Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2017 - C-499/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2714
EuGH, 15.02.2017 - C-499/15 (https://dejure.org/2017,2714)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - C-499/15 (https://dejure.org/2017,2714)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - C-499/15 (https://dejure.org/2017,2714)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2714) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    W und V

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 bis 15 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 bis 15 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    W und V

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 bis 15 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit für elterliche Sorge und Kindesunterhalt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    W und V

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 bis 15 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2013
  • FamRZ 2017, 734
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten (Urteil vom 9. November 2010, Purrucker, C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 81), weshalb gerichtliche Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen sind, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70).

    Der Gesetzgeber war nämlich der Auffassung, dass das in geografischer Nähe zum gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes gelegene Gericht die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen kann (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 46), das in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 9. Oktober 2014, C , C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bedeutung und die Tragweite des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe zu bestimmen sind.

    Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat muss aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist die Zuständigkeit eines Gerichts "zum Zeitpunkt der Antragstellung" festzustellen, d. h. gemäß Art. 16 dieser Verordnung zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei diesem Gericht eingereicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 38).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge unter Bezugnahme auf Rn. 40 des Urteils vom 1. Oktober 2014, E. (C-436/13, EU:C:2014:2246), festgestellt hat, ist diese Zuständigkeit zudem in jedem Einzelfall, wenn bei einem Gericht ein Verfahren anhängig gemacht wird, zu prüfen und zu bestimmen.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Insoweit hindert der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 46), das in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 9. Oktober 2014, C , C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bedeutung und die Tragweite des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe zu bestimmen sind.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Dazu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs zu entscheiden (Urteil vom 4. Februar 2010, Genc, C-14/09, EU:C:2010:57, Rn. 31).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-319/10

    X

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    In einem Verfahren nach Art. 267 AEUV ist der Gerichtshof zwar nur befugt, sich zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 10. November 2011, X und X BV, C-319/10 und C-320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 29).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
    Die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten (Urteil vom 9. November 2010, Purrucker, C-296/10, EU:C:2010:665, Rn. 81), weshalb gerichtliche Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen sind, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 71, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 45).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Nach diesem Erwägungsgrund sollte die Zuständigkeit vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein, außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 der Verordnung Nr. 2201/2003 setzt dieses Ziel um, indem er für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen vorsieht, die die elterliche Verantwortung betreffen (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52).

    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einem bestimmten Mitgliedstaat zumindest erfordert, dass das Kind in diesem Mitgliedstaat körperlich anwesend war (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 61).

    So wird Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch besondere Vorschriften ergänzt, die u. a. anwendbar sind, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht festgestellt werden kann und die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 12 bestimmt werden kann (Art. 13), wenn sich aus den Art. 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt (Art. 14), oder in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das zuständige Gericht den Fall an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweist, das seines Erachtens den Fall besser beurteilen kann (Art. 15) (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    12 Die vorgeschlagene Umformulierung der Frage ist mit derjenigen zu vergleichen, die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), vorgenommen hat.

    30 Vgl. zur Bedeutsamkeit dieser Überprüfung in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, und der Begründung der Entscheidungen in dieser Hinsicht Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker (C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 54).

    36 Diese Analyse ist mit derjenigen zu vergleichen, die in den Urteilen vom 1. Oktober 2014, E. (C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 45 bis 47 und 49), sowie vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52), vorgenommen wurde.

    48 Rn. 36 des Urteils P. Erst kürzlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen "für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist", eine Formulierung, die dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 entnommen ist.

    56 Vgl. zur Veranschaulichung Urteil P und Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118).

  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Verordnung beruht auf der Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Gerichten, weshalb gerichtliche Entscheidungen gegenseitig anzuerkennen sind, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, hat, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erstens jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73, vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58, und vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17

    IQ

    4 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52), und vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 46).

    10 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache W und V (C-499/15, EU:C:2016:920, Nr. 51).

    23 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-111/17

    OL

    10 Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 35, 37 und 39), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 46 und 47), vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51 und 52), und vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60).

    11 Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU; EU:C:2010:829, Rn. 49), und vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 61).

    12 Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich der Ansicht, dass die in geografischer Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gelegenen Gerichte die im Interesse des Kindes anzuordnenden Maßnahmen am besten beurteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 36, vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 91, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-759/18

    OF (Divorce impliquant un enfant mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Um dem Wohl des Kindes zu entsprechen und dem Kriterium der räumlichen Nähe den Vorzug zu geben, sieht Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Bereich der elterlichen Verantwortung für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine allgemeine Zuständigkeit vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118" Rn. 51 und 52).

    Somit ist ein nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständiges Gericht auch für Entscheidungen in Unterhaltssachen nach Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 zuständig, wenn der Antrag betreffend die Unterhaltspflicht zum Antrag betreffend die elterliche Verantwortung akzessorisch ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118" Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    53 Urteil vom 15. Februar 2017 (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 61).

    56 Urteil vom 15. Februar 2017 (C-499/15, EU:C:2017:118).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

    58 Als Drittes ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003, die zu einer zeitlich unbegrenzten Fortdauer der Zuständigkeit führen würde, nicht mit einem der grundlegenden Ziele dieser Verordnung in Einklang stünde, nämlich dem Wohl des Kindes zu entsprechen, indem zu diesem Zweck dem Kriterium der räumlichen Nähe Vorrang eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 48).
  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-530/18

    EP () und juridiction mieux placée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20

    Gemeinsame elterliche Sorge: Anerkennung und Abänderung einer ägyptischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

  • EuGH, 27.04.2023 - C-372/22

    CM (Droit de visite d'un enfant ayant déménagé)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

    MCP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht