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   EuGH, 14.06.2017 - C-67/17   

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https://dejure.org/2017,20475
EuGH, 14.06.2017 - C-67/17 (https://dejure.org/2017,20475)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - C-67/17 (https://dejure.org/2017,20475)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - C-67/17 (https://dejure.org/2017,20475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Iliev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Auflösung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Auflösung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Iliev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Auflösung der ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1913
  • FamRZ 2017, 2009
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-67/17
    Folglich ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Bezug zu nehmen, im Besonderen auf das Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass wegen der Besonderheit bestimmter Rechtsgebiete, zu denen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts gehören, die Rechtsstreitigkeiten aus diesen Gebieten vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 6).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der "ehelichen Güterstände" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfasst, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

    Allein Rechtsstreitigkeiten der letzten Gruppe fallen in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, während solche im Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Gruppen davon auszuschließen sind (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-67/17
    Dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ist zu entnehmen, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38).
  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18

    Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des

    Der ergänzende Hinweis des Beschwerdegerichts auf Art. 24 (erg.: Nr. 1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO neu) geht bereits deshalb fehl, weil die Verordnung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a auf Verfahren im Zusammenhang mit den "ehelichen Güterständen" nicht anwendbar ist (vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 14. Juni 2017, Iliev, C-67/17, EU:C:2017:459 Rn. 29 f., 33; siehe auch bereits Urteil vom 27. Februar 1997, van den Boogard, C-220/95, EU:C:1997:91 Rn. 22 zu der entsprechenden Regelung in Art. 1 Nr. 1 EuGVÜ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    26 Beschluss vom 14. Juni 2017 (C-67/17, EU:C:2017:459, Rn. 24).

    27 Beschluss vom 14. Juni 2017, Iliev (C-67/17, EU:C:2017:459, Rn. 25 bis 30).

  • KG, 09.05.2019 - 1 W 110/16

    Bestimmung des Ehenamens nach englischem Recht

    Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl (Hausmann, a.a.O., Rdn. 248), wobei die Wahl bei Doppel- oder Mehrstaatern nicht auf das Recht der effektiven bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit beschränkt ist (BGH, FamRZ 2017, 2009, 2010; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - I-3 Wx 73/09 -, juris; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., Rdn. III-690).
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