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   EuGH, 26.01.2017 - C-248/15 P, C-254/15 P, C-260/15 P   

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https://dejure.org/2017,1033
EuGH, 26.01.2017 - C-248/15 P, C-254/15 P, C-260/15 P (https://dejure.org/2017,1033)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-248/15 P, C-254/15 P, C-260/15 P (https://dejure.org/2017,1033)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-248/15 P, C-254/15 P, C-260/15 P (https://dejure.org/2017,1033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maxcom / City Cycle Industries

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 - Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern - Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Maxcom / City Cycle Industries

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 - Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern - Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Maxcom / City Cycle Industries

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 - Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern - Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-21/13

    Simon, Evers & Co - Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der Betroffenen abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

    Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 33).

    In einem durch das vollständige Fehlen einer Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gekennzeichneten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundverordnung, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 3, zwar den Grundsatz aufstellt, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt, die Abs. 1 und 6 des Art. 18 dieser Verordnung jedoch deutlich auf eine Beweislasterleichterung abzielen, indem sie vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden, als wenn sie bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, selbst endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung schließen lassen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36).

    Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

  • EuG, 19.03.2015 - T-413/13

    City Cycle Industries / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat (T-413/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:164), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er die City Cycle Industries (im Folgenden: City Cycle) betrifft.

    Da Maxcom, der Rat und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und City Cycle beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, sind ihnen sowohl die Kosten, die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-413/13 entstanden sind, als auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der City Cycle Industries im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-413/13 und in den Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Als Zweites ist hinsichtlich der Ablehnung des von der Kommission gestellten Antrags auf Erlass prozessleitender Maßnahmen durch das Gericht darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise einer Ergänzung bedürfen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C-616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co. -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Die behauptete Verletzung von Beweisregeln ist jedoch eine Rechtsfrage, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Als Erstes ist zum Vorbringen bezüglich einer unzureichenden Begründung darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 54).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-248/15
    Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA, C-61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:59, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

    Dagegen stellt sich dieses Gericht die Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung im Licht der von Trace Sport unter Verweis auf das Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62), vorgebrachten Argumente.

    Im Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62), habe der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass der Rat aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht rechtsgültig habe ableiten können, dass auf der Ebene Sri-Lankas Versandpraktiken vorgelegen hätten.

    Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen gibt es keine gesetzliche Vermutung, nach der sich aus der mangelnden Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit unmittelbar das Vorliegen einer Umgehung ableiten ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 65, 66, 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen konnte sich der Rat, da die Veränderung des Handelsgefüges die erste der vier Voraussetzungen ist, die erfüllt sein müssen, damit das Vorliegen einer Umgehung rechtsgültig nachgewiesen ist, nicht auf die Feststellung einer solchen Veränderung als Indiz dafür stützen, dass die zweite dieser vier Voraussetzungen erwiesen sei, wonach sich eine solche Veränderung aus Umgehungspraktiken ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 76 bis 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18

    Trace Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle -

    Weder das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat (T-413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164), noch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (verbundene Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62), haben die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, in Frage gestellt, soweit diese Verordnung die Unternehmen Kelani Cycles (PVT) Ltd und Creative Cycles (PVT) Ltd betrifft,.

    4 Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62).

    13 C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62.

  • EuG, 19.04.2018 - T-462/15

    Asia Leader International (Cambodia) / Kommission - Dumping - Einfuhr von aus

    Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 55, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 57).

    Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, zum Beweis einer solchen Umgehung die Situation jedes einzelnen ausführenden Herstellers zu prüfen, da diese Prüfung den einzelnen ausführenden Herstellern im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung gestellten Anträge obliegt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 57, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 59).

    Somit treffen die Unionsorgane die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für das gesamte betroffene Drittland, während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt (Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 59, und vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 61).

  • FG Düsseldorf, 21.08.2019 - 4 K 652/18

    Antidumpingzoll für die Einfuhr von Aluminiumhaushaltsfolie aus China(AHF)

    13 Bei Maßnahmen auf Grund der VO 2016/1036 verfügt die Kommission wegen der Komplexität der zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung auf die Prüfung der Fragen beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (s. EuGH Urteile vom 26.01.2017, C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15, ECLI:EU:C:2017:61, Rz. 54 und vom 26.01.2017, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, ECLI:EU:C:2017:62, Rz. 56).

    Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, selbst endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VO 2016/1036 schließen lassen (EuGH Urteile vom 26.01.2017, ECLI:EU:C:2017:61, Rz. 64 und vom 26.01.2017 ECLI:EU:C:2017:62, Rz. 66).

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    La Commission est donc tributaire de la coopération volontaire des parties intéressées pour obtenir les informations nécessaires (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 26 janvier 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P et C-260/15 P, EU:C:2017:62, point 62 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

    Allerdings ergibt sich weder aus dem Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (T-689/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:767), das den offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Einstufung von CTPHT festgestellt hat, noch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (C-691/15 P, EU:C:2017:62), in dem das Rechtsmittel gegen das erstgenannte Urteil zurückgewiesen worden ist, dass über die Risiken der aquatischen Toxizität von CTPHT Unsicherheit bestand, so dass sich die Kommission zu Recht auf den Vorsorgegrundsatz habe stützen können.
  • EuGH, 14.12.2017 - C-61/16

    EBMA/ Giant (China) - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EU) Nr. 502/2013 -

    Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

    Nach der Rechtsprechung sind die Organe nach Art. 28 der Grundverordnung befugt, auf die verfügbaren Daten zurückzugreifen, um nicht die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn sich die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung mit einer Verweigerung von oder einem Mangel an Zusammenarbeit auseinandersetzen müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 67), ohne dass sie jedoch gezwungen wären, die besten verfügbaren Daten heranzuziehen (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-444/11, EU:T:2014:773, Rn. 94).
  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

    Nach der Rechtsprechung sind die Organe nach Art. 28 der Grundverordnung befugt, auf die verfügbaren Daten zurückzugreifen, um nicht die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn sich die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung mit einer Verweigerung von oder einem Mangel an Zusammenarbeit auseinandersetzen müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 67), ohne dass sie jedoch gezwungen wären, die besten verfügbaren Daten heranzuziehen (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-444/11, EU:T:2014:773, Rn. 94).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

    50 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries (C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

  • EuG, 10.10.2017 - T-435/15

    Kolachi Raj Industrial / Kommission - Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha,

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