Rechtsprechung
EuGH, 07.09.2017 - C-465/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Hüttenwerke Krupp Mannesmann
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Elektrischer Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b)
Vorlage zur Vorabentscheidung
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Elektrischer Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Hüttenwerke Krupp Mannesmann
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Elektrischer Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird - ...
Besprechungen u.ä.
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)
Stromsteuer: Steuerentlastung für chemische Reduktionsverfahren konkretisiert
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Hüttenwerke Krupp Mannesmann
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 3, StromStG § 9a Abs 1 Nr 4
Energieerzeugnisse, Strom, Wind, Hochofen, Roheisenherstellung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 19.08.2015 - 4 K 956/14
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-465/15
- EuGH, 07.09.2017 - C-465/15
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.09.2014 - C-152/13
Holger Forstmann Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 07.09.2017 - C-465/15
Es sind daher nicht nur der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte, C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26).
- EuGH, 18.04.2024 - C-133/23
Omya CZ
Somit unterliegen Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, wenn der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt ist, nicht der Besteuerung nach dieser Richtlinie (Urteil vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 19), was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, sie unter Wahrung des Unionsrechts zu besteuern (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, X, C-426/12, EU:C:2014:2247, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung elektrischen Stroms und einem "mineralogischen Verfahren" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 reicht nicht aus, damit diese Verwendung unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, ebenso wenig wie dafür die Verwendung elektrischen Stroms ausreicht, die nicht erforderlich ist, um das mineralogische Verfahren erfolgreich durchzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 21).
- EuGH, 07.03.2018 - C-31/17
Cristal Union
Als Drittes ist hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2003/96 zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 31 und 33…, vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 32, und vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26).Darüber hinaus soll mit der Richtlinie 2003/96 auch das in ihren Erwägungsgründen 6, 7, 11 und 12 genannte Ziel erreicht werden, nämlich die Förderung umweltpolitischer Ziele (Urteil vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26).
- OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes
Die beanstandeten Regelungen des Verbundverbots und des Abstandsgebots entsprechen dem Anliegen des Gesetzgebers, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 30.6.2016, C-465/15, juris Rn. 33 ff.).
- BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21
Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer
Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden (vgl. auch EuGH-Urteil Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 - C-465/15, EU:C:2017:640, Rz 25, ZfZ 2017, 338). - EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 namentlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteile vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26, …sowie vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 02.09.2021 - VII R 19/19
Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 - C-465/15 (EU:C:2017:640, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 338) habe keine Bedeutung für den Streitfall, weil es dort nicht um ein mineralogisches Verfahren gegangen sei.Wie der EuGH mit Urteil Hüttenwerke Krupp Mannesmann (EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338) entschieden hat, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion nicht ausreicht, damit diese Verwendung unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, ebenso wenig wie dafür die Verwendung von Strom ausreicht, die nicht erforderlich ist, um die chemische Reduktion erfolgreich durchzuführen (Rz 21).
- FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15
Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern - in seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, indem es auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12; Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, jeweils in: juris, vgl. ferner zur hypothetischen Betrachtung und Verneinung eines zweierlei Verwendungszwecks eines durch ein Energieerzeugnis angetriebenen Winderzeugers, bei dem das Energieerzeugnis allein zum Betrieb von Motoren verwendet wird, die zur Verdichtung der Umgebungsluft notwendig sind, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird: EuGH, Urteil vom 07.09.2017, C-465/15, in: juris). - EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Mit dem in der Richtlinie vorgesehenen harmonisierten System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sollen ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 7, 11, 12 und 24 zwei Ziele erreicht werden, nämlich zum einen die Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum anderen die Förderung umweltpolitischer Ziele (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26, …und vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-31/17
Cristal Union
48 Urteil vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann (C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26). - FG München, 14.03.2019 - 14 K 1773/17
Kein Recht auf Steuerentlastung zwecks Stromverbrauchs von Ventilatoren
Dem stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. September 2017 C-465/15, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, (ECLI:ECLI:EU:C:2017:640, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2017, 338) nicht entgegen. - VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441
Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen …
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 - 4 K 483/23
Stromsteuerentlastung: Begriff der Elektrolyse - Entstehung von …
- VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583
Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis
- FG Thüringen, 13.06.2023 - 2 K 475/20