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   EuGH, 27.04.2017 - C-469/15 P   

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EuGH, 27.04.2017 - C-469/15 P (https://dejure.org/2017,11880)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2017 - C-469/15 P (https://dejure.org/2017,11880)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2017 - C-469/15 P (https://dejure.org/2017,11880)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    FSL u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal - Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen - Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden - Verteidigungsrechte - ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal - Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen - Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden - Verteidigungsrechte - ...

  • rechtsportal.de

    Bananenkartell in Südeuropa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    FSL u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal - Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen - Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden - Verteidigungsrechte - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FSL u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in Griechenland, Italien und Portugal - Koordinierung bei der Festsetzung von Preisen - Zulässigkeit von Beweisen, die von nationalen Steuerbehörden weitergegeben werden - Verteidigungsrechte - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2458
  • EuZW 2017, 614
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Was den ersten Aspekt der zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumentation betrifft, hat das Gericht in den Rn. 45 und 80 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass zum einen die Frage, ob die Weitergabe nach nationalem Strafrecht erlangter Erkenntnisse durch einen nationalen Staatsanwalt oder nationale Wettbewerbsbehörden an die Kommission rechtmäßig ist, dem nationalen Recht unterliegt, und dass es zum anderen nicht Sache des Unionsrichters ist, eine Maßnahme einer nationalen Behörde anhand des nationalen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62).

    In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass eine Verwendung dieser Dokumente zu anderen als den Zwecken, für die sie zusammengetragen worden seien, die Verteidigungsrechte in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (vgl. Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 63).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, dem betreffenden Unternehmen vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitzuteilen, dass sie über Beweise verfügt, da zum einen durch die Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und zum anderen durch die Akteneinsicht, die es dem Adressaten dieser Mitteilung ermöglicht, von den Beweismitteln Kenntnis zu erlangen, die sich in den Akten der Kommission befinden, sichergestellt wird, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden und dass das betreffende Unternehmen die Verteidigungsrechte nach der Übersendung dieser Mitteilung umfassend geltend machen kann (vgl. u. a. Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 58 und 59).

    Ferner hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Gründe geltend gemacht hätten, weshalb die Tatsache, dass sie während der Vorprüfungsphase keine Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt hätten, irgendeine Auswirkung auf ihre späteren Verteidigungsmöglichkeiten in dem auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte folgenden Verfahrensabschnitt gehabt haben könne (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 61).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63).

    Im Rahmen eines Rechtsmittels besteht die Aufgabe des Gerichtshofs darin, nachzuprüfen, ob dem Gericht bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 46).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass es mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, Sache des Klägers ist, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und Beweise beizubringen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Eine Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die in Rede stehende Vereinbarung stehe, sei für die Feststellung notwendig, ob eine Zuwiderhandlung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecke (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36 und 48, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16).

    Bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 26).

    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20).

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 17, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 26).

    In diesem Rahmen ist auf den Inhalt der Bestimmungen der in Rede stehenden Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27).

    Bei solchen Vereinbarungen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, kann daher die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das beschränkt werden, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. entsprechend zu Vereinbarungen über die Marktaufteilung Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 29).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Was schließlich die behauptete Verfälschung der Beweise durch das Gericht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung vorliegt, wenn - ohne Erhebung neuer Beweise - die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss der Rechtsmittelführer überdies genau angeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darlegen, die begangen worden seien sollen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Was die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, hat das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Kommission berechtigt war, für die schwerwiegendsten Verstöße - wie den in Rede stehenden - einen Satz von mindestens 15 % des Umsatzes anzuwenden, der den Mindestwert am "oberen Ende dieser Bandbreite" im Sinne von Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 für diese Art von Zuwiderhandlung darstellt (vgl. hierzu Urteil vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 124).

    Der vom Gericht in Rn. 532 des angefochtenen Urteils geäußerte Standpunkt, dass sich die Berücksichtigung zusätzlicher Gesichtspunkte oder Umstände erübrige, wenn sich die Kommission damit begnüge, einen Satz anzuwenden, der dem für die schwerwiegendsten Verstöße vorgesehenen Mindestsatz von 15 % des Umsatzes entspreche oder fast entspreche, ist zwar grundsätzlich falsch, er spiegelt jedoch nicht die vom Gericht in dem Urteil tatsächlich vorgenommene Prüfung wider; das Gericht hat nämlich die Relevanz der Umstände, die die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klageschrift in Bezug auf die Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung geltend gemacht hatten, insbesondere in Rn. 533 des angefochtenen Urteils geprüft (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 129).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 72).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 73).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die Kommission darüber wachen muss, dass die Verteidigungsrechte in dem Abschnitt des Ermittlungsverfahrens, der der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorausgeht, nicht beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 63).

    Ferner machen sie geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 532 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es nicht notwendig gewesen sei, dass die Kommission zusätzliche Tatsachen oder Umstände berücksichtige, obwohl sie die objektiven Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, den Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung, die relative Bedeutung und den Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie einen etwaigen Wiederholungsfall hätte beurteilen müssen, worauf die Rechtsmittelführerinnen aber entsprechend dem Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 91), ausdrücklich hingewiesen hätten.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Sie nehmen insoweit insbesondere Bezug auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 129).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 27.04.2017 - C-469/15
    Sie fügen hinzu, dass es Sache des Gerichtshofs sei, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen, und verweisen auf Rn. 80 des Urteils vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

    Bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 103).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (vgl. zum Ganzen EuGH 29.06.2023 - C-211/22, juris Rn. 31 ff. - Super Bock Bebidas; 27.04.2017 - C-469/15 P, juris Rn. 103 ff. - Bonita-Bananen; 26.11.2015 - C-345/14, juris Rn. 17 ff. - Maxima Latvija; 16.07.2015 - C-172/14, juris Rn. 31 ff. - ING Pensii; 19.03.2015 - C-286/13, juris Rn. 113 ff. - Dole Food Company; 11.09.2014 - C-67/13, juris Rn. 49 ff., 58 - Groupement des cartes bancaires; 14.03.2013 - C-32/11, juris Rn. 34 ff. - Allianz Hungaria; 13.12.2012 - C-226/11, juris Rn. 17, 35 ff. - Expedia; 20.11.2008 - C-209/07, juris Rn. 15 ff. - BIDS).
  • BGH, 17.10.2017 - KZR 59/16

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertikale Preisbindung im Rahmen einer Rabattgewährung

    Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 - Consten und Grundig/Kommission).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 103 ff. bei juris - Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17 ff. bei juris - Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 ff. bei juris - ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 ff. bei juris - Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49 ff., 58 bei juris - Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 ff. bei juris - Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 17, 35 ff. bei juris - Expedia ; Urteil vom 20.11.2008, C-209/07, Tz. 15 ff. bei juris - BIDS ).

    Die tatsächlichen Auswirkungen der Beschlüsse brauchen deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Beschlüsse zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen (EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P, Tz. 104 bei juris - Bonita-Bananen ; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14, Tz. 17, 20 bei juris - Maxima Latvija ; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14, Tz. 31 bei juris - ING Pensii ; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Tz. 113 bei juris - Dole Food Company ; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Tz. 49, 58 bei juris - Groupement des cartes bancaires ; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11, Tz. 34 bei juris - Allianz Hungaria ; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11, Tz. 35 bei juris - Expedia ; BGH, Urteil vom 17.10.2017, KZR 59/16, Rn. 20 bei juris - Almased Vitalkost ; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 35 bei juris - Lottoblock I ; Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VI-Kart 7/11 (V), Rn. 142 bei juris).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Es ist Sache der Rechtsmittelführerin, genau anzugeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die begangen worden sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16 und 17, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 47 und 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält, in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 36, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Der Begriff "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und nur auf bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen anwendbar, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 103).

    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 und 57).

    Bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV aufgefasst zu werden, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27, und vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105).

    Bei derartigen Vereinbarungen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, kann daher die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das beschränkt werden, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P - Bonita-Bananen , Rn. 103 ff. bei juris; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14 - Maxima Latvija , Rn. 17 ff. bei juris; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14 - ING Pensii , Rn. 31 ff. bei juris; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 - Dole Food Company , Rn. 113 ff. bei juris; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 - Groupement des cartes bancaires , Rn. 49 ff., 58 bei juris; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11 - Allianz Hungaria , Rn. 34 ff. bei juris; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11 - Expedia , Rn. 17, 35 ff. bei juris; Urteil vom 20.11.2008, C-209/07 - BIDS , Rn. 15 ff. bei juris).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    67 Nach dem im Unionsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann danach jeder Beweis, unabhängig davon, ob er aus der Zeit vor dem Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarung, aus der Zeit des Abschlusses der Vereinbarung oder gar aus der Zeit danach stammt, berücksichtigt werden, sofern er Aufschluss darüber zu geben vermag, ob die betreffenden Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein Wettbewerber waren oder nicht, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 141 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.
  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

    À cet égard, le critère juridique essentiel pour déterminer si un accord comporte une restriction de la concurrence « par objet " réside dans la constatation qu'un tel accord présente, en lui-même, un degré suffisant de nocivité à l'égard de la concurrence pour considérer qu'il n'y a pas lieu d'en rechercher les effets (voir arrêt du 27 avril 2017, FSL e.a./Commission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, point 104 et jurisprudence citée).

    Dans ce cadre, il convient de s'attacher à la teneur des dispositions de l'accord en cause, aux objectifs qu'il vise à atteindre ainsi qu'au contexte économique et juridique dans lequel il s'insère (voir arrêt du 27 avril 2017, FSL e.a./Commission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, point 105 et jurisprudence citée).

    Pour des accords ayant pour objet la fixation des prix, qui constituent des violations particulièrement graves de la concurrence, l'analyse du contexte économique et juridique dans lequel la pratique s'insère peut, dès lors, se limiter à ce qui s'avère strictement nécessaire en vue de conclure à l'existence d'une restriction de la concurrence par objet (voir arrêt du 27 avril 2017, FSL e.a./Commission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, point 107 et jurisprudence citée).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 4/16

    Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte

    Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Ressourcenallokation führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34 f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 Rn. 78 - Hoffmann-La Roche).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-99/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips schlägt

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2020 - Kart 6/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
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