2016 - C-297/15 (https://dejure.org/2016,38521)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-297/15 (https://dejure.org/2016,38521)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-297/15 (https://dejure.org/2016,38521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferring Lægemidler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 2 - Pharmazeutische Erzeugnisse - Parallelimport - Abschottung der Märkte - Erforderlichkeit des Umpackens des mit der Marke versehenen Erzeugnisses - Arzneimittel, das vom Markeninhaber auf dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferring Lægemidler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 2 - Pharmazeutische Erzeugnisse - Parallelimport - Abschottung der Märkte - Erforderlichkeit des Umpackens des mit der Marke versehenen Erzeugnisses - Arzneimittel, das vom Markeninhaber auf dem ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ferring

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ferring Lægemidler/Orifarm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ferring Lægemidler

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 2 - Pharmazeutische Erzeugnisse - Parallelimport - Abschottung der Märkte - Erforderlichkeit des Umpackens des mit der Marke versehenen Erzeugnisses - Arzneimittel, das vom Markeninhaber auf dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 69
  • GRUR Int. 2017, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der spezifische Gegenstand der Marke darin, die Herkunft des mit ihr versehenen Erzeugnisses zu garantieren, und kann ein Umpacken dieses Erzeugnisses durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-204/20

    Bayer Intellectual Property - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum

    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit eines Umpackens unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertriebs im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Gegebenheiten zu prüfen, die das Umpacken objektiv erforderlich machen, damit das betreffende Arzneimittel vom Parallelimporteur in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden kann (Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass dieser etwaige Widerstand und sein Ausmaß konkret zu beurteilen sind, wobei insbesondere die im Einfuhrmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vermarktung des betreffenden Arzneimittels bestehenden Gegebenheiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) und der Umstand, dass die Öffnungsspuren sichtbar sind oder im Gegenteil erst nach einer eingehenden Überprüfung durch Großhändler oder durch zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen in Erfüllung ihrer Überprüfungspflicht gemäß den Art. 10, 24 und 30 der Delegierten Verordnung 2016/161 erkennbar sind, zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 17.11.2022 - C-147/20

    Novartis Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit eines Umpackens unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertriebs im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Gegebenheiten zu prüfen, die das Umpacken objektiv erforderlich machen, damit das betreffende Arzneimittel vom Parallelimporteur in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden kann (Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-253/20

    Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die zum Zeitpunkt des Vertriebs im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Umstände das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der gleichen Verpackung, in der es im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, verhindern und so das Umpacken objektiv erforderlich machen, damit das betreffende Arzneimittel vom Parallelimporteur in diesem Mitgliedstaat vertrieben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2018 - 10 O 89/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2018, 736 Rn. 24ff. - Junek Europ-Vertrieb/Lohmann & Rauscher International [Debrisoft]; GRUR 2017, 69 Rn. 14ff. - Ferring/Orifarm) und des BGH (GRUR 2017, 71 Rn. 14ff. - Debrisoft) gelten folgende Grundsätze:.

    Dem Parallelimporteur obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Arzneimittel nicht widersetzen kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 69 Rn. 23 - Ferring/Orifarm).

    Dabei genügt es, wenn sich die Marktabschottung auf einen Teilmarkt bezieht (vgl. zum Ganzen EuGH, GRUR 2017, 69 Rn. 19ff. - Ferring/Orifarm).

    Für die vorliegende Fallkonstellation ergibt sich auch nichts Anderes aus der Ferring/Orifarm-Entscheidung des EuGH (GRUR 2017, 69 - Ferring/Orifarm).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-224/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die zum Zeitpunkt des Vertriebs im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Gegebenheiten das Inverkehrbringen dieser Ware auf dem Markt in der gleichen Verpackung, in der diese Ware im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, verhindern, so dass das Umpacken objektiv erforderlich ist, um den Vertrieb des betreffenden Arzneimittels durch den Parallelimporteur in diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

    Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler (C-297/15, EU:C:2016:857), ergangen ist, war vielmehr gerade die Frage, ob das Umpacken in eine neue Verpackung erforderlich war.
  • AG Saarburg, 16.03.2016 - 5a C 370/15

    Überfahranspruch über Nachbargrundstück aus Gewohnheitsrechts

    In diesem Vergleich vor dem Amtsgericht Saarburg, Az. 5b C 297/15, verpflichtete sich der Beklagte, bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens sämtliche Handlungen zu unterlassen, die es den Verfügungsklägern unmöglich machen, ihre Grundstück über das Grundstück des Beklagten mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
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