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   EuGH, 27.06.2017 - C-74/16   

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EuGH, 27.06.2017 - C-74/16 (https://dejure.org/2017,21228)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2017 - C-74/16 (https://dejure.org/2017,21228)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - C-74/16 (https://dejure.org/2017,21228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriffe "Unternehmen" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV - Begriffe "bestehende ...

  • IWW

    Art. 107 Abs. 1 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriffe 'Unternehmen' und 'wirtschaftliche Tätigkeit' - Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV - Begriffe 'bestehende ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 107 Abs. 1
    Steuerbefreiung für eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, können verbotene staatliche Beihilfen darstellen, wenn und soweit sie für wirtschaftliche Tätigkeiten gewährt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, können verbotene staatliche Beihilfen darstellen, wenn und soweit sie für wirtschaftliche Tätigkeiten gewährt werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriffe "Unternehmen" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV - Begriffe ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiungen der katholischen Kirche in Spanien können verbotene staatliche Beihilfen darstellen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für katholische Kirche in Spanien

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Steuerbefreiungen der katholischen Kirche in Spanien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spanien: Befreiung von der Kirchensteuer bei wirtschaftlicher Tätigkeit stellt unzulässige Beihilfe dar - Baumaßnahmen der katholischen Kirche an Schulgebäude verfolgen keinen strikt religiösen Zweck

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu unzulässiger Beihilfe für spanische Kirche: Zwingt das Europarecht zu Steuerreformen?

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 704
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die fragliche Leistung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 41, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 70).

    Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

    In Bezug auf die Voraussetzungen, dass sich ein wirtschaftlicher Vorteil auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken und zur Herbeiführung einer Wettbewerbsverzerrung geeignet sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 102).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 104).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 41, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 70).

    Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Unter Bezugnahme auch auf die Rn. 19 bis 23 des Urteils vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262), wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Befreiung der katholischen Kirche vom ICIO, die auch dann besteht, wenn die Kirche auf dem betreffenden Grundstück eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen könnte.

    Zu der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung dem Begünstigten einen Vorteil gewährt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Begriff "staatliche Beihilfe" staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vorsehen und damit a priori selektiv sind, allerdings dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, zu der sie gehören, was vom betreffenden Mitgliedstaat darzulegen ist (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 42).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Um zu klären, ob es sich bei den fraglichen Tätigkeiten um solche eines "Unternehmens" im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union handelt, ist zu untersuchen, welcher Art diese Tätigkeiten sind, wobei die Qualifikation als "wirtschaftliche Tätigkeit" für jede einzelne der verschiedenen Tätigkeiten einer bestimmten Einheit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 75, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 25).

    Dass Güter oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, steht der Einstufung der Einheit, die diese Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, als Unternehmen nicht entgegen, wenn ihr Angebot mit dem anderer Wirtschaftsteilnehmer konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens im Kontext des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 107).

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 108).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 21).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-211/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist hervorzuheben, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 66).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
    Sollte das vorlegende Gericht Zweifel oder Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beihilfe, in deren Genuss die Congregación für ihre etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gekommen sein mag, haben, steht es ihm frei, neben der Kooperation mit anderen Organen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, die Hilfe der Kommission in Anspruch zu nehmen, wie sich insbesondere aus den Rn. 77 bis 96 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1) ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 30).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 15.10.2015 - C-306/14

    Biovet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 25).
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