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   EuGH, 14.12.2016 - C-577/15 P   

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https://dejure.org/2016,45230
EuGH, 14.12.2016 - C-577/15 P (https://dejure.org/2016,45230)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2016 - C-577/15 P (https://dejure.org/2016,45230)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - C-577/15 P (https://dejure.org/2016,45230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SV Capital / ABE

    Rechtsmittel - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen die estnische und die finnische Finanzaufsichtsbehörde - Beschluss der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) - Beschluss des Beschwerdeausschusses der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden - Verordnung (EU) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SV Capital / ABE

    Rechtsmittel - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen die estnische und die finnische Finanzaufsichtsbehörde - Beschluss der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) - Beschluss des Beschwerdeausschusses der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden - Verordnung (EU) Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    SV Capital / ABE

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen die estnische und die finnische Finanzaufsichtsbehörde - Beschluss der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) - Beschluss des Beschwerdeausschusses der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden - Verordnung (EU) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    Er ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 65).
  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit des Urhebers eines beschwerenden Rechtsakts ein Klagegrund zwingenden Rechts ist, den das Gericht in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - abgewichen werden kann, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 20 und 21).

    Außerdem kann zwar auch im Fall eines entschuldbaren Irrtums einer Partei von diesen Rechtsvorschriften der Union abgewichen werden, doch bezieht sich dieser Begriff, der eng auszulegen ist, nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, beim gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

  • EuGH, 17.08.2022 - C-4/22

    SJM Coordination Center/ Magnetrol International und Kommission - Rechtsmittel -

    Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 21).

    Zweitens kann zwar von den Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen auch dann abgewichen werden, wenn bei einer Partei ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, doch bezieht sich dieser eng auszulegende Begriff nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu Rn. 108 des angefochtenen Urteils ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 65).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 19.07.2016 - F-67/15

    Opreana / Kommission

    Le Tribunal rappelle, à titre liminaire, que l'incompétence de l'auteur d'un acte faisant grief constitue un moyen d'ordre public qu'il appartient au juge de l'Union d'examiner au besoin d'office (voir arrêts du 13 juillet 2000, Salzgitter/Commission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, point 56 ; du 8 juillet 2010, Commission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294, point 61 ; du 13 décembre 2013, Hongrie/Commission, T-240/10, EU:T:2013:645, point 70 et jurisprudence citée ; du 9 septembre 2015, SV Capital/ABE, T-660/14, EU:T:2015:608, point 57, faisant l'objet d'un pourvoi devant la Cour, affaire C-577/15 P ; du 30 novembre 2009, Wenig/Commission, F-80/08, EU:F:2009:160, point 83 et jurisprudence citée, et du 8 octobre 2015, FT/AEMF, F-39/14, EU:F:2015:117, point 38).

    Le Tribunal rappelle que l'obligation, pour le juge de l'Union, de relever d'office un moyen d'ordre public doit être exercée à la lumière du principe du contradictoire (voir arrêts du 13 décembre 2013, Hongrie/Commission, T-240/10, EU:T:2013:645, point 71 et jurisprudence citée, et du 9 septembre 2015, SV Capital/ABE, T-660/14, EU:T:2015:608, point 58, faisant l'objet d'un pourvoi devant la Cour, affaire C-577/15 P).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    Denn die Frage der Zuständigkeit des Urhebers einer Maßnahme ist vom Unionsrichter ohnehin von Amts wegen zu prüfen und kann daher in jedem Verfahrensstadium aufgeworfen werden, vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA (C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-142/19

    Dovgan/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf

    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung

  • EuG, 20.11.2018 - T-854/16

    Barata / Parlament

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