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   EuGH, 14.09.2017 - C-18/16   

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https://dejure.org/2017,34155
EuGH, 14.09.2017 - C-18/16 (https://dejure.org/2017,34155)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-18/16 (https://dejure.org/2017,34155)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-18/16 (https://dejure.org/2017,34155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    K.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 - Berechtigung zum Verbleib in einem Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 8 Abs. 3 ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    K.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 - Berechtigung zum Verbleib in einem Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 8 Abs. 3 ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Das vorlegende Gericht verweist auf die Ähnlichkeit zwischen dem Ausgangsverfahren und der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), ergangen ist, in der es um die Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 ging.

    Somit ist die Prüfung der Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33 allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Ministerrat, C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 23).

    Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie stellt nämlich die Gewährleistung dieses Rechts nicht in Frage und verleiht, wie aus seinem Wortlaut und aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, den Mitgliedstaaten nur aufgrund eines individuellen Verhaltens eines Antragstellers und in den von dieser Bestimmung erfassten Ausnahmefällen, für die überdies alle in den Art. 8 und 9 der Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen gelten, die Befugnis, ihn in Haft zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 51 und 52).

    Zur Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erforderlichkeit der den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung verliehenen Befugnis, einen Antragsteller in Haft zu nehmen, ist hervorzuheben, dass angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens werden in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt, und entspricht jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis und hat somit autonomen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie ihnen einen Beurteilungsspielraum für die Festlegung der an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepassten Umsetzungsmaßnahmen lassen, bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht nur ihr nationales Recht in einer mit der fraglichen Richtlinie konformen Weise auslegen müssen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie z. B. Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61).

    Art. 9 Abs. 3 und 5 der Richtlinie regelt, welche Modalitäten die Mitgliedstaaten für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme vorsehen müssen (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 62).

    Drittens hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Haftgründe auf der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern vom 16. April 2003 und auf den Richtlinien des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) über anzuwendende Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden vom 26. Februar 1999 beruht, aus denen in ihrer im Jahr 2012 verabschiedeten Fassung hervorgeht, dass Haft zum einen nur in Ausnahmefällen und zum anderen nur als letztes Mittel verhängt werden darf, wenn festgestellt wurde, dass sie notwendig, angemessen und in Bezug auf einen legitimen Zweck verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 63).

  • EGMR, 22.09.2015 - 62116/12

    Aufnahmebedingungen, Ungarn, Inhaftierung, Recht auf Freiheit, Abschiebung,

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Das vorlegende Gericht verweist zum anderen auf Rn. 29 des Urteils des EGMR vom 22. September 2015, Nabil u. a./Ungarn (CE:ECHR:2015:0922JUD006211612), wonach eine auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. f zweiter Halbsatz EMRK gestützte Freiheitsentziehung nur solange gerechtfertigt sei, wie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange sei.

    angesichts der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, wonach die Einschränkungen, die legitim an den Rechten aus Art. 6 der Charta vorgenommen werden können, nicht über die Einschränkungen hinausgehen dürfen, die im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK zulässig sind, und der vom EGMR u. a. im Urteil vom 22. September 2015, Nabil u. a./Ungarn (CE:ECHR:2015:0922JUD006211612), vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung, nach der die Inhaftnahme eines Asylbewerbers gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK verstößt, wenn sie nicht im Hinblick auf die Abschiebung vorgenommen wird?.

    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen zwar hervor, dass das vorlegende Gericht vor der Frage steht, wie sich der zweite Satzteil von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK auf Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33 auswirkt, doch lässt das Ersuchen nichts erkennen, woraus sich schließen ließe, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK fiele oder inwiefern sich in der vorliegenden Rechtssache die auf das Urteil des EGMR vom 22. September 2015, Nabil u. a./Ungarn (CE:ECHR:2015:0922JUD006211612), zurückgehende Rechtsprechung auf die Beurteilung von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33 auswirken könnte.

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Daher wird durch die Inhaftnahme eines Antragstellers zur Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit oder zur Sicherung der Beweise, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht, ermöglicht, dass der Antragsteller den nationalen Behörden weiterhin zur Verfügung steht, insbesondere um ihn anzuhören, und infolgedessen dazu beizutragen, dass etwaige Sekundärmigration von Antragstellern verhindert wird, wie es im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 heißt und mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31) angestrebt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Zur Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Somit ist die Prüfung der Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33 allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Ministerrat, C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 23).
  • EGMR, 29.01.2008 - 13229/03

    Großbritannien (A), Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    In Bezug auf die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f erster Satzteil EMRK enthaltene Garantie, dass die Freiheit nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise entzogen werden darf, wie sie vom EGMR ausgelegt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht verhindert, dass gegenüber Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragt haben, erforderliche Haftmaßnahmen erlassen werden können, sofern eine solche Maßnahme rechtmäßig ist und unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Willkür entsprechen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 29. Januar 2008, Saadi/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:0129JUD001322903, §§ 64 bis 74, und vom 26. November 2015, Mahamed Jama/Malta, CE:ECHR:2015:1126JUD001029013, §§ 136 bis 140).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, sowie vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-217/15

    Orsi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, sowie vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti, C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 26.11.2015 - 10290/13

    MAHAMED JAMA v. MALTA

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-18/16
    In Bezug auf die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f erster Satzteil EMRK enthaltene Garantie, dass die Freiheit nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise entzogen werden darf, wie sie vom EGMR ausgelegt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht verhindert, dass gegenüber Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragt haben, erforderliche Haftmaßnahmen erlassen werden können, sofern eine solche Maßnahme rechtmäßig ist und unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Willkür entsprechen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 29. Januar 2008, Saadi/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:0129JUD001322903, §§ 64 bis 74, und vom 26. November 2015, Mahamed Jama/Malta, CE:ECHR:2015:1126JUD001029013, §§ 136 bis 140).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    So ergibt sich aus Abschnitt 3 Nr. 4 der Begründung des der Richtlinie zugrunde liegenden Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM[2008] 815 endg.), dass die durch die Richtlinie 2013/33 eingeführte Regelung der Haft auf der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates "on measures of detention of asylum seekers" (über Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden) vom 16. April 2003 und auf den Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees (Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen, UNHCR) "on Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum-Seekers" (über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden) vom 26. Februar 1999 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 63, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 46).

    Als Erstes ist festzustellen, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/33 die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42).

    Danach dürfen die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nur dann in Haft nehmen, wenn sie zuvor geprüft haben, ob die Inhaftnahme im konkreten Fall im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Nach den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta soll mit dessen Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden, "ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird" (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Auch wenn das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems es erfordert, dass die zuständigen nationalen Behörden über verlässliche Informationen bezüglich der Identität oder Staatsangehörigkeit der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, und bezüglich der Beweise, auf die sich ihr Antrag stützt, verfügen, kann ein solches Ziel es jedoch nicht rechtfertigen, dass Haftmaßnahmen beschlossen werden, ohne dass die nationalen Behörden zuvor im Einzelfall geprüft haben, ob die Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen; eine solche Prüfung muss sich insbesondere darauf erstrecken, ob die Inhaftnahme nur als letztes Mittel eingesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection

    73 Urteil vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44).

    75 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42).

    76 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44).

    80 Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Insoweit wird durch die Art. 8 und 9 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 15 und 20 dieser Richtlinie die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis zur Inhaftnahme erheblich eingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 61 und 62, sowie vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 44 und 45).

    Daraus folgt, dass die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt, erst in Haft nehmen dürfen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob eine solche Haft im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke verhältnismäßig ist (Urteile vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 258).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die verschiedenen Gründe, aus denen eine Inhaftnahme gerechtfertigt sein kann, erschöpfend aufgezählt werden und dass jeder von ihnen einem besonderen Bedürfnis entspricht und autonomen Charakter hat (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 59, vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 42, und vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250).

    Außerdem müssen angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 56, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 40).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass der Zusammenführende und sein Familienangehöriger, für den der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wird, die Verpflichtung haben, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere zur Feststellung ihrer Identität, dem Bestehen ihrer familiären Bindungen sowie der Gründe, die ihren Antrag rechtfertigen, was bedeutet, dass im Rahmen des Möglichen die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

    42 Vgl. zum Asylrecht Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45), und vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 32).

    55 Vgl. auch Urteil vom 14. September 2017, K. (C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Nach den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta soll mit dessen Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden, "ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird" (Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Die Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit setzt voraus, dass er die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorlegt (Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 38).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

    In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden, durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-683/22

    Newalliance/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-635/17

    E. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-704/17

    D. H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

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