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   EuGH, 17.11.2016 - C-216/15   

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https://dejure.org/2016,39735
EuGH, 17.11.2016 - C-216/15 (https://dejure.org/2016,39735)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - C-216/15 (https://dejure.org/2016,39735)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - C-216/15 (https://dejure.org/2016,39735)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Anwendungsbereich - Begriff "Arbeitnehmer" - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" - Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Anwendungsbereich - Begriff "Arbeitnehmer" - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" - Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer ...

  • IWW

    Art. 1 Abs. 1 32008L0104; Art. 1 Abs. 2 32008L0104

  • hensche.de

    Arbeitnehmerbegriff: DRK-Schwestern, Arbeitnehmerüberlassung: DRK-Schwestern

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Anwendungsbereich - Begriff 'Arbeitnehmer' - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer ...

  • rechtsportal.de

    Einsatz einer vereinsrechtlich organisierten Rot-Kreuz-Schwester als Pflegekraft in einer Klinik

  • datenbank.nwb.de

    Rotkreuzschwestern können Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fallen DRK-Schwestern in den Anwendungsbereich des AÜG?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    DRK-Schwestern - Arbeitnehmer im Sinn der Leiharbeitsrichtlinie?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rotkreuzschwestern können Arbeitnehmer im Sinn der Leiharbeitsrichtlinie sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rotkreuzschwestern sind Arbeitnehmerinnen

  • law-journal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rote-Kreuz-Schwestern als Arbeitnehmer?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Anwendungsbereich - Begriff "Arbeitnehmer" - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" - Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 68
  • NZA 2017, 41
  • NZG 2016, 1432
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-216/15
    Entgegen dem Vorbringen der Ruhrlandklinik ist es nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 3. Dezember 2015, Pfotenhilfe-Ungarn, C-301/14, EU:C:2015:793, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) insoweit irrelevant, dass die Schwesternschaft keinen Erwerbszweck verfolgt.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-216/15
    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 149).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-216/15
    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 149).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-216/15
    Bezüglich der Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, EU:C:1998:303, Rn. 36, vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43, und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 149).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-216/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. November 2016 (- C-216/15 -) wie folgt entschieden:.

    (a) Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. November 2016 (- C-216/15 - Rn. 43) ausgeführt, dass "Arbeitnehmer" iSd. Richtlinie 2008/104/EG jede Person ist, "die eine Arbeitsleistung erbringt, dh., die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und die aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist".

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2016 (- C-216/15 -) kommt es darauf an, dass das im Rahmen der Gestellung bei einem Dritten weisungsabhängig gegen Entgelt tätige Vereinsmitglied einen Schutz genießt, der dem eines Arbeitnehmers zumindest in Teilen entspricht oder gleichwertig ist.

    Dieser hat in seinem Urteil vom 17. November 2016 (- C-216/15 - Rn. 44 ff.) auf Anfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass jede Tätigkeit die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, wirtschaftlichen Charakter hat.

  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27 mwN) .

    Von dem Arbeitnehmerbegriff iSd. Richtlinie 2008/104/EG ist danach jede Person erfasst, die eine Arbeitsleistung erbringt, das heißt, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Arbeitsleistung, die sie erbringt, geschützt ist (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43) .

  • EuGH, 22.06.2023 - C-427/21

    ALB FILS KLINIKEN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit -

    Ferner äußert das vorlegende Gericht im Hinblick auf die auf das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), zurückgehende Rechtsprechung Zweifel daran, ob eine solche Personalgestellung eine Tätigkeit des Arbeitgebers darstelle, die darin bestehe, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, und damit eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104.
  • BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 390/20

    Personalgestellung - Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 44; 23. Februar 2016 - C-179/14 - [Kommission/Ungarn] Rn. 149; 1. Juli 2008 - C-49/07 - [MOTOE] Rn. 22) .

    Zudem wird im Rahmen der Personalgestellung vom Dritten regelmäßig ein Entgelt gezahlt, das jedenfalls die Personal- und die Verwaltungskosten umfasst (zu diesem Merkmal EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 45) .

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Arbeitnehmerbegriff trotz Maßgeblichkeit des nationalen Rechts durch den Unionsgesetzgeber insoweit geprägt, als zwar die Ausgestaltung des konkreten zwischen Verleiher und Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses nach nationalem Recht zu bestimmen ist, die Konturen des sachlichen Schutzbereichs aber durch den Richtliniengeber selbst vorgegeben worden sind (s. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15, NZA 2017, 41 Rn. 32 - Ruhrlandklinik).

    Diese vom Gerichtshof zunächst für andere Bereiche des Arbeitsrechts entwickelte Begriffsbestimmung ist auch für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung maßgeblich (s. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15, aaO, Rn. 35 ff. - Ruhrlandklinik; zum unionsrechtlichen Verständnis der Begriffe "Beschäftigung" und "Arbeitgeber" im Sinne des § 284 SGB III vgl. BeckOGK SGB III/Bieback, Stand: 1. Dezember 2015, § 284 Rn. 35).

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

    a) Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses iSd. Unionsrechts ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) .

    Die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung ist nicht ausschlaggebend (EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 40; 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) .

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist durch eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits geklärt (EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Bei Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs iSv. § 1 Abs. 1 AÜG aF ist - richtlinienkonform - zu berücksichtigen, dass für die Einstufung der überlassenen Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG weder die rechtliche Einordnung des zwischen ihr und dem überlassenden Unternehmen bestehenden Verhältnisses nach nationalem Recht noch die Art ihrer Rechtsbeziehungen, noch die Ausgestaltung dieses Verhältnisses ausschlaggebend ist (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) .

    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 43) .

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Wirtschaftliche Tätigkeit iSv. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2008/104/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 44; 23. Februar 2016 - C-179/14 - [Kommission/Ungarn] Rn. 149; 1. Juli 2008 - C-49/07 - [MOTOE] Rn. 22) .

    Auch wird im Rahmen der Personalgestellung dem Dritten regelmäßig ein Entgelt gezahlt, das jedenfalls die Personal- und die Verwaltungskosten umfasst (vgl. zu diesem Kriterium EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 45) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    2008, L 327, S. 9. Vgl. zuvor Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER (C-784/19, EU:C:2021:427).

    18 Die Kläger verweisen auf das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883).

    22 Unter Verweis auf das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 36).

    29 Unter Verweis auf Art. 9 der Richtlinie 2008/104 und das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 44 bis 47).

    33 Die Kommission stützt sich auf die Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 96), vom 6. September 2011, Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 44), und vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883, Rn. 44 und 47).

    60 Es sei darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), die Frage betraf, ob ein Leiharbeitsunternehmen eine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübte.

    84 C-216/15, EU:C:2016:883.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2019 - 7 Sa 515/17

    Personalgestellung - Übertragung der technischen Betriebsführung - Abgrenzung zur

    Wirtschaftlichen Charakter hat nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15 - NZA 2017, 41, 43; vom 1. Juli 2008 - C-49/07 - EuZW 2008, 605, 607 Rz. 22; vom 19. Februar 2002 - C-309/99 - NJW 2002, 877, 878 Rz. 47, jeweils m. w. N.) jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

  • LSG Sachsen, 15.11.2022 - L 9 BA 38/19
  • EuGH, 11.11.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • LSG Hessen, 28.11.2017 - L 3 U 51/16

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16

    Klagen gegen DITIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7864/16

    Klagen gegen DITIB

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2019 - 7 Sa 518/17

    Verlagerung von Aufgaben an einen Dritten; Ausübung billigen Ermessens bei der

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