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   EuGH, 26.01.2017 - C-373/15 P   

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EuGH, 26.01.2017 - C-373/15 P (https://dejure.org/2017,1032)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-373/15 P (https://dejure.org/2017,1032)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-373/15 P (https://dejure.org/2017,1032)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1975/2006 und (EG) Nr. 796/2004 - Maßnahmen zur ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Frankreich / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1975/2006 und (EG) Nr. 796/2004 - Maßnahmen zur ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Frankreich / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1975/2006 und (EG) Nr. 796/2004 - Maßnahmen zur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156), bereits entschieden, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission beim Erlass eines Beschlusses über eine finanzielle Berichtigung keine gesetzliche Frist einzuhalten habe.

    Die Französische Republik stützt ihr Vorbringen, das Gericht hätte von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass die Kommission wesentliche Formvorschriften verletzt habe, weil sie den angefochtenen Beschluss nicht in angemessener Frist erlassen habe, insbesondere auf das Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat - eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, und vom 24. Juni 2015, Deutschland/Kommission, C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, Rn. 92).

  • EuG, 30.04.2015 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Französische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:250), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2013, L 67, S. 20, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), wird aufgehoben.

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, selbst wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Gewährung von Beihilfen und Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung spezieller Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten vorschreiben, eine derartige Verpflichtung trotzdem - gegebenenfalls implizit - daraus ergeben kann, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der betreffenden Rechtsvorschriften verpflichtet sind, ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 16, vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:221, Rn. 35, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 70).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, selbst wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Gewährung von Beihilfen und Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung spezieller Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten vorschreiben, eine derartige Verpflichtung trotzdem - gegebenenfalls implizit - daraus ergeben kann, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der betreffenden Rechtsvorschriften verpflichtet sind, ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 16, vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:221, Rn. 35, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 70).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-468/02

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, selbst wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Gewährung von Beihilfen und Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung spezieller Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten vorschreiben, eine derartige Verpflichtung trotzdem - gegebenenfalls implizit - daraus ergeben kann, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der betreffenden Rechtsvorschriften verpflichtet sind, ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 16, vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:221, Rn. 35, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 70).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Allerdings ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 57, und vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 81).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Allerdings ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 57, und vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 81).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-549/12

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-373/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat - eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, und vom 24. Juni 2015, Deutschland/Kommission, C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, Rn. 92).
  • EuG, 01.02.2018 - T-518/15

    Frankreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Mit prozessleitender Maßnahme vom 4. Mai 2017 sind die Parteien gemäß Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung gebeten worden, sich zu den Konsequenzen der Urteile vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission (C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42), und vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55), für die vorliegende Rechtssache zu äußern.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Gewährung von Beihilfen und Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung spezieller Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten vorschreiben, die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 65/2011 dennoch verpflichtet sind, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, die sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten - einschließlich der Auflagen nach nationalem Recht - erstrecken, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission, C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42, Rn. 69, und vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 71).

    Die französischen Behörden waren bei Vor-Ort-Kontrollen also verpflichtet, das Kriterium der Beweidungsintensität durch eine Zählung der zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs im Betrieb vorhandenen Tiere - wie sie im Übrigen auch in Abschnitt 7.2 des oben in Rn. 39 angeführten Rundschreibens DGPAAT/SDEA/C2011-3071 vom 29. August 2011 vorgesehen ist - zu klären, um zu überprüfen, ob dieses Kriterium punktuell erfüllt war, und somit die Daten der Verwaltungskontrollen zu untermauern (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 72).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55), soweit es das Urteil vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), aufgehoben hat, in Frage gestellt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 97), entschieden hat, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in Rn. 74 des Urteils vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), angenommen hat, dass das System der gemäß den Art. 12 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2006, L 368, S. 74), deren Wortlaut dem der Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 65/2011 entspricht, durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen autonom und von den im Rahmen der Verwaltung der Kennzeichnung der Rinder oder der Rinderprämien durchgeführten Kontrollen unabhängig sei, ohne geprüft zu haben, ob es sich bei Letzteren um in Rechtsvorschriften der Union für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006, dessen Wortlaut dem von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 65/2011 entspricht, handelt und ob sie gleichzeitig mit den in den Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 1975/2006 vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden konnten.

    Mithin ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich erlaubt, die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 65/2011, zu denen die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile gehören, gleichzeitig mit den im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Tiere oder der Rinderprämien vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss es sich bei den letztgenannten Kontrollen um in Rechtsvorschriften der Union für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 65/2011 handeln und zweitens müssen sie gleichzeitig mit den in Art. 12 ff. dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 95 und 96).

    Eine solche Auslegung liefe nämlich dem Ziel der Vor-Ort-Kontrollen zuwider, nämlich gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 65/2011 und Art. 42 der Verordnung Nr. 1122/2009 zu überprüfen, ob die Informationen, die in den von den Mitgliedstaaten erstellten Datenbanken enthalten sind, richtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 27, 60 und 74, sowie vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission, T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

    3 - Rechtssachen C-502/14 (Buzzi Unicem SpA u. a., ABl. 2015, C 26, S. 13), C-506/14 (Yara Suomi Oy u. a., ABl. 2015, C 34, S. 9), C-180/15 (Borealis AB u. a./Naturvårdsverket, ABl. 2015, C 205, S. 21), C-369/15 bis C-373/15 (Siderúrgica Sevillana u. a., ABl. 2015, C 311, S. 35) sowie C-456/15 (BASF), C-457/15 (Vattenfall Europe), C-460/15 (Schaefer Kalk) und C-461/15 (EON Kraftwerke).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

    3 - Rechtssachen C-502/14 (Buzzi Unicem SpA u. a., ABl. 2015, C 26, S. 13), C-506/14 (Yara Suomi Oy u. a., ABl. 2015, C 34, S. 9), C-180/15 (Borealis AB u. a./Naturvårdsverket, ABl. 2015, C 205, S. 21), C-369/15 bis C-373/15 (Siderúrgica Sevillana u. a., ABl. 2015, C 311, S. 35) sowie C-456/15 (BASF), C-457/15 (Vattenfall Europe), C-460/15 (Schaefer Kalk) und C-461/15 (EON Kraftwerke).
  • EuG, 26.06.2018 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    La Cour, par son arrêt du 26 janvier 2017, France/Commission (C-373/15 P, ci-après l'« arrêt sur pourvoi ", EU:C:2017:55), a annulé l'arrêt initial et a renvoyé l'affaire devant le Tribunal.
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