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   EuGH, 11.05.2017 - C-286/16   

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https://dejure.org/2017,16267
EuGH, 11.05.2017 - C-286/16 (https://dejure.org/2017,16267)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - C-286/16 (https://dejure.org/2017,16267)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - C-286/16 (https://dejure.org/2017,16267)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Exmitiani

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Tätigkeit der Personenbeförderung auf der Straße - Steuer - Vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union liegender Sachverhalt - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

Sonstiges (5)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geht (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    38 Vgl. z. B. Urteil vom 15. April 2010, CIBA (C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani (C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. z. B. Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani (C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-364/17

    Varna Holideis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 12).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 13).

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