Rechtsprechung
   EuGH, 12.01.2017 - C-411/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,99
EuGH, 12.01.2017 - C-411/15 P (https://dejure.org/2017,99)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2017 - C-411/15 P (https://dejure.org/2017,99)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - C-411/15 P (https://dejure.org/2017,99)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,99) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Timab Industries und CFPR / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Tierfutterphosphate - Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Rückzug der Rechtsmittelführerinnen vom Vergleichsverfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Tierfutterphosphate - Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Rückzug der Rechtsmittelführerinnen vom Vergleichsverfahren - ...

  • rechtsportal.de

    Ermäßigung der Geldbuße und Verbot der Selbstbelastung in Wettbewerbssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die Roullier-Gruppe verhängte Geldbuße in Höhe von fast 60 Millionen Euro

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Timab Industries und CFPR / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Tierfutterphosphate - Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Rückzug der Rechtsmittelführerinnen vom Vergleichsverfahren - ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Phosphat-Kartell: Geldbuße gegen Roullier-Gruppe bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Phosphat-Kartell: Geldbuße gegen Roullier-Gruppe bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen die Roullier-Gruppe

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Timab Industries und CFPR / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Tierfutterphosphate - Zuweisung von Absatzquoten, Preisabsprachen, Absprachen über die Verkaufsbedingungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Rückzug der Rechtsmittelführerinnen vom Vergleichsverfahren - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Unionsrichter bei der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen, mit denen die Kommission beschließt, eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen, über die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus über eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die ihn ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juni 2015, Faci/Kommission, C-291/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:398, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 47 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so genau vorgetragen und substantiiert wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die behauptete Verletzung von Beweisregeln eine Rechtsfrage ist, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es steht daher dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht bei der Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, dass es gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Unschuldsvermutung und gegen beweisrechtliche Regeln wie die über die Verteilung der Beweislast verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 47 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, zu der der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist (Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, wie es das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils getan hat, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission berechtigt ist, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, dem Unternehmen jedoch nicht die Verpflichtung auferlegen darf, Antworten zu erteilen, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie das Gericht ebenfalls in Rn. 120 des angefochtenen Urteils ausführt, ist die Kommission, auch wenn sie ein Unternehmen nicht zwingen kann, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung einzugestehen, deswegen aber nicht daran gehindert, bei der Bemessung der Geldbuße den Beitrag zu berücksichtigen, den das Unternehmen freiwillig zum Nachweis der Zuwiderhandlung geleistet hat (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hatte ebenfalls bereits die Gelegenheit, klarzustellen, dass die Kommission für die Bemessung der Geldbuße den Beitrag, den das betreffende Unternehmen geleistet hat, um den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erleichtern, und insbesondere dessen Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigen kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Zu den Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer beachtet hat, ist festzustellen, dass die Angemessenheit der Entscheidungsfrist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen ist (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-510/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Was erstens das Vorbringen betrifft, wonach das Gericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes verkannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt und dass die Möglichkeit, sich auf ihn zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem ein Organ durch genaue Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Kommission vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung keine genauen Zusicherungen hinsichtlich einer Herabsetzung der Geldbuße oder einer Befreiung von der Geldbuße geben kann und die Kartellteilnehmer somit in dieser Hinsicht kein berechtigtes Vertrauen haben können (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C-510/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:696, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-291/14

    Faci / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juni 2015, Faci/Kommission, C-291/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:398, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juni 2015, Faci/Kommission, C-291/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:398, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Dass das Gericht dabei in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auch die Beurteilung, die die Kommission im streitigen Beschluss vorgenommen hatte, in Teilen bestätigt hat, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-411/15
    Die Kommission weist im Wesentlichen darauf hin, dass namentlich nach dem Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), ein Unternehmen, das sich auf eine angeblich übermäßige Verfahrensdauer berufe, nur eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage gemäß Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV ins Auge fassen könne.
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 09.07.2015 - C-231/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Im Übrigen hat das Gericht bereits anerkannt, dass die Kommission berechtigt ist, auf ein solches "hybrides" Verfahren zurückzugreifen und gegen Unternehmen, die Vergleichsausführungen vorlegen, ein Vergleichsverfahren zu führen und gleichzeitig gegen Unternehmen, die keine solchen Vergleichsausführungen unterbreiten möchten, das Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 70, 71 und 104, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 119 und 136).

    Somit war die Kommission bei Erlass des Beschlusses gegenüber Scania nach Abschluss des ordentlichen Verwaltungsverfahrens zum einen nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und zum anderen verpflichtet, unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle maßgeblichen Umstände, einschließlich aller von Scania in Wahrnehmung ihres Rechts auf Anhörung vorgetragenen Informationen und Argumente, zu berücksichtigen, so dass sie verpflichtet war, die Akte in Anbetracht dieser Beweise erneut zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 90, 96 und 107, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 119 und 136).

  • EuGH, 01.02.2024 - C-251/22

    Scania u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Lkw-Markt -

    Schließlich ist die Kommission im ordentlichen Verfahren, in dem die Verantwortlichkeiten noch nachgewiesen werden müssen, nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und verpflichtet, die von ihr in diesem Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 136).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Zweitens ist hinsichtlich der Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin insoweit, als sie sich auf die Vagheit der in Rn. 123 dieses Urteils erwähnten Erklärung beruft, in Wirklichkeit eine neue Würdigung des Beweiswerts dieser Erklärung erreichen möchte, wofür der Gerichtshof vorbehaltlich des Falles einer Verfälschung dieses Beweismittels nicht zuständig ist (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 154 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    24 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission (C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 89).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-572/19

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C-634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    17 Vgl. nur Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission (C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 154 und 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ

    99 Vgl. Urteile vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission (C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 89), sowie vom 1. Oktober 2020, CC/Parlament (C-612/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:776, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Gerichtshof dafür aber nicht zuständig, es sei denn, es wäre ein Beweismittel verfälscht worden (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung), was die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

    4 Man denke hier an die Urteile des Gerichts vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296) (im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11), und vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795) (im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap Management Services und Icap New Zealand, C-39/18 P, EU:C:2019:584).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-61/16

    EBMA/ Giant (China) - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht