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   EuGH, 08.12.2016 - C-532/15, C-538/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44284
EuGH, 08.12.2016 - C-532/15, C-538/15 (https://dejure.org/2016,44284)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - C-532/15, C-538/15 (https://dejure.org/2016,44284)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - C-532/15, C-538/15 (https://dejure.org/2016,44284)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurosaneamientos u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von Prozessbevollmächtigten - Gebührenordnung - Gerichte - Unmöglichkeit der Abweichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurosaneamientos u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von Prozessbevollmächtigten - Gebührenordnung - Gerichte - Unmöglichkeit der Abweichung

  • Anwaltsblatt

    EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 56, Art. 101; Charta der Grundrechte der EU Art. 47; RL 2006/123/EG Art. 4, Art. 15
    Gebührenordnung spanischer Prozessbevollmächtigter ist europafest

  • Anwaltsblatt

    EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 56, Art. 101; Charta der Grundrechte der EU Art. 47; RL 2006/123/EG Art. 4, Art. 15
    Gebührenordnung spanischer Prozessbevollmächtigter ist europafest

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Kartellrechtswidrigkeit der spanischen Rechtsanwaltsgebührenordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von Prozessbevollmächtigten - Gebührenordnung - Gerichte - Unmöglichkeit der Abweichung

  • rechtsportal.de

    Staatliche Kontrolle bei der Festsetzung von Gebühren der Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eurosaneamientos u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von Prozessbevollmächtigten - Gebührenordnung - Gerichte - Unmöglichkeit der Abweichung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 207
  • AnwBl Online 2017, 76
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.05.2008 - C-386/07

    Hospital Consulting u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Zunächst ist entgegen dem Vorbringen von Eurosaneamientos u. a., des Consejo General de Procuradores de España (Allgemeiner Rat der Prozessbevollmächtigten Spaniens) und der österreichischen Regierung darauf hinzuweisen, dass die durch das Real Decreto 1373/2003 festgesetzten Honorare, da sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Art. 101 und 102 AEUV betreffen zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV , der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu überprüfen, ob das Königreich Spanien der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ihren staatlichen Charakter genommen hat, ist zum einen zu untersuchen, ob es die Ausarbeitung der Gebührenordnung der Honorarsätze der Prozessbevollmächtigten an private Wirtschaftsteilnehmer, im vorliegenden Fall an die berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten, übertragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, EU:C:2002:97, Rn. 36, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 48, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 21), und zum anderen, ob die Festsetzung der Honorare der Prozessbevollmächtigten unter staatlicher Kontrolle bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, EU:C:2002:97, Rn. 42, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 51, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 24).

    Aus den in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann diesem Mitgliedstaat auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben oder zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Absprachen zu verstärken oder gegen Art. 102 AEUV verstoßende Missbräuche einer beherrschenden Stellung vorzuschreiben oder zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Missbräuche zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Soweit die Vorabentscheidungsersuchen die Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, herzustellen, aus der Vorlageentscheidung ergeben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

    Folglich ist es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Genauer stellt dieses Gericht fest, dass die Urteile des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Arduino (C-35/99, EU:C:2002:97), und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758), darauf hinzudeuten scheinen, dass die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens darin bestehen, dass erstens der Staat nicht auf seine Entscheidungsbefugnis oder die Kontrolle der Anwendung der betreffenden Gebührenordnung verzichtet hat, und zweitens, dass die Gerichte unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen von den festgelegten Höchst- und Mindestsätzen abweichen können.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu überprüfen, ob das Königreich Spanien der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ihren staatlichen Charakter genommen hat, ist zum einen zu untersuchen, ob es die Ausarbeitung der Gebührenordnung der Honorarsätze der Prozessbevollmächtigten an private Wirtschaftsteilnehmer, im vorliegenden Fall an die berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten, übertragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, EU:C:2002:97, Rn. 36, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 48, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 21), und zum anderen, ob die Festsetzung der Honorare der Prozessbevollmächtigten unter staatlicher Kontrolle bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, EU:C:2002:97, Rn. 42, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 51, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 24).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2016 - C-692/15

    Security Service

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur - u. a. - dann abgelehnt werden kann, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Vorabentscheidungsersuchen die Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Genauer stellt dieses Gericht fest, dass die Urteile des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Arduino (C-35/99, EU:C:2002:97), und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758), darauf hinzudeuten scheinen, dass die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens darin bestehen, dass erstens der Staat nicht auf seine Entscheidungsbefugnis oder die Kontrolle der Anwendung der betreffenden Gebührenordnung verzichtet hat, und zweitens, dass die Gerichte unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen von den festgelegten Höchst- und Mindestsätzen abweichen können.

    Um zu überprüfen, ob das Königreich Spanien der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ihren staatlichen Charakter genommen hat, ist zum einen zu untersuchen, ob es die Ausarbeitung der Gebührenordnung der Honorarsätze der Prozessbevollmächtigten an private Wirtschaftsteilnehmer, im vorliegenden Fall an die berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten, übertragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, EU:C:2002:97, Rn. 36, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 48, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 21), und zum anderen, ob die Festsetzung der Honorare der Prozessbevollmächtigten unter staatlicher Kontrolle bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, EU:C:2002:97, Rn. 42, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 51, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C-386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 24).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-265/13

    Torralbo Marcos - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Im Übrigen enthält dieses keine spezielle Regelung in diesem Bereich und keine Regelung, die sich auf diese nationale Regelung auswirken könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Torralbo Marcos, C-265/13, EU:C:2014:187, Rn. 32).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-258/13

    Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Aus den Vorlageentscheidungen geht nicht hervor, dass der Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten in den Ausgangsverfahren mit dem Unionsrecht im Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 28 und 29, sowie in diesem Sinne Beschluss vom 28. November 2013, Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, C-258/13, EU:C:2013:810, Rn. 23).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 08.12.2016 - C-532/15
    Aus den Vorlageentscheidungen geht nicht hervor, dass der Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten in den Ausgangsverfahren mit dem Unionsrecht im Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 28 und 29, sowie in diesem Sinne Beschluss vom 28. November 2013, Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, C-258/13, EU:C:2013:810, Rn. 23).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-233/15

    Oniors Bio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19, und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

    Soweit die Vorlagefrage die Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, herzustellen, aus der Vorlageentscheidung ergeben müssen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

    Die Art. 101 und 102 AEUV betreffen zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 34).

    Außerdem liegt eine Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    10 Der DLV verweist auf die Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 30. Juni 2016, Admiral Casinos & Entertainment (C-464/15, EU:C:2016:500, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47), und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a. (C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

    23 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a. (C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28), sowie vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus (C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 36).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-177/17

    Demarchi Gino

    In diesem Umfang, auf den der Gerichtshof bereits hingewiesen hat, kann er eine nationale Regelung, die nicht in den Rahmen des Unionsrechts fällt, nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen (Urteile vom 26. Februar 2013 Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 21, und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 1996, Maurin (C-144/95, EU:C:1996:235, Rn. 11 und 12), vom 6. März 2014, Siragusa (C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 26 und 27), vom 22. Mai 2014, Érsekcsanádi Mez?'gazdasági (C-56/13, EU:C:2014:352, Rn. 50 bis 56), und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a. (C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 11 U 37/20

    Schadensersatz wegen einer verspäteten Information über die Absenkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-75/16

    Menini und Rampanelli

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • EuGH, 26.01.2017 - C-352/16

    Instituto de Religiosas Oblatas del Santísimo Redentor

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