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   EuGH, 21.12.2016 - C-104/16 P   

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EuGH, 21.12.2016 - C-104/16 P (https://dejure.org/2016,47044)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-104/16 P (https://dejure.org/2016,47044)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-104/16 P (https://dejure.org/2016,47044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Front Polisario

    Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über Liberalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei - Beschluss, mit dem der Abschluss einer internationalen Übereinkunft genehmigt wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Front Polisario

    Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über Liberalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei - Beschluss, mit dem der Abschluss einer internationalen Übereinkunft genehmigt wird - ...

  • doev.de PDF

    Rat/Front Polisario - Anwendung eines EU-Marokko-Abkommens auf die Westsahara

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die Liberalisierung des Handels geschlossenen Abkommen finden auf die Westsahara keine Anwendung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Handelsabkommen zwischen EU und Marokko finden auf die Westsahara keine Anwendung

Besprechungen u.ä.

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Sieg oder Niederlage für den Front Polisario?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    Hingegen sei der völkerrechtliche Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden habe, im Gegensatz zu dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91) entschieden habe, hier wegen der Besonderheiten des Falles, über den es zu entscheiden habe, für die Auslegung des Liberalisierungsabkommen nicht maßgeblich (Rn. 95 bis 98 des angefochtenen Urteils).

    Wegen der zwischen der Union und dem Königreich Marokko hinsichtlich des Status dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung bestehenden Uneinigkeit, auf die das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils hinweise, rechtfertige dieser Umstand es in Anbetracht von Art. 31 Abs. 3 Buchst. c des Wiener Übereinkommens, des in Art. 34 dieses Übereinkommens niedergelegten Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen, auf den der Gerichtshof in dem Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), hingewiesen habe, des Rechts des Volkes der Westsahara auf Selbstbestimmung, den die Union in ihren Stellungnahmen zu diesem Thema immer wieder bekräftigt habe, und der ständigen internationalen Praxis im Bereich der räumlichen Anwendung der Verträge aber nicht, davon auszugehen, dass die Abkommen auf die Westsahara Anwendung fänden.

    86 Um aus dem Fehlen einer Bestimmung, die die Westsahara vom räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens ausschließt, die richtigen Rechtsfolgen ableiten zu können, hatte das Gericht bei der Auslegung des Abkommens aber nicht nur die Regeln der Auslegung nach Treu und Glauben gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens zu beachten, sondern auch die in Abs. 3 Buchst. c dieses Artikels vorgesehene Regel, nach der jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz zu berücksichtigen ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    100 Schließlich ist festzustellen, dass Verträge nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat, Dritten ohne deren Zustimmung weder schaden noch nützen dürfen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 44 und 52).

    101 Wie bereits oben in Rn. 75 ausgeführt, hat das Gericht im vorliegenden Fall in den Rn. 95 bis 97 des angefochtenen Urteils entschieden, dass dieser Grundsatz für die Prüfung der Klage, über die er zu entscheiden habe, anders als der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), entschieden habe, nicht maßgeblich sei, weil sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen der Rechtssache unterschieden, in der dieses Urteil ergangen sei.

    102 Das Gericht hat insbesondere in den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Union über Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara lediglich das Assoziationsabkommen mit dem Königreich Marokko geschlossen habe, während sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), ergangen sei, ein Assoziationsabkommen nicht nur mit dem Staat Israel, sondern auch mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) geschlossen habe, die im Namen der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen gehandelt habe.

  • EuG, 10.12.2015 - T-512/12

    Front Polisario / Rat - Außenbeziehungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:953), mit dem der Klage des Front populaire pour la libération de la saguiaelhamra et du rio de oro (Front Polisario) auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497/EU des Rates vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2012, L 241, S. 2, im Folgenden: streitiger Beschluss) stattgegeben wurde.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T512/12, EU:T:2015:953), wird aufgehoben.Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik, die Europäische Kommission und die Confédération marocaine de l'agriculture et du développement rural (Comader) tragen ihre eigenen Kosten.

  • EuGH, 23.01.2014 - C-537/11

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    124 Eine solche Durchführung der Abkommen wäre zwangsläufig unvereinbar mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben, der einen zwingenden Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts darstellt, der für die Völkerrechtssubjekte gilt, die Vertragsparteien eines Vertrags sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 49, und vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 38).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    86 Um aus dem Fehlen einer Bestimmung, die die Westsahara vom räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens ausschließt, die richtigen Rechtsfolgen ableiten zu können, hatte das Gericht bei der Auslegung des Abkommens aber nicht nur die Regeln der Auslegung nach Treu und Glauben gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens zu beachten, sondern auch die in Abs. 3 Buchst. c dieses Artikels vorgesehene Regel, nach der jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz zu berücksichtigen ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    124 Eine solche Durchführung der Abkommen wäre zwangsläufig unvereinbar mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben, der einen zwingenden Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts darstellt, der für die Völkerrechtssubjekte gilt, die Vertragsparteien eines Vertrags sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 49, und vom 23. Januar 2014, Manzi und Compagnia Naviera Orchestra, C-537/11, EU:C:2014:19, Rn. 38).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    60 Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, die den Gerichtshof natürlich nicht binden, was auch für die Begründung der Schlussanträge gilt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 33).
  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    69 Außerdem folgt aus Art. 56 Abs. 3 der Satzung, dass die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane außer in Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, kein Rechtsschutzinteresse darzutun brauchen, um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können (vgl. Urteile vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, EU:C:2005:98, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 45).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    60 Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, die den Gerichtshof natürlich nicht binden, was auch für die Begründung der Schlussanträge gilt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 33).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    61 Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-104/16
    Wie das Gericht selbst bereits in dem Beschluss vom 3. Juli 2007, Commune de Champagne u. a./Rat und Kommission (T-212/02, EU:T:2007:194, Rn. 90 bis 94), entschieden habe, entbehre ein Beschluss des Rates über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittstaat im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei der Übereinkunft jeglicher Rechtswirkung.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Mit Klageschrift, die am 19. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-512/12 eingetragen wurde, erhob der Kläger Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 38, im Folgenden: Urteil Rat/Front Polisario).

    Zur Stützung seiner Klage in dieser Rechtssache machte der Kläger eine Reihe von Verstößen des Rates gegen seine Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geltend, weil dieser mit seinem Beschluss 2012/497 die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf das Gebiet der Westsahara genehmigt habe (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 44).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/497, soweit damit die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf die Westsahara genehmigt wird, mit der Begründung für nichtig, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt habe, vor dem Erlass des Beschlusses 2012/497 alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, weil er nicht untersucht habe, ob die Erzeugung dieser Waren nicht zum Nachteil der Bevölkerung dieses Gebiets erfolge und die Grundrechte der Betroffenen nicht verletzt würden (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 47 und 48).

    Mit dem Urteil Rat/Front Polisario hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), auf und wies die vom Kläger beim Gericht erhobene Klage als unzulässig ab.

    Zum einen folgte der Gerichtshof dabei dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Klagebefugnis des Klägers geltend gemacht wurde, und insbesondere der Rüge, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Liberalisierungsabkommen auf das Gebiet der Westsahara Anwendung finde (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 126).

    Er schloss daraus, dass der Ausdruck "Gebiet des Königreichs Marokko" in Art. 94 des Assoziationsabkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Westsahara in den räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fäll (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 86 bis 93).

    Allerdings ergibt sich aus dieser Regel des Gewohnheitsrechts auch, dass ein Vertrag einen Staat hinsichtlich eines anderen Hoheitsgebiets binden kann, wenn eine solche Absicht aus dem Vertrag ersichtlich oder anderweitig festgestellt ist (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 94 bis 98).

    Da jedoch die Erklärung einer solchen Zustimmung nicht ersichtlich ist, ist die Annahme, das Gebiet der Westsahara falle in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens, nicht mit dem in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen vereinbar (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 100 bis 107).

    Die Praxis des Rates und der Europäischen Kommission nach dem Abschluss des Assoziationsabkommens konnte nach Ansicht des Gerichtshofs diese Sichtweise nicht in Frage stellen, da andernfalls angenommen werden müsste, dass die Union das Assoziations- und das Liberalisierungsabkommen in einer Weise durchführen wollte, die nicht mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen und demnach mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 110 bis 125).

    Insoweit entschied er, dass der Kläger, da das Liberalisierungsabkommen nach den in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätzen dahin auszulegen ist, dass es auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet, in Anbetracht seines Vorbringens jedenfalls nicht als zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 befugt anzusehen ist, ohne dass die übrigen Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 128 bis 134).

    Der Gerichtshof entschied u. a. auf der Grundlage der im Urteil Rat/Front Polisario getroffenen Feststellungen (siehe oben, Rn. 36 bis 39), dass die Prüfung der ersten Frage, bei der festgestellt wurde, dass die in Rede stehenden internationalen Abkommen keine Anwendung auf das Gebiet der Westsahara finden, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der damit zusammenhängenden Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV berühren könnte (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 85).

    In den ersten beiden der in der vorstehenden Rn. 43 angeführten Beschlüsse stellte das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK fest, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, da die streitigen Übereinkünfte auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer nicht anwendbar seien (Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 69 bis 71, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 41 und 42).

    Im Anschluss an das Urteil Rat/Front Polisario ermächtigte der Rat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf den Abschluss eines internationalen Abkommens zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 4.

    (5) In seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P ... hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Assoziationsabkommen nur für das Gebiet des Königreichs Marokko und nicht für die Westsahara, ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, gilt.

    Insbesondere stehe das streitige Abkommen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, mit der eine solche räumliche Geltung ausgeschlossen worden sei.

    Den in den vorstehenden Rn. 84 und 85 angeführten Urteilen lässt sich entnehmen, dass der Gerichtshof keinen allzu formalistischen oder strengen Ansatz gewählt hat, sondern mit seiner Rechtsprechung den überaus unterschiedlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen wollte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Rn. 140).

    Es ist jedoch festzustellen, dass seine Fähigkeit, als Vertreter des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung im Kontext des Selbstbestimmungsprozesses der Westsahara zu verhandeln und internationale Verpflichtungen einzugehen und an den Arbeiten internationaler Organisationen zu dieser Frage teilzunehmen, zu den Grundelementen der Rechtspersönlichkeit gehört (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Nr. 146; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 11. Dezember 1973, Générale sucrière u. a./Kommission, 41/73, 43/73 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1973:151, Rn. 3).

    Zum einen ergebe sich aus dem Urteil Rat/Front Polisario, dass, da mit dem angefochtenen Beschluss ein Abkommen geschlossen werde, das das Gebiet der Westsahara und ihre natürlichen Ressourcen ohne Zustimmung des Volkes dieses Gebiets in seinen Geltungsbereich einbeziehe, dieses Abkommen Letzteres als daran nicht beteiligten Dritten unmittelbar betreffe.

    In diesem Zusammenhang kann eine solche Übereinkunft einen Dritten im Sinne des völkerrechtlichen Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen betreffen, und dieser Dritte muss ihr zustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 94, 98, 103 und 106).

    Dagegen bezieht sich der Rat auf die Nrn. 183 bis 194 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677).

    Der Rechtsstreit in den Rechtssachen T-512/12 und C-104/16 P sei aber nicht Teil dieses politischen Prozesses.

    Auch die in den Nrn. 187 bis 192 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677) angesprochene Frage, ob das Königreich Spanien trotz seiner Erklärung vom 26. Februar 1976 seine Eigenschaft als Verwaltungsmacht im Sinne von Art. 73 der UN-Charta behalten hat, ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

    Die in den vorstehenden Rn. 344 und 345 dargelegten Erwägungen des Gerichtshofs, mit denen dieser sich zum einen zu einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt und zum anderen zu einer Klage gegen einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf der Grundlage von Art. 329 Abs. 1 AEUV geäußert hat, d. h. zu Handlungen, für die deren Urheber über einen besonders weiten Wertungsspielraum verfügen, sind entsprechend auf eine Klage gegen einen Beschluss zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft übertragbar (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Rn. 224 bis 227).

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Viertens folgt die Spezifizität des Bezugs, den die Bestimmungen von Kapitel 13 des geplanten Abkommens zum Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur aufweisen, auch daraus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels im Bereich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und des Umweltschutzes es der anderen Vertragspartei gestattet, die in den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene Liberalisierung dieses Handelsverkehrs zu beenden oder auszusetzen; dies ergibt sich aus der völkergewohnheitsrechtlichen Regel, die in Art. 60 Abs. 1 des am 23. Mai 1969 unterzeichneten Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ( United Nations Treaty Series , Nr. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen), das für die Beziehungen zwischen der Union und Drittstaaten gilt, kodifiziert ist (vgl. zur Anwendbarkeit der im Wiener Übereinkommen kodifizierten gewohnheitsrechtlichen Regeln auf die Außenbeziehungen der Union Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 41 und 42, und vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 100, 107, 110 und 113).
  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

    Mit Klageschrift, die am 19. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-512/12 eingetragen wurde, erhob der Kläger, der Front Polisario, Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 38, im Folgenden: Urteil Rat/Front Polisario).

    Zur Stützung seiner Klage in dieser Rechtssache machte der Kläger eine Reihe von Verstößen des Rates gegen seine Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geltend, weil dieser mit seinem Beschluss 2012/497 die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf das Gebiet der Westsahara genehmigt habe (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 44).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/497, soweit damit die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf die Westsahara genehmigt wird, mit der Begründung für nichtig, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt habe, vor dem Erlass des Beschlusses 2012/497 alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, weil er nicht untersucht habe, ob die Erzeugung der in die Europäische Union ausgeführten Waren mit Ursprung in diesem Gebiet nicht zum Nachteil von dessen Bevölkerung erfolge und die Grundrechte der Betroffenen nicht verletzt würden (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 47 und 48).

    Mit dem Urteil Rat/Front Polisario hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), auf und wies die vom Kläger beim Gericht erhobene Klage als unzulässig ab.

    Zum einen folgte der Gerichtshof dabei dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Klagebefugnis des Klägers geltend gemacht wurde, und insbesondere der Rüge, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Liberalisierungsabkommen auf das Gebiet der Westsahara Anwendung finde (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 126).

    Er schloss daraus, dass der Ausdruck "Gebiet des Königreichs Marokko" in Art. 94 des Assoziationsabkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Westsahara in den räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fällt (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 86 bis 93).

    Allerdings ergibt sich aus dieser Regel des Gewohnheitsrechts auch, dass ein Vertrag einen Staat hinsichtlich eines anderen Hoheitsgebiets binden kann, wenn eine solche Absicht aus dem Vertrag ersichtlich oder anderweitig festgestellt ist (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 94 bis 98).

    Da jedoch die Erklärung einer solchen Zustimmung nicht ersichtlich ist, ist die Annahme, das Gebiet der Westsahara falle in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens, nicht mit dem in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen vereinbar (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 100 bis 107).

    Die Praxis des Rates und der Europäischen Kommission nach dem Abschluss des Assoziationsabkommens konnte nach Ansicht des Gerichtshofs diese Sichtweise nicht in Frage stellen, da andernfalls angenommen werden müsste, dass die Union das Assoziations- und das Liberalisierungsabkommen in einer Weise durchführen wollte, die nicht mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen und demnach mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 110 bis 125).

    Insoweit entschied er, dass der Kläger, da das Liberalisierungsabkommen nach den in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätzen dahin auszulegen ist, dass es auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet, in Anbetracht seines Vorbringens jedenfalls nicht als zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 befugt anzusehen ist, ohne dass die übrigen Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 128 bis 134).

    Der Gerichtshof verwies auf seine Entscheidung im Urteil Rat/Front Polisario, wonach mit dem Ausdruck "Gebiet des Königreichs Marokko" der räumliche Bereich gemeint ist, in dem das Königreich Marokko sämtliche Befugnisse ausübt, die souveränen Einheiten nach dem Völkerrecht zustehen, nicht aber andere Gebiete wie etwa das Gebiet der Westsahara und wonach dessen Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens die in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren Grundsätze der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen würde.

    In den ersten beiden der in der vorstehenden Rn. 52 angeführten Beschlüsse stellte das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK fest, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, da die streitigen Übereinkünfte auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer nicht anwendbar seien (Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 69 bis 71, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 41 und 42).

    Insbesondere stehe der Abschluss dieses Abkommens nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, mit der eine solche räumliche Geltung ausgeschlossen worden sei.

    Dagegen hat sich der Gerichtshof in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK nicht zu den Folgen geäußert, die aus einer Bestimmung eines Übereinkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu ziehen wären, die ausdrücklich eine Erstreckung seines Geltungsbereichs auf das Gebiet der Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer vorsähe.

    In den Rn. 63 und 64 des Urteils Western Sahara Campaign UK ist der Gerichtshof zudem unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Urteil Rat/Front Polisario, insbesondere in dessen Rn. 105 und 106, zu dem Schluss gelangt, dass der Geltungsbereich des Fischereiabkommens von 2006 nicht dahin ausgelegt werden konnte, dass er das Gebiet der Westsahara einschloss, sollte nicht gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen werden.

    Dagegen bezieht sich der Rat auf die Nrn. 183 bis 194 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677), in denen dieser ausgeführt hat, dass der Kläger von der UNO lediglich als Vertreter des Volkes der Westsahara in dem politischen Prozess zur Lösung der Frage der Selbstbestimmung des Volkes dieses Gebiets anerkannt sei und dass der in Rede stehende Rechtsstreit nicht Teil dieses politischen Prozesses sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 205).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2018 - C-266/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist das zwischen der EU und Marokko

    Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht ersucht mitzuteilen, ob es in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), an der ersten und der zweiten Vorlagefrage festhalten oder diese zurückziehen wolle.

    Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 hat der Gerichtshof die Parteien des Ausgangsrechtsstreits und die Beteiligten an dem bei ihm anhängigen Verfahren gebeten, binnen drei Wochen zur etwaigen Bedeutung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage Stellung zu nehmen und mehrere Fragen zu beantworten; diesem Ersuchen haben WSC, Comader, die spanische und die französische Regierung(11) sowie der Rat und die Kommission Folge geleistet.

    In diesem Kontext scheint mir - anders als im Fall des Assoziationsabkommens, das Gegenstand des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), war - die Absicht der Vertragsparteien offenkundig festzustehen: Das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 sind auf die Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer anwendbar.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), entschieden hat, ist die Union an das Selbstbestimmungsrecht gebunden, bei dem es sich um eine Erga-omnes -Verpflichtung und ein Grundprinzip des Völkerrechts handelt(74).

    Das Selbstbestimmungsrecht erfüllt diese Voraussetzung, wie die Rn. 90, 92 und 93 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), zeigen, in denen der Gerichtshof dieses Recht auf die Westsahara und deren Bevölkerung angewandt hat, ohne den geringsten Zweifel an seinem Inhalt oder an seiner Tragweite zu äußern.

    In Rn. 89 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), hat der Gerichtshof entschieden, bei seiner Entscheidung über die vom Front Polisario erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Assoziationsabkommens hätte "[d]as Gericht ... [das Recht auf Selbstbestimmung] berücksichtigen müssen".

    Mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), hat der Gerichtshof entschieden, dass das zwischen der Union und dem Königreich Marokko bestehende Assoziationsabkommen, das nach seinem Wortlaut "für das Gebiet des Königreichs Marokko" gilt, auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet, da eine solche Anwendung mit dem Recht der Bevölkerung dieses Gebiets auf Selbstbestimmung sowie mit Art. 29 (räumlicher Geltungsbereich von Verträgen) und mit Art. 34 (Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, wonach ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte begründen kann) des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens unvereinbar wäre(102).

    Nach Ansicht des Rates und der Kommission ist der vorliegende Fall von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), ergangen ist, da das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 anders als das Assoziationsabkommen auf die Westsahara anwendbar seien.

    Nach dieser Argumentation bestünde der von Rat und Kommission in Betracht gezogene Weg, wie die Anwendung des Assoziationsabkommens auf die Westsahara mit dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), in Einklang gebracht werden könnte, darin, den Geltungsbereich dieses Abkommens durch eine Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu erweitern, um ihn ausdrücklich auf die Westsahara zu erstrecken.

    Das vorlegende Gericht sowie die britische Finanzverwaltung und der Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums sind der Ansicht, die Westsahara werde von Marokko besetzt(221), was die Resolution 34/37 der UN-Generalversammlung bestätigt(222), auf die der Gerichtshof in den Rn. 35 und 105 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), verwiesen hat.

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973).

    Diesen Begriff hat auch der Gerichtshof in Rn. 88 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), anerkannt.

    83 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 90 bis 92).

    84 Vgl. Westsahara, Gutachten (I.C.J. Reports 1975, S. 12), und Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973).

    113 Vgl. Rn. 30 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973).

  • EuG, 19.07.2018 - T-180/14

    Front Polisario / Rat

    Par arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario (C - 104/16 P, EU:C:2016:973), la Cour a, premièrement, annulé l'arrêt du 10 décembre 2015, Front Polisario/Conseil (T-512/12, EU:T:2015:953), et, deuxièmement, statuant définitivement sur le litige, rejeté le recours du Front Polisario comme irrecevable.

    La Cour a déduit de cette appréciation que le Front Polisario ne pouvait en tout état de cause pas être regardé comme ayant qualité pour agir en annulation de la décision 2012/497 (arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C - 104/16 P, EU:C:2016:973, points 132 et 133) .

    À la suite d'une demande du Conseil déposée au greffe du Tribunal le 19 février 2016, par décision du président de la huitième chambre du Tribunal du 22 mars 2016, 1a procédure dans la présente affaire a été suspendue, conformément à l'article 69 du règlement de procédure du Tribunal, jusqu'au prononcé de l'arrêt dans l'affaire C - 104/16 P, Conseil/Front Polisario.

    Les parties ont été invitées à soumettre au Tribunal leurs observations quant aux conséquences à tirer pour la présente affaire, dans un premier temps, du prononcé de l'arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario (C - 104/16 P, EU:C:2016:973), et, ensuite, du prononcé de l'arrêt du 27 février 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118).

    Le contexte historique et international de la création du Front Polisario et l'évolution subséquente de la situation du Sahara occidental, sont exposés aux points 24 à 37 de l'arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973).

    Il convient de rappeler que, en effet, le requérant ne peut valablement prétendre avoir qualité pour agir, au sens de l'article 263, quatrième alinéa, TFUE, en annulation de la décision 2013/785 que si le protocole de 2013 est applicable au territoire du Sahara occidental et aux eaux adjacentes à ce territoire (voir, s'agissant de l'accord d'association et de l'accord de libéralisation, arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, points 131 à 133).

    Dans ces conditions, le territoire du Sahara occidental ne relève pas de la notion de « territoire du Maroc ", au sens de l'article 11 de l'accord de partenariat (arrêts du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, points 88 à 93, 95, 100, 103 à 107, 123 et 132, et du 27 février 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, points 61 à 64).

    Une telle exécution serait nécessairement inconciliable avec le principe d'exécution des traités de bonne foi, qui constitue pourtant un principe obligatoire du droit international général applicable aux sujets de ce droit qui sont parties contractantes à un traité (voir arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, points 123 et 124 et jurisprudence citée).

    Par conséquent, il ne saurait être considéré qu'une pratique ultérieure, telle que celle invoquée par le requérant, justifie d'interpréter le protocole de 2013 en ce sens qu'il s'applique juridiquement au territoire terrestre du Sahara occidental (arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, point 125).

    Or, d'une part, les considérations figurant aux points 63 à 65 ci-dessus excluent qu'une application de l'accord de partenariat et du protocole de 2013 aux pêches effectuées dans les eaux adjacentes au territoire du Sahara occidental puisse amener à considérer que ces accord et protocole s'appliquent juridiquement à ce territoire et aux eaux y adjacentes (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, point 131).

    D'autre part, contrairement à ce que fait valoir le requérant, les considérations juridiques énoncées aux points 44 à 57 ci-dessus concernent non seulement l'interprétation de l'accord de partenariat et du protocole de 2013, mais aussi, par voie de conséquence, la qualité pour agir du requérant dans le cadre d'un recours direct ayant pour objet une demande d'annulation des actes pris par les institutions aux fins de l'approbation de ces accord et protocole au nom de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2016, Conseil/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, points 132 et 133).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-363/18

    Auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten muss ihr

    Der Begriff "Staat" wiederum bezeichnet eine souveräne Einheit, die innerhalb ihrer geografischen Grenzen sämtliche ihr nach dem Völkerrecht zustehenden Befugnisse ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 95).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gehören zu solchen Einheiten u. a. geografische Gebiete, auf die sich zwar die Hoheitsgewalt oder internationale Verantwortung eines Staates erstreckt, die aber einen eigenen völkerrechtlichen Status haben, der sich von dem dieses Staates unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 92 und 95, sowie vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 62 bis 64).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
    Bei der Auslegung des so in Unionsrecht einbezogenen Völkerrechts sind die allgemeinen Regeln zur Auslegung nach den Art. 5, 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK), dem durch Bundesgesetz vom 3. August 1985 (BGBl. II S. 926) durch die Bunderepublik Deutschland zugestimmt wurde, anzuwenden (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-104/16 P -, juris Rn. 81 ff., 86 ).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

    Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, wobei diese oder ihre Begründung den Gerichtshof nicht binden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Nach der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Assoziationsabkommen nach den Völkerrechtssätzen, die die Union binden, dahin auszulegen ist, dass es auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass mit dem Ausdruck "Gebiet des Königreichs Marokko" in Art. 94 des Assoziationsabkommens der räumliche Bereich gemeint ist, in dem das Königreich Marokko sämtliche Befugnisse ausübt, die souveränen Einheiten nach dem Völkerrecht zustehen, nicht aber andere Gebiete wie etwa das Gebiet der Westsahara (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 95 und 132).

    Die Einbeziehung des Gebiets der Westsahara in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens würde nämlich gegen einige Regeln des allgemeinen Völkerrechts verstoßen, die in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbar sind, und zwar gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird, und gegen den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88 bis 93, 100, 103 bis 107 und 123).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    61 Urteile vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 94), vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 86), und vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58).
  • EuG, 30.11.2018 - T-275/18

    Front Polisario / Rat

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

  • EuG, 20.12.2023 - T-233/22

    Islentyeva/ Rat

  • EuG, 15.11.2019 - T-279/19

    Front Polisario/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-779/21

    Kommission/ Front Polisario

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-14/21

    Sea Watch

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-363/18

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht verlangt für ein Erzeugnis mit Ursprung in

  • EuGH, 20.03.2017 - C-104/16

    Rat / Front Polisario

  • EuG, 08.02.2019 - T-376/18

    Front Polisario / Rat

  • EuGH, 27.11.2017 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Berichtigungsbeschluss

  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-399/22

    Confédération paysanne () und tomates du Sahara occidental)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-778/21

    Kommission/ Front Polisario

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuGH, 14.07.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
  • EuGH, 20.09.2018 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

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