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   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15, C-31/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2017,15635)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2017,15635)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-360/15, C-31/16 (https://dejure.org/2017,15635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - Anwendungsbereich - Neunter Erwägungsgrund - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Einzelhandel - Kommunaler Bauleitplan - Art. 15 Abs. 2 Buchst. a - Territoriale Beschränkung - Art. 15 Abs. 3 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - Anwendungsbereich - Neunter Erwägungsgrund - Art. 4 Nr. 1 - Begriff "Dienstleistung" - Einzelhandel - Kommunaler Bauleitplan - Art. 15 Abs. 2 Buchst. a - Territoriale Beschränkung - Art. 15 Abs. 3 - ...

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (60)

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
    c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG(17), 2002/20/EG(18), 2002/21/EG(19), 2002/22/EG(20) und 2002/58/EG geregelt sind;.

    In der Richtlinie 2002/20 gelten dieselben Begriffsbestimmungen wie in der Richtlinie 2002/21.

    Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 gilt die Richtlinie 2002/20 für "Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden".

    Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 lauten:.

    Dieser hat, da er die Vereinbarkeit der Abgaben mit der Richtlinie 2002/20, der Richtlinie 2002/21 und der Richtlinie 2006/123 für ungewiss hält, am 5. Juni 2015 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Art. 2 Abs. 2 schließt vom Anwendungsbereich der Richtlinie eine Reihe von Tätigkeiten aus wie z. B. (Buchst. c) "Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind".

    Der EU-Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor besteht aus der Richtlinie 2002/21 und vier Einzelrichtlinien, zu denen die Richtlinie 2002/20 gehört(22).

    Ziel der Richtlinie 2002/20 ist es, sicherzustellen, dass für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze nur das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt wird(24).

    Art. 12 der Richtlinie 2002/20 begrenzt die von einer nationalen Regulierungsbehörde erhobenen Abgaben.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20 könnte allerdings von Bedeutung sein.

    Eine derartige Auslegung wird auch durch die Zielsetzung der Richtlinie 2002/20 bestätigt, die in einer weniger schwerfälligen Regelung des Marktzugangs besteht(34).

    In diesem Zusammenhang dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben(35).

    Es wäre inkonsequent, wenn dieser durch die Richtlinie 2002/20 gewährte Schutz des Marktzugangs dann hinfällig würde, wenn die Erteilung einer Allgemeingenehmigung durch eine nationale Regulierungsbehörde nicht erforderlich ist.

    Die mit dem Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor verfolgten Gesamtziele(36) sprechen für eine weite Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20.

    Der Geltungsbereich von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 ist daher nicht auf den Fall einer speziellen Allgemeingenehmigung beschränkt, sondern erfasst auch andere Entgelte für die Installation von Einrichtungen, die für den Markteintritt von Kommunikationsanbietern notwendig sind(38).

    Eine solche Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20 steht auch im Einklang mit dem Urteil Vodafone España und France Telecom España(39), in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 13 stehe einer auf regionaler Ebene erhobenen Abgabe für die Nutzung eines fremden Sendemastes entgegen.

    Erwähnt sei noch, dass der Gerichtshof in späteren Rechtssachen, die allgemeine Abgaben, nicht aber Abgaben für die Installation von Einrichtungen zum Gegenstand hatten, die Richtlinie 2002/20 für unanwendbar erklärte(41).

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20 konkretisiert dieses Wegerecht in Bezug auf die Installation von Telekommunikationseinrichtungen, wozu die Verlegung von Kabeln zweifellos gehört.

    Die Angelegenheit fällt daher unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20.

    Die Frage, ob nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren erhobenen Abgaben mit Art. 13 der Richtlinie 2002/20, einer Bestimmung, die unmittelbare Wirkung hat und auf die Einzelne sich berufen können(43), zu vereinbaren ist, erfordert Sachverhaltsfeststellungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat.

    24 Siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20.

    25 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20.

    27 Der Begriff "Nutzungsrechte" bezieht sich auf Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (vgl. Art. 5 der Richtlinie 2002/20).

    29 Eine Abgabe, die nicht an eine Allgemeingenehmigung anknüpft, fällt nicht unter Art. 12 der Richtlinie 2002/20 (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 22, und vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).

    32 In der französischen und der deutschen Sprachfassung von Art. 11 der Richtlinie 2002/21 und Art. 13 der Richtlinie 2002/20 werden dieselben Begriffe benutzt ("autorité compétente" bzw. "zuständige Behörde"), während die englischen Sprachfassungen einen kleinen linguistischen Unterschied aufweisen: "relevant authority" in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 und "competent authority" in Art. 11 der Richtlinie 2002/21.

    Es kann meines Erachtens jedoch kein Zweifel darüber bestehen, dass sich Art. 11 der Richtlinie 2002/21 wie auch Art. 13 der Richtlinie 2002/20 auf dieselbe Art von Behörde beziehen.

    41 Die Rechtssache Belgacom und Mobistar betraf eine allgemeine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer ohne Rücksicht darauf zu zahlen hatte, ob eine Einrichtung installiert wurde (vgl. Urteil vom 4. September 2014, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36 und 37); ähnlich verhielt es sich mit dem Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819), in dem der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 2002/20 auf eine Gemeinderegelung ablehnte, die eine Abgabepflicht für alle Telekommunikationseinrichtungen vorsah.

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
    11 Obwohl es in der Praxis oft einfach ist, eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug zu konstruieren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und obwohl der Gerichtshof großzügig ist, wenn es darum geht, Vorabentscheidungsersuchen in Fällen zu akzeptieren, deren Sachverhalt eindeutig auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (wegen einer verbindlichen Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung verweise ich auf das Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874).

    50 Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    88 Vgl. Frage 2 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 1 in der Rechtssache C-341/14 (Rn. 28 bzw. 37 des Urteils vom 1. Oktober 2015, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    89 Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    90 Der Gerichtshof hielt es in jenem Fall nicht für erforderlich, die Frage rein innerstaatlicher Sachverhalte zu prüfen und zu beantworten, da die den Vorlagefragen in beiden Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art waren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    104 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

    116 Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    123 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15
    49 Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtshof schon einmal mit einem Hinweis auf den 33. Erwägungsgrund begnügt hat, um festzustellen, dass Zertifizierungsdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24).

    80 Urteil vom 16. Juni 2015 (C-593/13, EU:C:2015:399).

    84 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 36 bis 40).

    103 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 (C-593/13, EU:C:2015:399).

    123 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

    127 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 39).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    In den verbundenen Rechtssachen C-360/15 und C-31/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) (C-360/15) und vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) (C-31/16) mit Entscheidungen vom 5. Juni 2015 und vom 13. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2015 und am 18. Januar 2016, in den Verfahren.

    Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2016 sind die Rechtssachen C-360/15 und C-31/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17

    Planet49

    39 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nr. 132).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397" Nrn. 106 bis 118).

    40 Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397" Nr. 144) ausgeführt habe, erinnert der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie an die Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411" Rn. 37).

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