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   EuGH, 18.05.2017 - C-150/16   

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https://dejure.org/2017,15563
EuGH, 18.05.2017 - C-150/16 (https://dejure.org/2017,15563)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-150/16 (https://dejure.org/2017,15563)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-150/16 (https://dejure.org/2017,15563)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Fondul Proprietatea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist - Hingabe an Zahlungs statt - Begriff "staatliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fondul Proprietatea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist - Hingabe an Zahlungs statt - Begriff "staatliche ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 179
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    Was insbesondere öffentliche Unternehmen wie CE Oltenia angeht, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38).

    Zweitens kann, was die Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat betrifft, diese nach gefestigter Rechtsprechung aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 55).

    - oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 55 und 56).

    Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und damit die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 57).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 50, und vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64).

    Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und aufgrund ihrer voraussichtlichen Auswirkungen geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 64).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und 71, sowie vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 31 und 32).

    Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 72).

    Das vorlegende Gericht hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei alle im Ausgangsverfahren erheblichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen, nämlich insbesondere den Wert des Aktivums, das Gegenstand der Hingabe an Zahlungs statt war, und den von CE Oltenia gezahlten Restbetrag, um festzustellen, ob Electrocentrale derartige Erleichterungen nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Was erstens die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung der Begriff "Beihilfe" weiter als der Begriff "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 131, und vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 40).

    Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141).

    Im Übrigen kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Energie auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Einführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26).

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    So kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren es feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung der Begriff "Beihilfe" weiter als der Begriff "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 131, und vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 40).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Im Übrigen kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Energie auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 142, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51).
  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-211/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 50, und vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • EuGH, 22.10.2015 - C-185/14

    EasyPay und Finance Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Zweitens ist zur Einstufung einer innerstaatlichen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nachzuweisen, sondern nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen (Urteile vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29).

    Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme aufgrund ihrer voraussichtlichen Auswirkungen geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wird der innergemeinschaftliche Handel dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 32).

    Im Übrigen kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Energie auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass sich die Beihilfen tatsächlich oder potenziell auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 34).

    Da die Elektrizität Gegenstand des grenzüberschreitenden Handels ist, ist die Gewährung der DAIE-Mittel an die in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten DAIE-Erbringer geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 35).

    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    Vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13), sowie vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 37).

    37 Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28), vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37), vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 96), sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 42).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28), vom 15. September 2016, PGE (C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 31), sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 42).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Daher müssen Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, gemäß der erstgenannten Voraussetzung zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung der Begriff "Beihilfe" weiter als der Begriff "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere öffentliche Unternehmen wie die SEA angeht, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat kann nämlich aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und damit die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

    Hinsichtlich des letzten Merkmals, der Verfälschung des Wettbewerbs, sollte es ausreichen, nochmals auf das kürzlich ergangene Urteil Fondul Proprietatea(36) Bezug zu nehmen.

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 bis 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 34 bis 38).

    36 Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 bis 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    13 Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33), und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 15).

    19 Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 140), vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 50), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65), vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und 30), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 124).

    20 Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67), und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 32).

    26 Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11), vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141), vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 52), vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66), und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31).

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Ainsi, il y a lieu de déterminer la raison pour laquelle la mesure considérée est susceptible d'affecter, par ses effets prévisibles, les échanges entre les États membres (arrêts du 18 mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, point 30, et du 15 mai 2019, Achema e.a., C-706/17, EU:C:2019:407, point 90).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

    Was als Drittes die Voraussetzung anbelangt, dass die Maßnahme geeignet sein muss, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die Tätigkeit auf seinem Inlandsmarkt dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    So kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren es feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV angesehen werden kann (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

    8 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38), vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 17), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 31), und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 47).

    9 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38), und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.07.2019 - T-291/17

    Transdev u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum

  • EuG, 12.07.2019 - T-309/17

    Optile/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-289/17

    Keolis CIF u.a./ Kommission

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