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   EuGH, 17.05.2017 - C-365/16   

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https://dejure.org/2017,15353
EuGH, 17.05.2017 - C-365/16 (https://dejure.org/2017,15353)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2017 - C-365/16 (https://dejure.org/2017,15353)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - C-365/16 (https://dejure.org/2017,15353)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    AFEP u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Zusatzbeitrag von 3 % zur Körperschaftsteuer

  • IWW

    Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96/EU, Richtlinie 2014/86/EU

  • Betriebs-Berater

    Mutter-Tochter-Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Zusatzbeitrag von 3 % zur Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    AFEP u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Zusatzbeitrag von 3 % zur Körperschaftsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mutter-Tochter-Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-365/16
    Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat die französische Regierung die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass über die Anwendung der von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886) vorgeschlagenen Antworten nicht verhandelt worden sei.

    Den Erwägungsgründen 7 und 9 dieser Richtlinie entsprechend stellt diese Vorschrift nämlich klar, dass dann, wenn einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft Gewinne zufließen, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebsstätte diese Gewinne insoweit nicht besteuern, als sie von der Tochtergesellschaft nicht abgezogen werden können, und diese Gewinne insoweit besteuern, als sie von der Tochtergesellschaft abgezogen werden können, oder im Fall einer Besteuerung zulassen, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichten, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können (Urteil vom heutigen Tag, X, C-68/15, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich aus dem Urteil vom heutigen Tag, X (C-68/15, Rn. 78), hervorgeht, ist festzustellen, dass sich diese Auslegung weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus deren Kontext oder Zweck ergibt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-365/16
    Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat die französische Regierung die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass über die Anwendung der von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache X (C-68/15, EU:C:2016:886) vorgeschlagenen Antworten nicht verhandelt worden sei.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-365/16
    Zum anderen scheine der Zusatzbeitrag - angesichts dessen, dass der diesen Beitrag auslösende Tatbestand die Ausschüttung von Dividenden sei, seine Bemessungsgrundlage durch den Betrag der ausgeschütteten Dividenden gebildet werde, Steuerpflichtiger die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft sei und keine Steuergutschrift zugunsten des Anteilseigners vorgesehen sei - im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, EU:C:2008:365), herausgearbeiteten Kriterien nicht die Merkmale eines Steuerabzugs an der Quelle zu erfüllen.
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-365/16
    Diese Feststellung wird nicht durch Rn. 105 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), in Frage gestellt, da sich der Gerichtshof in dieser Randnummer nur dazu geäußert hat, ob bestimmte Modalitäten der Berechnung der Höhe der Körperschaftsteuervorauszahlung in dem Fall, dass eine gebietsansässige Muttergesellschaft Dividenden, die sie von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft erhalten hat, weiterausschüttet, mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar sind, und nicht dazu, ob die Körperschaftsteuervorauszahlung in einem solchen Fall mit dieser Richtlinie vereinbar ist.
  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-365/16
    Jedoch fragt sich das vorlegende Gericht in Anbetracht des Urteils vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C-294/99, EU:C:2001:505), ob der Zusatzbeitrag in dem Fall, dass er keine nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie verbotene Besteuerung darstellen sollte, als ein "Steuerabzug an der Quelle" angesehen werden könnte, von dem die ausgeschütteten Gewinne nach Art. 5 dieser Richtlinie zu befreien seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    5 Urteile vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 20), vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 21), und vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 71), vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 22), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 44).

    7 Urteil vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 24).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst hervor, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 nicht von einer bestimmten Steuer abhängt, und sodann, dass diese Bestimmung somit verhindern soll, dass die Mitgliedstaaten steuerliche Maßnahmen erlassen, die zu einer Doppelbesteuerung der von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne bei der Muttergesellschaft führen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2017, AFEP u. a., C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 33).

    Daraus folgt, dass eine Besteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne durch den Mitgliedstaat der Muttergesellschaft bei dieser anlässlich der Weiterausschüttung dieser Gewinne, die zur Folge hätte, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterliegen, die die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 vorgesehene Obergrenze von 5 % übersteigt, zu einer gegen diese Richtlinie verstoßenden Doppelbesteuerung auf Ebene der Muttergesellschaft führen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2017, AFEP u. a., C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    5 Urteile vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 20), vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 21), und vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a. (C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25), sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

    6 Urteil vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 71), vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 22), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 44).

    7 Urteil vom 17. Mai 2017, AFEP u. a. (C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15
    5 Vor dem Gerichtshof anhängig ist darüber hinaus ein Verfahren zu einer in Frankreich erhobenen Steuer, welche strukturelle Ähnlichkeiten zur belgischen Fairness Tax aufweist; siehe Rechtssache Association française des entreprises privées u. a. (C-365/16).
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