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   EuGH, 26.07.2017 - C-670/16   

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https://dejure.org/2017,26069
EuGH, 26.07.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,26069)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,26069)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,26069)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mengesteab

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Mengesteab - Zuständigkeit für Asylantragsprüfung bei verspätetem Aufnahmegesuch

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat infolge des Ablaufs der Frist von drei Monaten, binnen deren er einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers ersuchen kann, für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mengesteab

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Asylbewerber dürfen nach durch den Staat versäumter Frist Überstellungsbescheinigung an anfechten - Fristbeginn vor der Stellung eines „förmlichen“ Asylantrags ab Zugang des Bestätigungsschriftstückes an zuständiger Behörde

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung und Verantwortung - Asyl-Entscheidungen des EuGH als Rückspiel an die Politik?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Subjektive Rechte aus der Dublin-Verordnung: Der Fall Mengesteab

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristen bei Dublin-III-VO: Entscheidend ist das Erstgesuch

  • keienborg.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Mengesteab"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mengesteab

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1601
 
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

    Dies wird durch die allgemeine, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretene Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 45).

    Zu dieser Entwicklung ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu normieren, sondern entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

    In Bezug auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele ist insbesondere hervorzuheben, dass mit ihr nach ihrem neunten Erwägungsgrund unter Bestätigung der der Verordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden sollen, sondern auch hinsichtlich des Schutzes der Antragsteller, der insbesondere durch einen ihnen gewährten effektiven und vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 52).

    Eine restriktive Auslegung des Umfangs des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs könnte aber der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

    Im Übrigen stünde die damit geltend gemachte Beschränkung des Umfangs des durch die Dublin-III-Verordnung gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit dem in ihrem neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Ziel im Einklang, den Schutz der Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu stärken, da dieser verstärkte Schutz in erster Linie darin zum Ausdruck kommt, dass den Antragstellern Garantien im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Art gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 22).

    Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

    Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Mit Beschluss vom 15. Februar 2017, Mengesteab (C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.
  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50).

    In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, sieht sie von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vor, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 61).

    Diese Auslegung steht im Übrigen mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 54).

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele dahin auszulegen ist, dass der dort vorgesehene Rechtsbehelf u. a. auf die Beachtung der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie den Rn. 30 bis 34 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, geht nämlich, wenn der Antragsteller nicht vor Ablauf dieser Frist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 50 bis 53).

    Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Überstellungsentscheidung ergangen ist, nachdem die genannten Verfahren korrekt durchgeführt wurden, das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 55).

    Festzustellen ist jedoch, dass sich die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung genannten Fristen - im Unterschied zu den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), ergangen ist - nicht nur auf den Erlass der Überstellungsentscheidung beziehen, sondern auch auf ihre Durchführung.

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).

    Die Aufnahmeverfahren und die Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, und vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57), auf deren Grundlage diese Verfahren unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, die jeweils in den Abschnitten II und III dieses Kapitels festgelegt werden.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass diese Vorschrift einzelne Verpflichtungen zulasten des ersten Mitgliedstaats enthält, in dem der Antrag auf Schutz gestellt wurde, so dass diesem durch die Dublin-III-Verordnung ein besonderer Status zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93 und 95).

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