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   EuGH, 26.07.2017 - C-225/16   

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https://dejure.org/2017,26073
EuGH, 26.07.2017 - C-225/16 (https://dejure.org/2017,26073)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-225/16 (https://dejure.org/2017,26073)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-225/16 (https://dejure.org/2017,26073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ouhrami

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ouhrami

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1363
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-225/16
    Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) stellt fest, dass nach seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani (C-297/12, EU:C:2013:569), geschlossen werden könne, dass eine Unerwünschterklärung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/115 oder vor Ablauf der Frist für deren Umsetzung erging, einem Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie gleichzustellen sei.

    Denn die Richtlinie enthält zwar keine Übergangsbestimmungen für Einreiseverbote, die erlassen wurden, bevor sie anwendbar wurde, aber nach ständiger Rechtsprechung gilt eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 39 bis 41).

    Was die Frage anbelangt, ob die Richtlinie 2008/115 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen der Verhängung einer Freiheitsstrafe entgegensteht, weil der Betroffene der Entscheidung zuwidergehandelt hat, mit der er - mit den oben in Rn. 34 genannten Wirkungen - zum unerwünschten Ausländer erklärt wurde, so hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, nicht strafrechtlich ahnden darf, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Verbots nicht mit Art. 11 dieser Richtlinie im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 37, und vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 31).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-225/16
    Jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit der Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50, und vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 52 und 54).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-225/16
    Was die Frage anbelangt, ob die Richtlinie 2008/115 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen der Verhängung einer Freiheitsstrafe entgegensteht, weil der Betroffene der Entscheidung zuwidergehandelt hat, mit der er - mit den oben in Rn. 34 genannten Wirkungen - zum unerwünschten Ausländer erklärt wurde, so hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, nicht strafrechtlich ahnden darf, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Verbots nicht mit Art. 11 dieser Richtlinie im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 37, und vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 31).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-225/16
    Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-225/16
    Jedoch hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit der Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50, und vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 52 und 54).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin hat die belgische Regierung mit Schriftsatz, der am 12. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt, um die Möglichkeit zu erhalten, zum einen auf die Schlussanträge zu reagieren, da diese nach Ansicht der belgischen Regierung eine unzutreffende Auslegung der Richtlinie 2008/115 enthalten, und zum anderen eine Stellungnahme zu den Urteilen vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:59), und vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684), abzugeben.

    Folglich darf zwar die Weigerung eines Drittstaatsangehörigen, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens zu kooperieren, es ihm nicht ermöglichen, sich den Rechtswirkungen eines Einreiseverbots ganz oder teilweise zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 52), doch darf die zuständige nationale Behörde, wenn sie mit einem Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts zum Zweck einer Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats befasst ist, die Bearbeitung dieses Antrags nicht allein deshalb verweigern, weil gegen den Drittstaatsangehörigen ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verhängt wurde.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein "Einreiseverbot" die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner "Rückkehr", wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (Urteile vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45, sowie vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

    Dazu verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ouhrami (C-225/16, EU:C:2017:398, Nr. 69 und Fn. 59).

    41 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 47).

    Vgl. Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie und ferner Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 50).

    82 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45 und 51).

    83 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und

    31 Urteil vom 26. Juli 2017 (C-225/16, EU:C:2017:590).

    32 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45).

    33 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45).

    34 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 46 bis 49).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    Dieser weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590), u. a. entschieden habe, dass ein Einreiseverbot erst ab dem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfalte, zu dem der Drittstaatsangehörige tatsächlich in sein Herkunftsland oder in ein anderes Drittland zurückgekehrt sei.

    Ist ein nationaler Straftatbestand, nach dem sich strafbar macht, wer sich als Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält, nachdem gegen ihn nach Art. 66a Abs. 7 Vw ein Einreiseverbot verhängt worden ist, wenn nach dem nationalen Recht ebenso feststeht, dass dieser Ausländer sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhält und dass die Schritte des in der Richtlinie 2008/115 festgelegten Rückkehrverfahrens durchlaufen worden sind, die tatsächliche Rückkehr aber nicht stattgefunden hat, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 49), vereinbar, wonach das in Art. 11 der Richtlinie 2008/115 geregelte Einreiseverbot erst ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland "wirksam" wird?.

    In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590), zu ziehen sind.

    In den Rn. 45 bis 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590), nach dessen Tragweite sich das vorlegende Gericht fragt, hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass sich aus der Verwendung des Begriffs "Einreiseverbot", dem Wortlaut von Art. 3 Nrn. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 und dem Wortlaut und dem Zweck ihres Art. 11 Abs. 1 sowie der Systematik dieser Richtlinie, die klar unterscheidet zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer möglichen Abschiebungsverfügung auf der einen Seite und einem Einreiseverbot auf der anderen Seite, ergibt, dass ein solches Verbot eine Rückkehrentscheidung ergänzen soll, indem es dem Betroffenen für eine bestimmte Zeit nach seiner "Rückkehr" - und damit seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - untersagt wird, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich anschließend dort aufzuhalten.

    Somit ist festzustellen, dass sich der Betroffene in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der er die Niederlande nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung nicht verlassen hat und die darin vorgesehene Rückkehrverpflichtung folglich nie durchgeführt worden ist, in einer Situation des ursprünglichen, aber nicht eines späteren illegalen Aufenthalts befindet, der die Folge einer Verletzung des Einreiseverbots im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2008/115 wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-806/18

    JZ (Peine de prison en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Oldenburg, 21.09.2018 - 15 A 8994/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit bei Familienasyl

  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

  • VG Hamburg, 14.02.2019 - 8 A 1814/18

    Minderjährigkeit des Stammberechtigten; Ableitung eines Anspruchs vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • OVG Bremen, 19.08.2022 - 2 LA 394/21

    Abschiebungsandrohung; Ausweisung; Berufungszulassung; besonders schwer wiegendes

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