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   EuGH, 14.09.2017 - C-503/16   

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https://dejure.org/2017,34149
EuGH, 14.09.2017 - C-503/16 (https://dejure.org/2017,34149)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-503/16 (https://dejure.org/2017,34149)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-503/16 (https://dejure.org/2017,34149)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Delgado Mendes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EG - Diebstahl eines Fahrzeugs -Verkehrsunfall - Personen- und Sachschäden, die der versicherte Eigentümer des Fahrzeugs als ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 72/166/EWG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 84/5/EWG Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 84/5/EWG Art. 2 Abs 1; Richtlinie 90/232/EWG Art. 1; Richtlinie 90/232/EWG Art. 1 a; Richtlinie 0... 9/103/EG Art. 12 Abs. 3; Richtlinie 2009/103/EG Art. 13 Abs. 1
    Kein Deckungsausschluss für Schäden eines vom eigenen Fahrzeug verletzten Fußgängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Delgado Mendes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EG - Diebstahl eines Fahrzeugs - Verkehrsunfall - Personen- und Sachschäden, die der versicherte Eigentümer des Fahrzeugs als ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 139
  • VersR 2018, 728
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-503/16
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung im Bereich der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Ziel von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 29).

    Was insbesondere den Umstand anbelangt, dass es sich bei einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls um den Versicherungsnehmer und Eigentümer des in den betreffenden Unfall verwickelten Fahrzeugs handelt, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verfolgte Zweck des Opferschutzes verlangt, dass der Fahrzeugeigentümer, der sich bei dem Unfall nicht als Fahrzeugführer, sondern als Fahrzeuginsasse im Fahrzeug befand, rechtlich allen anderen unfallgeschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 30).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Zweck es auch nicht zulässt, dass eine nationale Regelung den Begriff des unter den Schutz der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallenden Fahrzeuginsassen ungerechtfertigt dadurch einschränkt, dass Personen, die sich in einem Teil des Fahrzeugs befinden, der für ihre Beförderung weder konstruiert noch dazu ausgestattet ist, von diesem Begriff ausgenommen sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass es der Zweck des Opferschutzes auch gebietet, dass die Person, die für das Führen des Fahrzeugs versichert war, jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrzeuginsasse war, rechtlich allen anderen durch den Unfall geschädigten Fahrzeuginsassen gleichgestellt wird, und dass es folglich der Umstand, dass eine Person für das Führen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, versichert war, nicht erlaubt, diese Person vom Begriff des "geschädigten Dritten" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie auszuschließen, wenn diese Person Insasse und nicht Fahrer dieses Fahrzeugs war (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 31 und 32).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf die entsprechende Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Vorschriften oder Vertragsklauseln in einer von dieser Vorschrift erfassten Versicherungspolice geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 34).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war, doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (Urteil vom 1. Dezember 2011, Churchill Insurance Company Limited und Evans, C-442/10, EU:C:2011:799, Rn. 35).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-503/16
    Daher schreibt die Erste Richtlinie, so wie sie durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläutert und ergänzt wurde, den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat gleichwohl klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch darf daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt werden (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die genannten Richtlinien einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung allein wegen seines Beitrags zu dem von ihm erlittenen Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-503/16
    Die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherung zeigt nämlich, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52).

    Insbesondere wurde mit der Richtlinie 2005/14 durch die Aufnahme von Art. 1a in die Dritte Richtlinie der in Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie vorgesehene Versicherungsschutz auf Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ausgedehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 55).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    So brauchen - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl. EuGH, NJW 2018, 139 Rn. 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zweite KH-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KH-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH aaO).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Infolgedessen ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/103 hervorgeht, dass diese, wie auch die ihr vorangehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum einen den freien Verkehr sowohl der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den Personen, die bei den durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 35).

    Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 36).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 46).

    Aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich wie aus den von ihr kodifizierten Richtlinien, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).

    Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 48).

    Ferner trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass diese Bestimmungen, um die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sicherzustellen, dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die diese praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, indem sie das vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgte und gestärkte Ziel, Verkehrsunfallopfer zu schützen, dadurch gefährden, dass sie den Anspruch des Opfers auf eine Entschädigung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von vornherein ausschließen oder unverhältnismäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 38 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

    19 Vgl. zur Praxis des Gerichtshofs, Vorlagefragen in Abhängigkeit von der zeitlichen Anwendbarkeit des Unionsrechts umzuformulieren, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, Urteile vom 14. September 2017, Delgado Mendes (C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 31 und 32), und vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva (C-413/17, EU:C:2018:865, Rn. 17 bis 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    39 Zur Betonung der Dimension der Mindestharmonisierung in den vorausgehenden und der gegenwärtigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie(n) im Hinblick auf die verschiedenen, von den Richtlinien nicht ausdrücklich erfassten Aspekte vgl. z. B. Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida (C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 29), vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40), oder vom 14. September 2017, Delgado Mendes (C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).
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