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   EuGH, 09.03.2017 - C-484/15, C-551/15   

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https://dejure.org/2017,5486
EuGH, 09.03.2017 - C-484/15, C-551/15 (https://dejure.org/2017,5486)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - C-484/15, C-551/15 (https://dejure.org/2017,5486)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - C-484/15, C-551/15 (https://dejure.org/2017,5486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zulfikarpasic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel - Begriff "Gericht" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werdenden Notare in Kroatien können weder im Sinne der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel noch für die Zwecke ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zulfikarpasic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel - Begriff "Gericht"- ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durch kroatische Notare ausgestellte Vollstreckungsbefehle können nicht als als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zulfikarpasic

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Keine Vollstreckung von Pula-Parking-Forderungen in Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel - Begriff "Gericht" - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 689
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.06.2016 - C-511/14

    Pebros Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-484/15
    In diesen Mindestvorschriften kommt die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren, die zum Erlass von Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung führen, hinreichende Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-484/15
    Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung darf dieses Ziel aber nicht dadurch erreicht werden, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, EU:C:2006:787, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-484/15
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 09.03.2017 - C-484/15
    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht nämlich fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, wobei er ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

    12 In diesem Zusammenhang erscheint es erneut angezeigt, eine Parallele zum Europäischen Haftbefehl zu ziehen, wie ich es in Nr. 32 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2016:654) vorgeschlagen hatte.

    Gleiches gilt für Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) und Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), aus denen der Gerichtshof abgeleitet hat, dass sich diese Artikel speziell auf die dort genannten Behörden beziehen und die Notare in Kroatien nicht einschließen (vgl. Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic, C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 34, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 46).

    29 Vgl. Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 32), und vom 1. März 2018, Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 35), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 48).

    32 Für eine eingehende Darstellung der vielfältigen Definitionen des Begriffs "Gericht" vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2016:654, Nrn. 67 ff.).

    33 Vgl. insoweit Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 35), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 48), sowie den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012.

    Vgl. auch den 59. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012: "Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, unabhängig davon, ob solche Entscheidungen in streitigen oder nicht streitigen Verfahren ergangen sind, Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen." Vgl. insoweit Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 40 bis 43), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 54).

    38 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 43).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, wird nämlich in der Verordnung Nr. 650/2012 - anders als z. B. in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), die keine allgemeine Bestimmung zur Festlegung der Voraussetzungen enthalten, die erfüllt sein müssen, damit eine Behörde als Gericht eingestuft wird - in ihrem Art. 3 Abs. 2 festgelegt, dass der Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic, C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 48).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 18 AEUV, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie der Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus den Urteilen vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), hervor, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne der Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 fallen.

    Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes, die Notare ermächtigt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise beizutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien ansässigen juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar?.

    Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vorgenommene Auslegung in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegt werden, bzw. ist konkret die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige juristische Personen als Vollstreckungsschuldner beteiligt sind?.

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zu seiner Bezugnahme auf das Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die Verordnung Nr. 805/2004 betraf.

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    Aus seinen Urteilen jeweils vom 9. März 2017 (C-551/15, Pula Parking, EuZW 2017, 686 Rn. 40 ff, 54, 57 f; C-484/15, Zulfikarpasic, EuZW 2017, 689 Rn. 30 ff, 43 ff, 46) ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde und auch teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 101) nichts anderes.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies verneint und insoweit weder die nachträgliche Zustellung der Entscheidung vor der Vollstreckung noch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, über den sodann ein kroatisches Gericht entscheidet, genügen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-551/15, aaO Rn. 58; vom 9. März 2017, C-484/15, aaO Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21

    Lufthansa Technik AERO Alzey

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 38, 40 und 42).

    In seinem Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 39), hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieses Ziel des freien Verkehrs von Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten nicht dadurch erreicht werden darf, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 25 und 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    2 Frühere Fälle, die nicht bezahlte Parkscheine und Notare in Kroatien betreffen, sind u. a. die Urteile vom 9. März 2017 , Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 7. Mai 2020, PARKING und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351).

    Vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    26 Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 39), und Profi Credit Polska (Rn. 61).

    42 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 48), betreffend die Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Verordnung, aus dem hervorgeht, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet werden muss, damit er seine Verteidigung vorbereiten kann.

  • EuGH, 28.02.2018 - C-289/17

    Collect Inkasso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    In den in Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004 festgelegten Mindestvorschriften kommt die Absicht des Gesetzgebers der Europäischen Union zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren, die zum Erlass von Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung führen, hinreichende Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte im Ursprungsmitgliedstaat bieten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic, C-484/15, EU:C:2017:199, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) in Anbetracht des Grundsatzes, dass im Vollstreckungsmitgliedstaat keine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt wird.
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