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   EuGH, 19.01.2017 - C-344/15   

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https://dejure.org/2017,435
EuGH, 19.01.2017 - C-344/15 (https://dejure.org/2017,435)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - C-344/15 (https://dejure.org/2017,435)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - C-344/15 (https://dejure.org/2017,435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    National Roads Authority

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 - Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut - Von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte ...

  • IWW

    Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG

  • IWW

    Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 - Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut - Von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte ...

  • datenbank.nwb.de

    Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    National Roads Authority

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 - Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut - Von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Nichtsteuerbarkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Umsatzsteuer

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    National Roads Authority

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2
    Irland, Maut, Mitgliedstaat, Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 - Tätigkeit der Verwaltung und Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut - Von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen ist, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, keine praktische Wirksamkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 61 bis 62, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 49).

    Damit soll gewährleistet werden, dass Letztere nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie besteuert werden, während dies bei den genannten Einrichtungen nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein theoretisch ist (Urteile vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 74).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Die Steuerverwaltung macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des Urteils vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505), dahin auszulegen sei, dass eine Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsverzerrung gelte, selbst wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht miteinander im Wettbewerb stünden.

    Die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, kann nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 64).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es der Verantwortung des nationalen Gerichts unterliegt, den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des ihm unterbreiteten Rechtsstreits festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 27 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Somit soll die erstgenannte Bestimmung die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie enthaltene Grundregel wieder aufleben lassen, wonach jede wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt, und darf daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, EU:C:2009:345, Rn. 67 bis 68).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Drittens ist die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein theoretisch ist (Urteile vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 74).
  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Ihre Anwendung verlangt eine Beurteilung wirtschaftlicher Faktoren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., 231/87 und 129/88, EU:C:1989:381, Rn. 32).
  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Damit haben auch nur die innerstaatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
    Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen ist, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, keine praktische Wirksamkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 61 bis 62, und vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande, C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 49).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von

    Hieraus ergibt sich, dass das bloße Vorhandensein privater Wirtschaftsteilnehmer auf einem Markt ohne Berücksichtigung von Tatsachen, objektiven Indizien und einer Analyse dieses Marktes weder das Bestehen eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbs noch das Vorliegen einer größeren Wettbewerbsverzerrung belegen kann (EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, ABl EU 2017, Nr. C 70 3-4 Rn. 44).

    Jedenfalls die rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erbringung von Kurleistungen führen daher aus Sicht eines Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit, so dass eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt (vgl. EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, ABl EU 2017, Nr. C 70 3-4 Rn. 50 f.; Michel, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2018, 162, 163; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 46 Rn. 103; Eversloh, juris PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-Steuerrecht- 12/2018, Anm. 6 D).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Dies kann im Wesentlichen auf die EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a. vom 16.09.2008 - C-288/07 (EU:C:2008:505), Saudacor (EU:C:2015:733, Rz 74) und National Roads Authority vom 19.01.2017 - C-344/15 (EU:C:2017:28, Rz 44) sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 24 und die tatsächlichen Feststellungen des FG gestützt werden.

    (2) Andererseits hat der EuGH u.a. in den Rechtssachen Götz vom 13.12.2007 - C-408/06 (EU:C:2007:789) und National Roads Authority (EU:C:2017:28), auf die sich das FG gestützt hat, das Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten "Monopol"-Konstellationen für ein bestimmtes Teilgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats verneint, was zu unionsrechtlichen Zweifeln i.S. des Art. 267 Abs. 3 AEUV führt.

    Gleiches gilt, wenn nach der Antwort auf Frage 2 der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist, wie dies das FG unter Berufung auf das EuGH-Urteil National Roads Authority (EU:C:2017:28) sowie das BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109 angenommen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2017 - 2 S 1610/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen

    Dann, wenn eine Behandlung als nichtsteuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, soll die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Grundregel wieder aufleben, wonach jede wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnr. 36).

    Obgleich die Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 ihrerseits nicht eng ausgelegt werden darf, kann dies nicht bedeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnrn. 36 und 37).

    Denn nur in diesem Fall tätigen die öffentliche Einrichtung einerseits und der private Wirtschaftsunternehmer andererseits "gleichartige Umsätze", deren mehrwertsteuerrechtliche Gleichbehandlung schon aus Gründen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. Rdnr. 22 und Urteil vom 19.01.2017, a.a.O. Rdnrn. 39 und 41; EuGH, Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 - (Isle of Wight Council u.a.), Slg. 2008, I-7203-7244, juris Rdnrn. 38-42 und 64).

  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

    So verhält es sich nicht, wenn es aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen durch den Staat ausgeschlossen ist, dass private Anbieter Leistungen auf den Markt bringen, die mit den staatlichen Leistungen im Wettbewerb stehen (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 46 Rz 103; BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, Rz 48; EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, EU:C:2017:28, Rz 49, 50).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Leitsatz 2; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz 33, 74; National Roads Authority vom 19.01.2017 - C-344/15, EU:C:2017:28, Rz 44; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz 19).
  • FG Nürnberg, 21.01.2020 - 2 K 114/19

    Umsatzsteuer

    Die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, kann nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.08.2011 V R 64/09, HFR 2012, 784, Rz. 34 f.; EuGH-Urteile vom 16.09.2008 C-288/07 Isle of Wight Council, Slg. 2008, I-7203; vom 19.01.2017 C-344/15 National Roads Authority, HFR 2017, 261; Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Rz. 636).
  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    An einem potentiellen Wettbewerb mit Betreibern von WC-Anlagen, die ihre Anlagen steuerpflichtig zur Verfügung stellen, könnte es fehlen, weil insoweit möglicherweise kein Wettbewerb besteht (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19.01.2017 - C-344/15, EU:C:2017:28; s. unabhängig davon auch BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Rz 20 ff.).
  • FG Köln, 17.09.2019 - 8 K 659/14

    Umsatzsteuer: Konkurrentenklage wegen Nichtbesteuerung einer Entsorgungs-AöR

    Ihre Rechtsauffassung werde in dem EuGH-Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15, National Roads Authority, in vollem Umfang bestätigt.

    Insofern hat der EuGH mit Urteil vom 19.01.2017 (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 National Roads Authority, juris, Rz. 42 m.w.N.) klargestellt, dass das bloße Vorhandensein privater Wirtschaftsteilnehmer auf einem Markt weder das Bestehen eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbs belegen kann, sondern rein hypothetisch und deshalb irrelevant ist.

    Auch reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn private Wirtschaftsteilnehmer nur dadurch in den jeweiligen, von der Einrichtung des öffentlichen Rechts monopolisierten Markt eintreten können, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine diesbezügliche Genehmigung erteilen, die Letztverantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem privaten Betreiber überantworteten Verpflichtungen aber bei der öffentlichen Einrichtung verbleibt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 (National Roads Authority), juris, Rz. 46).

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der

    d) Bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer die Gleichbehandlung mit der Tätigkeit der originär beseitigungspflichtigen kommunalen Einrichtung gebietet, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, ob auf dem relevanten Markt überhaupt Wettbewerb mit einer kommunalen Einrichtung besteht (vgl. dazu EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, EU:C:2017:28, MwStR 2017, 158, Rz 43 ff.; BFH-Urteil vom 10. Februar 2016 XI R 26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 55 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    37 Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 34); in diese Richtung auch Urteil vom 19. Januar 2017, Revenue Commissioners (C-344/15, EU:C:2017:28, Rn. 39).

    40 Urteile vom 19. Januar 2017, Revenue Commissioners (C-344/15, EU:C:2017:28, Rn. 41), und vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 35.17

    Rundfunkbeitrag, Umsatzsteuerpflicht, Zweitwohnung

  • VG München, 15.03.2017 - M 6 K 16.1065

    Gesamtschuldnerische Haftung für Rundfunkbeitrag

  • EuGH, 10.04.2019 - C-214/18

    PSM "K" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw

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