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   EuGH, 19.01.2017 - C-351/15 P   

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https://dejure.org/2017,433
EuGH, 19.01.2017 - C-351/15 P (https://dejure.org/2017,433)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - C-351/15 P (https://dejure.org/2017,433)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - C-351/15 P (https://dejure.org/2017,433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Methacrylate - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft - Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft - Herabsetzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Methacrylate - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft - Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft - Herabsetzung der ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Methacrylate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Methacrylate - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft - Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft - Herabsetzung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Methacrylate - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft - Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft - Herabsetzung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 07.06.2011 - T-206/06

    Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    6 Im Rahmen der Rechtssache T-206/06 beantragten die [Rechtsmittelgegnerinnen] die Nichtigerklärung der Methacrylat-Entscheidung.

    11 Die Klage der [Rechtsmittelgegnerinnen] wurde mit Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, ... EU:T:2011:250), abgewiesen.

    17 In demselben Schreiben vom 24. Juni 2011 forderte die Kommission die [Rechtsmittelgegnerinnen] "[g]leichzeitig, falls gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt [werde], zur Zahlung des geschuldeten Restbetrags zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 6, 09 % ab dem 8. September 2006" auf, nämlich des Betrags von 68 006 250 Euro, für den Total "gesamtschuldnerisch" in Höhe von 27 056 250 Euro zuzüglich Verzugszinsen hafte, d. h. eines Gesamtbetrags in Höhe von 88 135 466, 52 Euro.

    20 In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro ... belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    21 Die Kommission erläuterte in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2011 ferner, dass es den [Rechtsmittelgegnerinnen] im Fall eines Rechtsmittels gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] freistehe, statt der Zahlung der Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

    23 Am 10. August 2011 legten die [Rechtsmittelgegnerinnen] gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] ein Rechtsmittel ein.

    "89 Dieser Antrag ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er nicht gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] gerichtet ist, sondern gegen [das Schreiben vom 8. Juli 2011], das außerdem Gegenstand einer Klage der [Rechtsmittelgegnerinnen] vor dem Gericht ist, die von dessen Kanzlei unter der Nummer T-470/11 in das Register eingetragen wurde."".

    Was dagegen die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anbelangt, war das Gericht der Auffassung, dass sich diese keineswegs aus dieser Entscheidung und ebenso wenig aus den Urteilen vom 7. Juni 2011, Total Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), oder vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), ergebe, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt habe, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert habe, dass der von den Rechtsmittelgegnerinnen gemäß dieser Entscheidung geschuldete Betrag erhöht worden sei.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, die streitigen Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung, durch die deren etwaige Zwangsvollstreckung im Anschluss an die Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), vorbereitet werde.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag sei nur das Ergebnis der im Licht der Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung.

    Hingegen blieb der Betrag der gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängten Geldbuße als solcher nach dem Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), unverändert, was zudem durch den Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60, Rn. 83), bestätigt wurde.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    12 Hingegen wurde der von Arkema gegen die Methacrylat-Entscheidung gesondert erhobenen Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, ... EU:T:2011:251), teilweise stattgegeben und die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

    13 Im Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] vertrat das Gericht die Auffassung, dass in Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße, die in der Methacrylat-Entscheidung gegen Arkema zu Abschreckungszwecken verhängt worden sei, herabzusetzen sei, um in Ansatz zu bringen, dass sie am Tag der Verhängung der Geldbuße nicht mehr von den [Rechtsmittelgegnerinnen] beherrscht worden sei (Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission T-217/06], EU:T:2011:251, Rn. 338 und 339).

    14 Gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

    16 Im Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die Kommission den [Rechtsmittelgegnerinnen] mit, dass "[sie] Arkema in Durchführung des Urteils [vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] den Betrag [erstatten werde], der der vom Gericht beschlossenen Herabsetzung der Geldbuße [entspreche]".

    20 In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251)] geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro ... belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    Was dagegen die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anbelangt, war das Gericht der Auffassung, dass sich diese keineswegs aus dieser Entscheidung und ebenso wenig aus den Urteilen vom 7. Juni 2011, Total Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), oder vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), ergebe, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt habe, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert habe, dass der von den Rechtsmittelgegnerinnen gemäß dieser Entscheidung geschuldete Betrag erhöht worden sei.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, die streitigen Schreiben seien einfache Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung, durch die deren etwaige Zwangsvollstreckung im Anschluss an die Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), vorbereitet werde.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag sei nur das Ergebnis der im Licht der Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung.

    Sodann wurde durch das Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

  • EuGH, 07.02.2012 - C-421/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    25 Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, [nicht veröffentlicht], ... EU:C:2012:60), zurückgewiesen, da der Gerichtshof keinen der Anträge der [Rechtsmittelgegnerinnen] für stichhaltig erachtete.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag sei nur das Ergebnis der im Licht der Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung.

    Hingegen blieb der Betrag der gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängten Geldbuße als solcher nach dem Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), unverändert, was zudem durch den Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60, Rn. 83), bestätigt wurde.

    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, sei das diese Entscheidung betreffende Rechtsmittel vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-421/11 P jedoch noch anhängig gewesen.

    Infolge des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), sei diese Entscheidung für die Rechtsmittelgegnerinnen im Übrigen in allen ihren Bestandteilen, einschließlich der Frage der Zinsen, bestandskräftig geworden.

    Zudem hat der Gerichtshof dementsprechend in Rn. 89 des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), worauf das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat, den von den Rechtsmittelgegnerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels, zu dem dieser Beschluss ergangen ist, gestellten Antrag auf Befreiung von der Zinszahlung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da er nicht gegen das Urteil, den Gegenstand dieses Rechtsmittels, und damit gegen die Methacrylat-Entscheidung gerichtet war, sondern gegen die streitigen Schreiben, mit denen Verzugszinsen verlangt wurden.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-516/06

    Kommission / Ferriere Nord - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

    Daher ist, auch wenn Schreiben, mit denen die Kommission von den Adressaten einer Entscheidung über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln wie der Methacrylat-Entscheidung lediglich die Zahlung der damit verhängten Geldbuße oder sich eventuell daraus ergebender Verzugszinsen verlangt, grundsätzlich nur einfache Aufforderungen zur Befolgung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen können, die somit keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen können, die geeignet sind, die Interessen der betreffenden Unternehmen zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29), bei den streitigen Schreiben in Anbetracht ihres Wesens die Situation eine andere, da mit ihnen von den Rechtsmittelgegnerinnen trotz der vollständigen Entrichtung des ursprünglichen Betrags der Geldbuße die Zahlung von Verzugszinsen verlangt wird und sie daher de facto auf eine Änderung der ihnen obliegenden Zahlungsverpflichtung hinauslaufen.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    In Bezug auf die Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes, dessen Teile zusammen zu prüfen sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen ergibt, dass für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist, da die Form, in der sie ergangen ist, insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 43).

    Insoweit geht ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51, und vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    Insoweit geht ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51, und vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).

    Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 47).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 47).

    Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-470/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:241), mit dem das Gericht die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 24. Juni 2011) und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 8. Juli 2011 und beide Schreiben zusammen: streitige Schreiben) betreffend die Zahlung der aufgrund der Entscheidung K(2006) 2098 endg.

    "89 Dieser Antrag ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er nicht gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] gerichtet ist, sondern gegen [das Schreiben vom 8. Juli 2011], das außerdem Gegenstand einer Klage der [Rechtsmittelgegnerinnen] vor dem Gericht ist, die von dessen Kanzlei unter der Nummer T-470/11 in das Register eingetragen wurde."".

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
    Zwar stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzureichend ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 45, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 123), dies gilt jedoch nicht für die Tatsachenwürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung außer im Fall einer Verfälschung, die im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist, nicht der Prüfung durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, C-391/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2061, Rn. 29, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 10.07.2014 - C-391/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Rückforderung von mehr als 250 Millionen Euro von

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 09.12.2014 - C-261/13

    Schönberger / Parlament - Rechtsmittel - Petition an das Europäische Parlament -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-597/13

    Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total

  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Dabei stützt sie sich u. a. auf das Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 bis 37).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist, da die Form, in der sie ergangen ist, insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Beschlüsse dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36).

    Hingegen können Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung des endgültigen Beschlusses dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37).

    Wir dürften in der Lage sein, Ihnen sehr bald eine Antwort auf die in Ihrer E-Mail angesprochenen Probleme zu geben." Schon aus dem Wortlaut dieser E-Mail geht somit klar hervor, dass sie keine Handlung darstellte, mit der die Kommission im Sinne der Rechtsprechung "ihren Standpunkt endgültig festlegt" (vgl. Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    30 Vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 bis 36), Beschluss vom 11. Oktober 2017, Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission (T-170/16, EU:T:2017:722, Rn. 85 ff.), sowie Urteil vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA (T-283/15, EU:T:2018:263, Rn. 49 bis 51).

    46 Vgl. insbesondere - abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 zitierten Rechtsprechung - Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, 1ntrasoft International/Kommission (T-403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).

    47 Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), sowie vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA (T-283/15, EU:T:2018:263, Rn. 50 und 81 bis 83).

  • EuG, 09.10.2018 - T-885/16

    Mass Response Service / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb -

    Dabei stützt sie sich u. a. auf das Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 bis 37).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist, da die Form, in der sie ergangen ist, insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Beschlüsse dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36).

    Hingegen können Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung des endgültigen Beschlusses dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass in dem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell charakterisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 17. September 2015, Total/Kommission, C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 62).
  • EuG, 09.10.2018 - T-43/16

    1&1 Telecom / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen ist, da die Form ihres Erlasses insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung ist (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Beschlüsse dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36).

    Hingegen können Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung des endgültigen Beschlusses dienen, sowie bestätigende oder reine Durchführungshandlungen nicht als anfechtbar qualifiziert werden, da solche Handlungen nicht darauf gerichtet sind, in Bezug auf die Handlung des Unionsorgans, die vorbereitet, bestätigt oder durchgeführt wird, selbständige verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 29, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37).

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, sont susceptibles de faire l'objet d'un recours en annulation les mesures qui visent à produire des effets de droit obligatoires de nature à affecter les intérêts de la partie requérante, en modifiant de façon caractérisée sa situation juridique (voir arrêt du 19 janvier 2017, Commission/Total et Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, point 36 et jurisprudence citée).

    Ainsi, le recours en annulation est, en principe, ouvert à l'encontre d'une mesure par laquelle l'institution concernée fixe, au terme d'une procédure administrative, définitivement sa position (voir arrêt du 19 janvier 2017, Commission/Total et Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, point 37 et jurisprudence citée).

    En outre, il ressort de la jurisprudence que, pour déterminer si un acte est susceptible de faire l'objet d'un recours, il convient de s'attacher à la substance même de cet acte, la forme dans laquelle il a été pris étant, en principe, indifférente à cet égard (voir arrêt du 19 janvier 2017, Commission/Total et Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, point 35 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.03.2019 - T-410/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb

    Insoweit stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 und 36).

    Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, nicht als anfechtbar qualifiziert werden (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37).

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 20).
  • EuGH, 17.05.2017 - C-339/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-337/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-338/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • EuG, 14.10.2021 - T-19/21

    Amazon.com u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 09.11.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 09.11.2017 - C-205/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

  • EuG, 29.09.2021 - T-341/18

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-205/16

    SolarWorld / Brandoni solare und Solaria Energia y Medio Ambiente - Rechtsmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat

  • EuGH, 31.10.2019 - C-408/19

    Hochmann Marketing/ Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

  • EuG, 30.11.2021 - T-744/20

    Airoldi Metalli/ Kommission - Dumping - Einfuhren von

  • EuGH, 31.10.2019 - C-409/19

    Hochmann Marketing/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

  • EuG, 22.01.2020 - T-751/18

    Daimler/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Entzug von zertifizierten

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