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   EuGH, 13.06.2017 - C-258/14   

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EuGH, 13.06.2017 - C-258/14 (https://dejure.org/2017,18806)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2017 - C-258/14 (https://dejure.org/2017,18806)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - C-258/14 (https://dejure.org/2017,18806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Florescu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV - Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats - Finanzieller Beistand durch die Europäische Union - Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat - Sozialpolitik - Grundsatz der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV - Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats - Finanzieller Beistand durch die Europäische Union - Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat - Sozialpolitik - Grundsatz der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Florescu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV - Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats - Finanzieller Beistand durch die Europäische Union - Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat - Sozialpolitik - Grundsatz der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-262/14

    SCMD

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, SCMD (C-262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336), ergangen ist, in der es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Zusammenhang mit denselben Bestimmungen des Gesetzes Nr. 329/2009 ging, bereits zu einer ähnlichen Frage geäußert.

    Folglich fällt eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht in den durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung bestimmter Diskriminierungen geschaffenen allgemeinen Rahmen (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, SCMD, C-262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336, Rn. 31).

  • EGMR, 12.10.2004 - 60669/00

    KJARTAN ÁSMUNDSSON c. ISLANDE

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Die Rechte, die sich aus der Entrichtung von Beiträgen an ein Sozialversicherungssystem ergeben, stellen daher Vermögensrechte im Sinne dieses Artikels dar (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 12. Oktober 2004, Kjartan Ásmundsson/Island, CE:ECHR:2004:1012JUD006066900, § 39).

    Das in diesem Artikel verankerte Eigentumsrecht kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 12. Oktober 2004, Kjartan Ásmundsson/Island, CE:ECHR:2004:1012JUD006066900, § 39).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Hinsichtlich Art. 17 der Charta ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das darin verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 07.07.2011 - 37452/02

    STUMMER c. AUTRICHE

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Ist die Gewährung von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehen, schafft diese Gesetzgebung für Personen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, ein vermögensrechtliches Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK fällt (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Juli 2011, Stummer/Österreich, CE:ECHR:2011:0707JUD003745202, § 82).
  • EGMR, 20.03.2012 - 13902/11

    PANFILE v. ROMANIA

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Des Weiteren bezweckt das Gesetz Nr. 329/2009, die öffentlichen Ausgaben unter den außergewöhnlichen Umständen einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 20. März 2012, 1onel Panlife/Rumänien, CE:ECHR:2012:0320DEC001390211, § 21).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    In Anbetracht von Art. 52 Abs. 3 der Charta ist zur Bestimmung des Umfangs des Grundrechts auf Achtung des Eigentums Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) heranzuziehen, in dem dieses Recht verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 356).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Doch ist, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens, das ihm durch einen Rechtsakt der Union gewährt worden ist, Maßnahmen ergreift, davon auszugehen, dass er das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 65 bis 68).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-57/95

    INSTITUTIONELLES RECHT

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Kann die Grundsatzvereinbarung als Akt, Entscheidung, Mitteilung usw. mit Rechtskraft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. Februar 1976, Manghera u. a., 59/75, EU:C:1976:14, und vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, C-57/95, EU:C:1997:164) angesehen und dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden?.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-11/05

    Friesland Coberco Dairy Foods - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 267 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C-11/05, EU:C:2006:312, Rn. 36).
  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Der Anwendungsbereich der Charta ist in deren Art. 51 Abs. 1 festgelegt; demnach gilt die Charta für die Mitgliedstaaten, was deren Handeln betrifft, ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit unterscheiden sich die Fälle, um die es in den Ausgangsverfahren geht, von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Anwendungsmodalitäten lässt oder ihnen ein Ermessen oder einen Gestaltungsspielraum einräumt, der integrierender Bestandteil der durch den Rechtsakt geschaffenen Regelung ist, und auch von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Erlass spezifischer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zulässt, mit denen zur Verwirklichung seines Ziels beigetragen werden soll (vgl. zu diesen verschiedenen Gesichtspunkten Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 68, vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53, vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 46, 47, 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48).

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

    Wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, kann die Ausübung des Eigentumsrechts folglich Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind, tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist in Anbetracht von Art. 52 Abs. 3 der Charta zur Bestimmung des Umfangs des Grundrechts auf Achtung des Eigentums Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK heranzuziehen, in dem dieses Recht verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist bereits entschieden worden, dass, wenn die Gewährung von Sozialleistungen, etwa ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung, gesetzlich vorgesehen ist, diese Gesetzgebung für Personen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, ein vermögensrechtliches Interesse schafft, das in den Anwendungsbereich von Art. 17 der Charta fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht nicht dahin ausgelegt werden, dass es einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter hat bereits anerkannt, dass ein solches Ziel eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, die einen Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T-750/16, EU:T:2018:972, Rn. 108).

    Viertens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Erforderlichkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 und mithin der angefochtenen Entscheidungen bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der seit mehreren Jahren herrschenden besonderen wirtschaftlichen Zusammenhänge über einen weiten Wertungsspielraum bei Entscheidungen auf wirtschaftlichem Gebiet verfügen und dass sie am besten in der Lage sind, diejenigen Maßnahmen zu bestimmen, die zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 57).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Danach gilt diese, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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