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   EuGH, 13.07.2017 - C-193/16   

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https://dejure.org/2017,23556
EuGH, 13.07.2017 - C-193/16 (https://dejure.org/2017,23556)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-193/16 (https://dejure.org/2017,23556)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-193/16 (https://dejure.org/2017,23556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    E

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 - Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 38/2004 Art. 27 Abs. 2
    Unionsbürger, Ausweisung, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Straftat, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Grundinteresse der Gesellschaft, Haftstrafe, Wiederholungsgefahr, Gefahrenprognose, Generalpräventiver Zweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 - Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    E

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 - Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1191
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt und die somit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 33).

    Sollte das vorlegende Gericht anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, feststellen, dass Straftaten wie die von E verübten eine solche Bedrohung darstellen, muss dies gleichwohl nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen führen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 29).

    Ferner setzt eine Ausweisungsverfügung nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie voraus, dass dieses Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30).

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits über Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/38 zu entscheiden hatte, die im Rahmen von Rechtssachen vorgelegt wurden, in denen es um eine zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Person ging und zu prüfen war, unter welchen Bedingungen das Verhalten dieser Person als Rechtfertigung für den Erlass einer gegen sie gerichteten Ausweisungsverfügung angesehen werden kann (vgl. Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, und vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 21, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 55).

    Beschränkungen des Aufenthaltsrechts ergeben sich insoweit vor allem aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränken dürfen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 22, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 58).

    Nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 muss bei Maßnahmen, mit denen das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder eines seiner Familienangehörigen eingeschränkt wird, insbesondere solchen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 59).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 21, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 55).

    Beschränkungen des Aufenthaltsrechts ergeben sich insoweit vor allem aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränken dürfen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 22, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 57).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 58).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 58).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, und vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 58).
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-193/16
    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits über Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/38 zu entscheiden hatte, die im Rahmen von Rechtssachen vorgelegt wurden, in denen es um eine zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Person ging und zu prüfen war, unter welchen Bedingungen das Verhalten dieser Person als Rechtfertigung für den Erlass einer gegen sie gerichteten Ausweisungsverfügung angesehen werden kann (vgl. Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, und vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 67, sowie vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Solches wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger aktuell noch in Haft ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.07.2017 - C-193/16 -, juris Rn. 27); mit Blick auf die zukünftigen Maßnahmen der Führungsaufsicht, mit denen beabsichtigt ist, das vom Kläger ausgehende Risiko zu reduzieren, gilt nichts anderes.
  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen zwar weiterhin frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere als Rechtfertigung einer Ausnahme vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit, erfordern, doch sind diese Anforderungen eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Unionsorgane bestimmt werden kann (Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 18 B 176/19

    Begründung eines die Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisung

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-193/16 [E. ./. Subdelegación des Gobierno en Álava] - OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019 - 18 A 2038/14 -.
  • EGMR, 19.03.2024 - 12174/22

    KIRKOROV v. LITHUANIA

    The CJEU also held in its judgment of 4 October 2012 in Hristo Byankov v Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (C 249/11, EU:C:2012:608, § 41) as follows (see also judgment of the CJEU of 13 July 2017 in E v Subdelegación del Gobierno en Álava, C 193/16, EU:C:2017:542, § 22):.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    73 Ein Grundinteresse der Gesellschaft sah der Gerichtshof etwa bei der Verhinderung schwerer Straftaten als berührt an, vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, E (C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 20).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berufung auf die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Warenverkehrsfreiheit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 45, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 ZB 17.993

    Ausweisung eines faktischen Inländers wegen Drogendelikten

    Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf eine bevorstehende Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr im Sinn des hier anwendbaren § 53 Abs. 3 AufenthG bilden kann, weil dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (EuGH, U.v. 13.7.2017 - C-193/16 - juris).
  • VGH Bayern, 27.09.2017 - 10 ZB 16.823

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf baldige Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr darstellen kann, da dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (EuGH, U.v. 13.7.2017 - C-193/16 - juris).
  • VGH Bayern, 26.11.2019 - 10 C 19.2267

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens- Zur Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung

  • VG Potsdam, 23.06.2021 - 3 L 179/21
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