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   EuGH, 21.06.2017 - C-449/16   

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EuGH, 21.06.2017 - C-449/16 (https://dejure.org/2017,20240)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - C-449/16 (https://dejure.org/2017,20240)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - C-449/16 (https://dejure.org/2017,20240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martinez Silva

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Familienleistungen - Richtlinie 2011/98/EU - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Familienleistungen - Richtlinie 2011/98/EU - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind

  • rechtsportal.de

    Einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in einem Mitgliedstaat ist, hat im Allgemeinen Anspruch auf die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Martinez Silva

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Familienleistungen - Richtlinie 2011/98/EU - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zur kombinierten Arbeitserlaubnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Drittstaatsangehöriger mit kombinierter Arbeitserlaubnis hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit - Italien darf Drittstaatsangehöriger beantragte Beihilfe nicht versagen

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28).

    Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).

    Der Umstand, dass eine Leistung in Anbetracht des Einkommens und der Zahl der Kinder gewährt oder verweigert wird, bedeutet im Übrigen nicht, dass ihre Gewährung von einer für die Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, denn es handelt sich dabei um objektive und rechtlich festgelegte Voraussetzungen, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), vertritt das vorlegende Gericht sodann die Auffassung, dass keine der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 vorgesehenen Einschränkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ausgangsverfahren anwendbar sei, da die Italienische Republik von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung dieses Grundsatzes einzuschränken, keinen Gebrauch habe machen wollen und da sich Frau Martinez Silva im Übrigen auch nicht in einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Situationen befinde; sie sei nämlich Inhaberin einer kombinierten Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

    Diese Ausnahmen können deshalb nur dann geltend gemacht werden, wenn die für die Durchführung der Richtlinie 2011/98 zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-101/04

    Noteboom - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus EuGH, 21.06.2017 - C-449/16
    So sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

    Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit eine Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Recht auf Gleichbehandlung, das Inhabern einer kombinierten Erlaubnis nach Art. 12 der Richtlinie 2011/98 zusteht, im Licht des Urteils vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485), weiterzuentwickeln.

    Jedenfalls folgt aus dem Urteil Martinez Silva(29), dass hinsichtlich der Familienzulage angenommen werden kann, dass sie, was Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 anbelangt, den Kriterien einer Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 genügt, da es sich um eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten handelt, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Anspruchstellers gewährt wird.

    8 Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485).

    11 Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485).

    12 Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485).

    14 C-449/16, EU:C:2017:485.

    21 C-449/16, EU:C:2017:485.

    22 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 9, 30 und 31).

    24 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 bis 25).

    25 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29, wo im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87, verwiesen wird).

    26 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 30).

    29 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 bis 23).

    30 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass als "Familienleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 Leistungen anzusehen sind, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22).
  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Für die Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ist dabei die Art der Finanzierung ohne Belang; insbesondere ist es für die Einordnung nicht erforderlich, dass die Gewährung von einer Beitragszahlung abhängt ( stRspr; EuGH Urteil vom 21.6.2017 - C-449/16 - juris RdNr 21; EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - juris RdNr 38; EuGH Urteil vom 16.7.1992 - C-78/91 - juris RdNr 21).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 21).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-462/20

    ASGI u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38).

    Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Akteninhalt, und insbesondere aus den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung, nicht hervorgeht, dass diese eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie die Ausnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 und Art. 12 Abs. 2 Buchst. d Ziff. i der Richtlinie 2011/98 in Anspruch nehmen wolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

    6 VR verweist insoweit auf die Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485).

    7 Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485).

    9 Die Kommission verweist insoweit auf die Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485).

    41 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29, wo im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87 verwiesen wird).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-302/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

    Dies gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/98 ist, da diese Erlaubnis es einem solchen Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, zu Arbeitszwecken aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 27).

    Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie beschließen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie, der Familienleistungen betrifft, nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, und auch nicht für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken in diesem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben, dort zu arbeiten (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 28).

    Diese Ausnahmen können deshalb nur dann geltend gemacht werden, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29).

    Eine solche Leistung stellt eine Leistung der sozialen Sicherheit dar, die unter die Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. hierzu Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 bis 25).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die erste, in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof daher entschieden, dass Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen sind (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

    Vgl. auch Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60), und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur

  • EuGH, 25.11.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

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