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   EuGH, 15.02.2017 - C-670/16   

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https://dejure.org/2017,3717
EuGH, 15.02.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,3717)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,3717)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,3717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 869
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-370/12

    Pringle

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    In dieser außergewöhnlichen Krisensituation ist die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, Pringle, C-370/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:620, Rn. 7 und 8).
  • EuGH, 22.02.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Die Antwort des Gerichtshofs kann daher allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:116, Rn. 11).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 05.10.2012 - C-394/12

    Abdullahi - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Mit Beschluss vom 15. Februar 2017, Mengesteab (C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Die Ungewissheit über ihren Ausgang birgt die Gefahr, das Funktionieren des durch die Verordnung 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und das Gemeinsame Europäischen Asylsystem zu schwächen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2017 - C-670/16 -, ECLI:EU:C:2017:120).
  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, und Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Zudem lässt sich den vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkten, auch wenn das Verfahren in einer außergewöhnlichen Krisensituation eingeleitet wurde, um eine dem reibungslosen Funktionieren des Europäischen Asylsystems abträgliche Unsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 15, und vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 16), nicht entnehmen, dass das Funktionieren dieses Systems bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof spürbar beeinträchtigt würde.
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 18.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab -).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-202/18

    Rimsēvics/ Lettland

    Or, dès lors qu'il existe une incertitude quant au fonctionnement adéquat dudit conseil dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans la présente affaire, il importe, afin de prévenir toute entrave éventuelle à l'accomplissement par la BCE des missions qui lui ont été confiées, que l'incertitude de nature systémique et institutionnelle à laquelle donnent lieu les circonstances qui sont à l'origine du présent litige puisse être levée dans de brefs délais au sens de l'article 133, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir, en ce sens et par analogie, ordonnance du président de la Cour du 15 février 2017, Mengesteab, C-670/16, non publiée, EU:C:2017:120, point 11).
  • VG Osnabrück, 09.10.2019 - 5 B 360
  • EuGH, 12.06.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

  • VG München, 16.03.2017 - M 9 S 17.50027

    Der Eintritt der Stattgabefiktion im Dublin-III-Verfahren hängt von einem

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