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   EuGH, 21.06.2017 - C-9/16   

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EuGH, 21.06.2017 - C-9/16 (https://dejure.org/2017,20243)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - C-9/16 (https://dejure.org/2017,20243)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - C-9/16 (https://dejure.org/2017,20243)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Überschreiten der Binnengrenzen - Kontrollen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    A - Verdachtsunabhängige Personenkontrollen an Schengen-Binnengrenzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Überschreiten der Binnengrenzen - Kontrollen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Überschreiten der Binnengrenzen - Kontrollen ...

  • zeit.de (Pressebericht, 21.06.2017)

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Identitätsfeststellungen durch Bundespolizei: Keine Grenzkontrollen durch die Hintertür

  • lto.de (Kurzinformation)

    Busfahrer als Grenzbeamte im Schengenraum?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grenzkontrollen im Schengen-Raum nur mit Einschränkungen zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur europarechtlichen Zulässigkeit von verdachtsunabhängigen Identitätsfeststellungen durch die Bundespolizei (Florian Becker; ZJS 2017, 705)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schengen schlägt zurück!?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1608
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-9/16
    Nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a AEUV entwickelt die Union eine Politik, mit der sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48).

    Laut dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 562/2006 ist die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen Teil des Ziels der Union nach Art. 26 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 49).

    Gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 562/2006 bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 67, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 51).

    72 AEUV bestimmt, dass Titel V des AEU-Vertrags nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 52).

    21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 sieht vor, dass die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53).

    Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 70, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 54).

    Im Übrigen berührt die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Art. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 562/2006 nicht die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in seinem nationalen Recht eine Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Bedingungen ist die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68).

    Insbesondere ist, wenn Indizien darauf hindeuten, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht, die Konformität der Identitätskontrollen mit Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 durch Konkretisierungen und Einschränkungen sicherzustellen, die die praktische Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden polizeilichen Befugnisse so einfassen, dass eine solche gleiche Wirkung vermieden wird (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je zahlreicher die Indizien für eine mögliche gleiche Wirkung im Sinne von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 sind, die sich aus dem mit Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziel, aus deren räumlichem Anwendungsbereich und aus dem Bestehen unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, umso strenger müssen außerdem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Konkretisierungen und Einschränkungen sein und eingehalten werden, die für die Ausübung der ihnen zustehenden polizeilichen Befugnisse durch die Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet gelten, um die Verwirklichung des Ziels der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 26 Abs. 2 AEUV und Art. 67 Abs. 1 AEUV sowie Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 nicht zu gefährden (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 75).

    Schließlich muss der erforderliche Rahmen hinreichend genau und detailliert sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 76).

    Diese Kontrollen sind also Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 21 der Verordnung Nr. 562/2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    Der Umstand, dass die auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG beruhenden Kontrollen somit die unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verhindern oder unterbinden bzw. Straftaten wie die Vergehen, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei gerichtet sind, verhüten sollen, während Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 auf dieses Ziel nicht ausdrücklich Bezug nimmt, bedeutet nicht, dass ein Art. 21 Buchst. a Ziff. i der Verordnung zuwiderlaufendes Ziel der Grenzkontrolle vorläge (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 64).

    Diese Auslegung findet Bestätigung in der Verwendung des Wortes "insbesondere" in Art. 21 Buchst. a Satz 2 der Verordnung Nr. 562/2006 und in Ziff. ii dieses Art. 21 Buchst. a (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 65).

    Sowohl Art. 21 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 562/2006 als auch der Wortlaut von Art. 72 AEUV bestätigen nämlich, dass die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nicht berührt hat (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 66).

    In Satz 1 der letztgenannten Bestimmung wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 69).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-9/16
    Es nimmt insoweit auf das Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), Bezug.

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46, vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).

    Gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 562/2006 bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 67, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 51).

    21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 sieht vor, dass die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53).

    Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 70, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 54).

    Insoweit muss eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 74).

    Diese Kontrollen sind also Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 21 der Verordnung Nr. 562/2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    In Satz 1 der letztgenannten Bestimmung wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 69).

    Für die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG genannten Kontrollen gelten jedoch hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln gegenüber den übrigen Bestimmungen des § 23 BPolG, was wiederum ein Indiz für das Bestehen einer solchen gleichen Wirkung sein könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72).

    Vor allem enthält § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG hinsichtlich insbesondere der Intensität und der Häufigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage möglichen Kontrollen weder Konkretisierungen noch Einschränkungen der mit ihm eingeräumten Befugnis, die verhindern sollen, dass die Anwendung und die praktische Ausübung dieser Befugnis durch die zuständigen Behörden zu Kontrollen führen, die im Sinne von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 73).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-9/16
    Zum anderen wird weder durch Art. 79 Abs. 1 und 2 Buchst. c AEUV - wonach die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik entwickelt, die u. a. die Verhütung von illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt gewährleisten soll - noch durch die Verordnung Nr. 562/2006 die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt ausgeschlossen, auch wenn sie natürlich ihre Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet so auszugestalten haben, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 30 und 33).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-9/16
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46, vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-9/16
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46, vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Der Europäische Gerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass verdachtsunabhängige Kontrollen in Grenznähe nicht den Charakter von Grenzkontrollen annehmen dürften (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69 f. und 74 f.; Urteil vom 21. Juni 2017, A., C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 34 ff. und 63).

    Der Rechtsrahmen muss schließlich hinreichend genau und detailliert sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017, A., C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17

    Zulässigkeit einer polizeilichen Personenkontrolle im Grenzgebiet

    Diesen Vorgaben genügt der Identitätsfeststellungen regelnde § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG allein nicht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 -).

    Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 18.09.2015 - 1 S 2144/14 - die Berufung zugelassen, das Verfahren mit Beschluss vom 07.04.2016 - 1 S 1944/15 - bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt und nach der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017 - C-9/16 - wiederaufgenommen.

    76 Zur Auslegung dieser Vorschriften und der Frage, ob sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum ermöglichen, hat sich der EuGH in drei Entscheidungen zum - für unionsrechtswidrig befundenen - französischen Recht (Urt. v. 22.06.2010 - C-188/10 - Slg. 2010, I-5667 ), zum - als unionsrechtskonform gebilligten - niederländischen Recht (Urt. v. 19.07.2012 - C-278/12 - juris ) sowie zuletzt zum deutschen Recht, namentlich zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, geäußert (Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 - EUGRZ 2017, 360; s. zum Vorlagebeschluss AG Kehl, Beschl. v. 21.12.2015 - 3 Ds Js 7262/14 - juris).

    Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 20 und 21 SGK durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 37; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 68).

    Sie haben insbesondere dann, wenn "Indizien" darauf hindeuten, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht, die Konformität der Identitätskontrollen mit Art. 21 Buchst. a SGK durch "Konkretisierungen und Einschränkungen" sicherzustellen, die die praktische Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden polizeilichen Befugnisse so einfassen, dass eine solche gleiche Wirkung vermieden wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 70 m.w.N.).

    Eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, muss insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 74).

    Je zahlreicher die Indizien für eine mögliche gleiche Wirkung im Sinne von Art. 21 Buchst. a SGK sind, die sich aus dem mit Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziel, aus deren räumlichem Anwendungsbereich und aus dem Bestehen unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, umso strenger müssen außerdem die Konkretisierungen und Einschränkungen sein und eingehalten werden, die für die Ausübung der ihnen zustehenden polizeilichen Befugnisse durch die Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet gelten, um die Verwirklichung des Ziels der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht zu gefährden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 75).

    Schließlich muss der erforderliche Rahmen "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Es handelt sich daher weder um verbotene "Grenzkontrollen" noch um "Grenzübertrittskontrollen" im Sinne der o.g. Legaldefinitionen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Solche Indizien ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Kontrollen hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln mit Bezug zum Grenzraum gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 53; ferner Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 72).

    Die gleiche Wirkung wird zum anderen dadurch indiziert, dass die Kontrollen nach dem Wortlaut der Norm unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, gestattet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40, 55).

    Die Beklagte hat deshalb durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" mit hinreichend genauen und detaillierten Konkretisierungen oder Einschränkungen zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen zu gewährleisten, dass die praktische Ausübung der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG eingeräumten Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff., 59, 63 zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).

    Die Vorschrift selbst bietet den vom Unionsrecht geforderten Rechtsrahmen daher, wie der EuGH insoweit bereits selbst entschieden hat, nicht (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, dort u.H. auf die entsprechenden Überlegungen im Urt. v. 22.06.2010, a.a.O. Rn. 73; ebenso - teils bereits zuvor - Groh, NVwZ 2016, 1678; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 7. Kap. Rn. 90; Trennt, DÖV 2012, 216 ; Albrecht/Halder, jurisPR-ITR 4/2016 Anm. 6).

    (2) Ob das deutsche nationale Recht außerhalb dieser Vorschrift einen beschränkenden Rechtsrahmen im o.g. Sinn enthält, hat der EuGH in dem auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG bezogenen Vorlageverfahren C-9/16 nicht weiter geprüft und ausgeführt, diese Prüfung sei Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 60 ff., 63).

    (a) Ein den Vorgaben des EuGH genügender "Rechtsrahmen" ergab sich nicht aus dem - von der Beklagten im Vorlageverfahren C-9/16 genannten - § 15 BPolG.

    Einen Rechtsrahmen zur Lenkung der "Häufigkeit und Selektivität" (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, 59) von anlassunabhängigen Kontrollen im Grenzraum bietet § 15 BPolG selbst nicht.

    (aa) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob der unionsrechtlich geforderte "Rechtsrahmen" stets durch Vorschriften des Außenrechts (Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnungen) gesetzt werden muss oder ob dafür grundsätzlich auch Verwaltungsvorschriften als Innenrecht in Betracht kommen (vgl. zum Meinungsstand einerseits - abl. - Trennt, a.a.O., S. 222 f.; Groh, NVwZ 2016, 1678 , ders., NVwZ 2017, 1608 , sowie andererseits - bejahend - Graf Vitzthum, ELR 2010, 236 ; Kempfler, BayVBl. 2012, 9 ; insoweit tendenziell auch Michl, a.a.O., S. 57 f.).

    Denn das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., 74 f., und die Sprachfassung der damaligen Verfahrenssprache: "législation nationale"), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit ("sécurité juridique", vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Der Rechtsrahmen zur "Konkretisierung und Einschränkung" von grenzbezogenen verdachtsunabhängigen Kontrollen muss, wie gezeigt, "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Die "BRAS 120" genügen den unionsrechtlichen Vorgaben zudem auch deshalb inhaltlich nicht, weil das Unionsrecht einen Rechtsrahmen verlangt, der seinem Inhalt nach eine Lenkung "der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität" der Kontrollen gewährleistet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17

    Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen im Grenzraum

    Diesen Vorgaben genügt der Identitätsfeststellungen regelnde § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG allein nicht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 -).

    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 07.04.2016 bis zur Entscheidung über das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 ausgesetzt und - im Anschluss an das Urteil des EuGH in dieser Sache vom 21.06.2017 - am 29.06.2017 wieder aufgenommen.

    Zur Auslegung dieser Vorschriften und der Frage, ob sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum ermöglichen, hat sich der EuGH in drei Entscheidungen zum - für unionsrechtswidrig befundenen - französischen Recht (Urt. v. 22.06.2010 - C-188/10 - Slg. 2010, I-5667 ), zum - als unionsrechtskonform gebilligten - niederländischen Recht (Urt. v. 19.07.2012 - C-278/12 - juris ) sowie zuletzt zum deutschen Recht, namentlich zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, geäußert (Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 - EUGRZ 2017, 360; s. zum Vorlagebeschluss AG Kehl, Beschl. v. 21.12.2015 - 3 Ds Js 7262/14 - juris).

    38 Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 20 und 21 SGK durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 37; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 68).

    Sie haben insbesondere dann, wenn "Indizien" darauf hindeuten, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht, die Konformität der Identitätskontrollen mit Art. 21 Buchst. a SGK durch "Konkretisierungen und Einschränkungen" sicherzustellen, die die praktische Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden polizeilichen Befugnisse so einfassen, dass eine solche gleiche Wirkung vermieden wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 70 m.w.N.).

    Eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, muss insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 74).

    Je zahlreicher die Indizien für eine mögliche gleiche Wirkung im Sinne von Art. 21 Buchst. a SGK sind, die sich aus dem mit Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziel, aus deren räumlichem Anwendungsbereich und aus dem Bestehen unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, umso strenger müssen außerdem die Konkretisierungen und Einschränkungen sein und eingehalten werden, die für die Ausübung der ihnen zustehenden polizeilichen Befugnisse durch die Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet gelten, um die Verwirklichung des Ziels der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht zu gefährden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 75).

    Schließlich muss der erforderliche Rahmen "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Es handelt sich daher weder um verbotene "Grenzkontrollen" noch um "Grenzübertrittskontrollen" im Sinne der o.g. Legaldefinitionen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Solche Indizien ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Kontrollen hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln mit Bezug zum Grenzraum gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 53; ferner Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 72).

    Die gleiche Wirkung wird zum anderen dadurch indiziert, dass die Kontrollen nach dem Wortlaut der Norm unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, gestattet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40, 55).

    Die Beklagte hat deshalb durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" mit hinreichend genauen und detaillierten Konkretisierungen oder Einschränkungen zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen zu gewährleisten, dass die praktische Ausübung der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG eingeräumten Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff., 59, 63 zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).

    Die Vorschrift selbst bietet den vom Unionsrecht geforderten Rechtsrahmen daher, wie der EuGH insoweit bereits selbst entschieden hat, nicht (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, dort u.H. auf die entsprechenden Überlegungen im Urt. v. 22.06.2010, a.a.O. Rn. 73; ebenso - teils bereits zuvor - Groh, NVwZ 2016, 1678; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 7. Kap. Rn. 90; Trennt, DÖV 2012, 216 ; Albrecht/Halder, jurisPR-ITR 4/2016 Anm. 6).

    (2) Ob das deutsche nationale Recht außerhalb dieser Vorschrift einen beschränkenden Rechtsrahmen im o.g. Sinn enthält, hat der EuGH in dem auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG bezogenen Vorlageverfahren C-9/16 nicht weiter geprüft und ausgeführt, diese Prüfung sei Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 60 ff., 63).

    (a) Ein den Vorgaben des EuGH genügender "Rechtsrahmen" ergab sich nicht aus dem - von der Beklagten im Vorlageverfahren C-9/16 genannten - § 15 BPolG.

    Einen Rechtsrahmen zur Lenkung der "Häufigkeit und Selektivität" (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, 59) von anlassunabhängigen Kontrollen im Grenzraum bietet § 15 BPolG selbst nicht.

    (aa) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob der unionsrechtlich geforderte "Rechtsrahmen" stets durch Vorschriften des Außenrechts (Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnungen) gesetzt werden muss oder ob dafür grundsätzlich auch Verwaltungsvorschriften als Innenrecht in Betracht kommen (vgl. zum Meinungsstand einerseits - abl. - Trennt, a.a.O., S. 222 f.; Groh, NVwZ 2016, 1678 , ders., NVwZ 2017, 1608 , sowie andererseits - bejahend - Graf Vitzthum, ELR 2010, 236 ; Kempfler, BayVBl. 2012, 9 ; insoweit tendenziell auch Michl, a.a.O., S. 57 f.).

    Denn das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., 74 f., und die Sprachfassung der damaligen Verfahrenssprache: "législation nationale"), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit ("sécurité juridique", vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Der Rechtsrahmen zur "Konkretisierung und Einschränkung" von grenzbezogenen verdachtsunabhängigen Kontrollen muss, wie gezeigt, "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Die "BRAS 120" genügen den unionsrechtlichen Vorgaben zudem auch deshalb inhaltlich nicht, weil das Unionsrecht einen Rechtsrahmen verlangt, der seinem Inhalt nach eine Lenkung "der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität" der Kontrollen gewährleistet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 59).

  • VG Stuttgart, 11.04.2019 - 1 K 2888/18

    Für eine Identitätsfeststellung ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als

    Darüber hinaus werde auf das Urteil des EuGH vom 21.06.2017 - C 9/16 - verwiesen.

    38 Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich nach der Auslegung des EuGH die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des Unionsrechts durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (EuGH, Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10 -, juris Rn. 73 f.; EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - C-278/12 -, juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 37).

    Insoweit muss eine nationale Regelung (wie § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG), die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (EuGH, Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10 -, juris Rn. 74; EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 39).

    Dieser erforderliche Rahmen muss hinreichend genau und detailliert sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - C-278/12 -, juris Rn. 76; EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 41).

    § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG stellt allein nicht sicher, dass die dort vorgesehenen Identitätsfeststellungen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben (EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 81; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 23 BPolG Rn. 11).

    Dabei sieht das Gericht im Hinblick auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10 -, juris Rn. 73 f.; Urteil vom 19.07.2012 - C-278/12 -, juris Rn. 68; Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 37) und die hierbei wiederholt herausgearbeiteten Anforderungen an die rechtlichen Rahmenbedingungen von einer Vorlage nach Art. 267 AEUV ab.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Melki und Abdeli" (EuGH, Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10 -, juris Rn.75) sprach viel dafür, dass die nationale, zu Kontrollmaßnahmen ermächtigende Vorschrift selbst "den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis" vorgeben muss (vgl. Groh, NVwZ 2016, 1678, 1682; ders., NVwZ 2017, 1608, 1609; Trennt, DÖV 2012, 216, 222; a.A. Kempfler, BayVBl. 2012, 9, 11 zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG).

    In der Entscheidung zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG hat der EuGH zwar an der Formulierung festgehalten, dass Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 21 und Art. 22 SGK einer Regelung - wie sie § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG enthält - entgegenstehen, es sei denn "diese Regelung" gebe den "erforderlichen Rahmen" vor, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben kann (EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 58, 63).

    Sodann hat er es jedoch den nationalen Gerichten überlassen, zu prüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt Bestimmungen in Kraft waren, die ausreichend sicherstellen, dass die praktische Ausübung der polizeilichen Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben könne (EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 61, 63).

    Nach Ansicht des Gerichts können solche konkretisierenden Regelungen nur Vorschriften des Außenrechts (Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnungen) sein; eine Verwaltungsvorschrift als Innenrecht der Verwaltung genügt vor dem Hintergrund des Unionsrechts zur Konkretisierung nicht (so auch Groh, NVwZ 2016, 1678, 1682; ders., NVwZ 2017, 1608, 1609; Halder/Ittner, ZJS 2018, 308, 314 ff.; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 23 BPolG Rn. 10; Trennt, DÖV 2012, 216, 222; a.A. Graf Vizthum, ELR 2010, 236, 240; Kempfler, BayVBl. 2012, 9, 11 zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG; wohl auch Michl, DÖV 2018, 50, 57; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 86).

    Das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2010, a.a.O., 74 f.), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 86).

    Der nationalen Regelung kommt demnach die Aufgabe zu, einen Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Kontrollen zu bilden (Groh, NVwZ 2017, 1608, 1609).

    Weicht die Verwaltungspraxis demnach von der Verwaltungsvorschrift ab, ist eine gerichtliche Kontrolle an diesem Maßstab nicht möglich und der Betroffene in dieser Hinsicht faktisch rechtsschutzlos (Groh, NVwZ 2017, 1608, 1609; Halder/Ittner, ZJS 2018, 308, 316).

    Denn dies dürfte nach Sinn und Zweck über eine europarechtskonforme Auslegung nicht hinausgehen, die aber vom Europäischen Gerichtshof nicht als ausreichend erachtet wurde (zur europarechtskonformen Auslegung: EuGH, Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10 -, juris; EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris).

    Die unter lit. c) b. des Erlasses vom 07.03.2016 gefasste Bestimmung, wonach die Ausübung der Befugnis an Lageerkenntnisse und grenzpolizeiliche Erfahrung rückzubinden ist, genügt für sich genommen nicht, um Kontrollen gleicher Wirkung auszuschließen (EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris Rn. 70 ff.; Michl, DÖV 2018, 50, 58).

  • EGMR, 18.10.2022 - 215/19

    Diskriminierung: Deutschland hat Racial-Profiling-Vorwurf nicht genug geprüft

    3 See, respectively, Higher Administrative Court Baden-Württemberg, 1 S 1469/17, 13 February 2018; and Higher Administrative Court Nordrhein-Westfalen, 5 A 294/16, 7 August 2018, § 74-75.4 Court of Justice of the European Union, C-9/16, 21 June 2017 (EU:C:2017:483).
  • OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der

    Hinsichtlich der Frage, ob der seitens der Beklagten in Anspruch genommene § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, werde auf die Entscheidung des EuGH vom 21.6.2017 über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl in der Rechtssache zu dem Az. C-9/16 hingewiesen.

    Die zu dem Zeitpunkt der Kontrolle vorhandenen Verwaltungsvorschriften hätten somit den dem EuGH im Urteil vom 21.6.2017 (C-9/16) entsprechenden, erforderlichen Rahmen für die Kontrolle vorgegeben, wodurch gewährleistet worden sei, dass die praktische Ausübung nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben könne.

    Soweit - zusätzlich zum erfolgten oder beabsichtigten Grenzübertritt - ein polizeilicher Anlass für eine Kontrollhandlung gegeben ist, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG demzufolge auch an den Schengen/Binnengrenzen anwendbar.(Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, Kommentar, 6. Aufl., 2019, § 23 Rdnr. 18 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 21.6.2017 - C-9/16 - juris) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(Rs C-188/10, C-189/10, C-278/12, C-9/16) steht die Anwendung der Norm europarechtlichen Vorgaben nicht entgegen, soweit die praktische Ausübung der Norm nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen entfaltet.

  • BVerwG, 13.12.2019 - 6 B 30.19

    Aufklärungspflicht; Einschränkungen von Personenkontrollen im Grenzgebiet in

    Dementsprechend nimmt der EuGH in seiner Entscheidung zur Notwendigkeit der unionsrechtskonformen Handhabung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG an, dass der Erlass ein geeignetes Mittel ist, um die unionsrechtlichen Vorgaben für Personenkontrollen in das nationale Recht umzusetzen (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 [ECLI:EU:C:2017:483] - Rn. 60 ff.).

    kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil aufgrund des Urteils des EuGH vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - feststeht, dass der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7. März 2016 (GMBl S. 203) geeignet ist, die unionsrechtskonforme Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG sicherzustellen.

    Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Maßnahmen systematisch ohne inhaltliche Voraussetzungen durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - Rn. 56 ff.).

    Dies kann durch ermessenslenkende Regelungen geschehen, die die praktische Handhabung der nationalen Befugnisse steuern (stRspr, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - Rn. 37 ff.).

    Der EuGH ist davon ausgegangen, dass diese Bestimmung der Bundespolizei gestattet, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung von Personen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person oder dem Vorliegen besonderer Umstände durchzuführen (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - Rn. 54 ff. und 63; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1468/17 - juris Rn. 65).

    Um eine solche unionsrechtswidrige Handhabung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zu verhindern, muss die Bestimmung durch einen hinreichend genauen und detaillierten Rechtsrahmen ergänzt werden, der gewährleistet, dass die Durchführung der Kontrollmaßnahmen in ihrer Gesamtheit zeitlich und örtlich deutlich hinter Grenzübertrittskontrollen zurückbleibt (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - Rn. 59 ff.).

    Dies entspricht den Vorgaben des EuGH in dem Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 -.

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex hervorgeht, Teil des in Art. 26 AEUV genannten Ziels der Union, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr durch auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 2 Buchst. e AEUV erlassene Rechtsakte der Union, wie den Schengener Grenzkodex, gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 und 49, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 30 und 31).

    Was erstens Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex, durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern ist, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der polizeilichen Befugnisse im Sinne des genannten Art. 23 Buchst. a nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37).

    In Anbetracht dieses Hauptzwecks kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kontrollen, die durchgeführt wurden, um die Einhaltung von Art. 18 des geänderten Ministeriellen Erlasses sicherzustellen, eine nach Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex verbotene gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 46 und 51).

    In Art. 23 Buchst. a Satz 1 des Schengener Grenzkodex wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Anhaltspunkt in Art. 23 Buchst. a Satz 2 Ziff. ii des Schengener Grenzkodex betrifft, wonach die polizeilichen Maßnahmen "auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen" müssen, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung zwar nur von "Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit" die Rede ist, Art. 23 Buchst. a dieses Kodex jedoch aufgrund des Wortes "insbesondere" am Anfang seines zweiten Satzes weder eine abschließende Auflistung der Voraussetzungen, die polizeiliche Maßnahmen erfüllen müssen, um nicht als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen angesehen zu werden, noch eine abschließende Auflistung der Ziele, die mit diesen polizeilichen Maßnahmen verfolgt werden dürfen, oder des Gegenstands, auf den sie sich beziehen können, enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 48).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Daher müssen, je zahlreicher die Indizien sind, auf die sich die nationalen Rechtsvorschriften beziehen - sei es hinsichtlich des mit den Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziels, des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Kontrollen und der Existenz unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats -, die Konkretisierungen und Einschränkungen umso strenger sein und eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 38 bis 41).

    Bei Kontrollen, die auf der Verpflichtung in § 63 Abs. 1 AufenthG beruhen, kann dies hingegen nicht der Fall sein, da diese Verpflichtung allgemeinen Charakter hat und für alle grenzüberschreitenden Buslinien gilt, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Personen und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 55).

    § 63 Abs. 1 AufenthG enthält nämlich keine Konkretisierungen oder Einschränkungen in Bezug auf die Intensität, die Häufigkeit und die Selektivität der auf dieser Rechtsgrundlage durchzuführenden Kontrollen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 57 und 59).

    Dieses wesentliche Merkmal der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, auf das auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hinweist, unterscheidet sie von denen, um die es in anderen Rechtssachen ging, in denen Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 ergangen sind, insbesondere die Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), und vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483); dort ging es um Polizeikontrollen in Grenzgebieten, die nicht mehr als 20 oder 30 km von einer Binnengrenze des Schengen-Raums entfernt waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-412/17

    Touring Tours und Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    12 C-9/16, EU:C:2017:483.

    23 C-9/16, EU:C:2017:483.

    27 Vgl. insoweit Urteile vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 42).

    44 C-9/16, EU:C:2017:483.

  • VG Dresden, 18.01.2022 - 6 K 438/19

    Racial Profiling bei der Bundespolizei

  • OVG Saarland, 22.02.2022 - 2 A 60/20

    Personenkontrolle durch die Bundespolizei; Bindung an rechtliche Beurteilung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • EuGH, 20.07.2017 - C-346/16

    C - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der

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