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   EuGH, 02.03.2017 - C-496/15   

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https://dejure.org/2017,4401
EuGH, 02.03.2017 - C-496/15 (https://dejure.org/2017,4401)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-496/15 (https://dejure.org/2017,4401)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-496/15 (https://dejure.org/2017,4401)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eschenbrenner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Grenzgänger, der im Wohnsitzmitgliedstaat einkommensteuerpflichtig ist - Vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlte Leistung bei ...

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 45; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats bei Berechnung des Insolvenzgelds für einen Grenzgänger ("Eschenbrenner")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Eschenbrenner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Grenzgänger, der im Wohnsitzmitgliedstaat einkommensteuerpflichtig ist - Vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlte Leistung bei ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Eschenbrenner

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Grenzgänger, der im Wohnsitzmitgliedstaat einkommensteuerpflichtig ist - Vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlte Leistung bei ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 628
  • EuZW 2017, 350
  • NZI 2017, 587
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Der Gerichtshof habe insoweit bereits entschieden, dass im Kontext der Berechnung des Betrags der Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland (Urteil vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537) und im Rahmen der Berechnung des Betrags von Aufstockungsleistungen im Fall von Altersteilzeit (Urteil vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399) der fiktive Abzug der deutschen Einkommensteuer eine mittelbare Diskriminierung dargestellt habe.

    In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Umstände des Ausgangsrechtsstreits von denjenigen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399), ergingen, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt und die Situationen betrafen, wo die fraglichen Leistungen tatsächlich in zwei Mitgliedstaaten besteuert wurden.

    Im Unterschied zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation stand nämlich die Befugnis zur Besteuerung der Leistungen, um die es in jenen Rechtssachen ging, nach dem deutsch-französischen Steuerabkommen einem Mitgliedstaat zu, während im anderen Mitgliedstaat die betreffenden Leistungen einem fiktiven Steuerabzug unterlagen (vgl. Urteile vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 11 und 24, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 34).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Der Gerichtshof habe insoweit bereits entschieden, dass im Kontext der Berechnung des Betrags der Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland (Urteil vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537) und im Rahmen der Berechnung des Betrags von Aufstockungsleistungen im Fall von Altersteilzeit (Urteil vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399) der fiktive Abzug der deutschen Einkommensteuer eine mittelbare Diskriminierung dargestellt habe.

    In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Umstände des Ausgangsrechtsstreits von denjenigen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399), ergingen, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt und die Situationen betrafen, wo die fraglichen Leistungen tatsächlich in zwei Mitgliedstaaten besteuert wurden.

    Im Unterschied zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation stand nämlich die Befugnis zur Besteuerung der Leistungen, um die es in jenen Rechtssachen ging, nach dem deutsch-französischen Steuerabkommen einem Mitgliedstaat zu, während im anderen Mitgliedstaat die betreffenden Leistungen einem fiktiven Steuerabzug unterlagen (vgl. Urteile vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 11 und 24, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 34).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-19/01

    Barsotti u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Unter Hinweis namentlich auf die Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a. (C-19/01, C-50/01 und C-84/01, EU:C:2004:119), und vom 17. November 2011, van Ardennen (C-435/10, EU:C:2011:751), führt es aus, dass zwar diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Festsetzung von Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen gestatte, aber auch einen vollständigen Ausgleich der nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt unterhalb dieser Höchstgrenzen vorsehe.

    Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bis zu einer Höchstgrenze, die sie für die Garantie nicht erfüllter Ansprüche festsetzen können, die Befriedigung aller dieser Ansprüche gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C-19/01, C-50/01 und C-84/01, EU:C:2004:119, Rn. 36).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-435/10

    van Ardennen - Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Unter Hinweis namentlich auf die Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a. (C-19/01, C-50/01 und C-84/01, EU:C:2004:119), und vom 17. November 2011, van Ardennen (C-435/10, EU:C:2011:751), führt es aus, dass zwar diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Festsetzung von Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen gestatte, aber auch einen vollständigen Ausgleich der nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt unterhalb dieser Höchstgrenzen vorsehe.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteil vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 32 und 35).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Auch wenn die Garantieeinrichtungen so die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche namentlich nach Art. 3 der Richtlinie 2008/94 übernehmen müssen, hat aber gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie die Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" und die Festlegung seines Inhalts im nationalen Recht zu erfolgen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, EU:C:2009:468, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Somit kann in Anbetracht der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten die Entscheidung eines Arbeitnehmers, seine Freizügigkeit gemäß insbesondere Art. 45 AEUV in Anspruch zu nehmen, für ihn in steuerlicher Hinsicht je nach Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein (vgl. entsprechend zum Diskriminierungsverbot Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, EU:C:2004:449, Rn. 34, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 45, zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 43, sowie zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Somit kann in Anbetracht der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten die Entscheidung eines Arbeitnehmers, seine Freizügigkeit gemäß insbesondere Art. 45 AEUV in Anspruch zu nehmen, für ihn in steuerlicher Hinsicht je nach Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein (vgl. entsprechend zum Diskriminierungsverbot Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, EU:C:2004:449, Rn. 34, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 45, zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 43, sowie zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Somit kann in Anbetracht der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten die Entscheidung eines Arbeitnehmers, seine Freizügigkeit gemäß insbesondere Art. 45 AEUV in Anspruch zu nehmen, für ihn in steuerlicher Hinsicht je nach Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein (vgl. entsprechend zum Diskriminierungsverbot Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, EU:C:2004:449, Rn. 34, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 45, zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 43, sowie zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80).
  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-496/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteil vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 32 und 35).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    45 AEUV steht insbesondere Maßnahmen entgegen, die - auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar sind - sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken können und folglich die Gefahr mit sich bringen, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann, so dass die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, ist daher, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    19 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 32).

    Vgl. auch, zum Bereich der Besteuerung, Urteile vom 26. April 2007, Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 46).

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen (vgl nur EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15 - RdNr 35 f mwN; EuGH vom 2.4.2020 - C-830/18 - RdNr 30 ff, zur Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung) .

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Eschenbrenner (EuGH vom 2.3.2017 - C-496/15) , der ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen hat.

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2013, SALK, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Diese Bestimmung wird in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    29 Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 32).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 41 bis 44).

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    32 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119), zur Niederlassungsfreiheit, zur Arbeitnehmerfreizügigkeit vgl. auch Urteile vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C-269/07, EU:C:2009:527).

    39 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36), zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119), zur Niederlassungsfreiheit, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C-269/07, EU:C:2009:527), und vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    102 Vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 2015, Kommission/Belgien (C-317/14, EU:C:2015:63, Rn. 23), und vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35).

    104 Vgl. u. a. Urteile vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36 und 37), und vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 39).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    Diese Bestimmung wird in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 32).

    Es ist auch daran zu erinnern, dass der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 25.07.2018 - C-338/17

    Guigo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

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