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   EuGH, 14.09.2017 - C-168/16, C-169/16   

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https://dejure.org/2017,34141
EuGH, 14.09.2017 - C-168/16, C-169/16 (https://dejure.org/2017,34141)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-168/16, C-169/16 (https://dejure.org/2017,34141)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 (https://dejure.org/2017,34141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nogueira u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit - Zuständigkeit für Individualarbeitsverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 19 Nr. 2 Buchst. a - Begriff "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen von Flugpersonal

  • hensche.de

    Gerichtliche Zuständigkeit

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit in Arbeitssachen bei fliegendem Personal ("Nogueira u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre Arbeitsverträge das Gericht des Ortes anrufen, von dem aus sie den wesentlichen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber erfüllen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Nogueira u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit - Zuständigkeit für Individualarbeitsverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 19 Nr. 2 Buchst. a - Begriff "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zuständiges Gericht für Ryanair-Personal: Klageort ist, wo die Arbeit ist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen von Flugpersonal

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Heimatbasis wichtiges Indiz für gerichtliche Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge von Flugpersonal

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge von Flugpersonal

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    EuGH-Entscheidung bringt Ryanair ins Trudeln

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für das Kabinenpersonal - nicht zu Lasten der Crew regelbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge von Flugpersonal - "Heimatbasis" kann wichtiges Indiz für Bestimmung des Gerichtsstands sein

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2328
  • EuZW 2017, 943
  • NZA 2017, 1477
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    - der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen sowie der Brüssel-I-Verordnung maßgebend waren (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 und 46),.

    Zweitens enthält nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen Kapitel II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 43).

    Die Bestimmungen des genannten Abschnitts beschränken außerdem die Möglichkeit für den Arbeitgeber, der gegen den Arbeitnehmer klagt, den Gerichtsstand zu wählen, sowie die Möglichkeit, von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung abzuweichen (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So muss eine solche Vereinbarung nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen werden oder, wenn sie vorher getroffen wird, dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumen, andere Gerichte anzurufen als diejenigen, die nach den genannten Bestimmungen zuständig sind (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 61).

    Folglich kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich gilt und somit dem Arbeitnehmer verbietet, die Gerichte anzurufen, die nach den Art. 18 und 19 der Brüssel-I-Verordnung zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 63).

  • EuGH - C-169/16 (anhängig)

    Moreno Osacar

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-168/16 und C-169/16.

    Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (C-169/16).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in der Rechtssache C-168/16 zwischen Frau Sandra Nogueira, Herrn Victor Perez-Ortega, Frau Virginie Mauguit, Frau Maria Sanchez-Odogherty und Herrn José Sanchez-Navarro (im Folgenden zusammen: Frau Nogueira u. a.) einerseits und der Crewlink Ireland Ltd (im Folgenden: Crewlink) andererseits und in der Rechtssache C-169/16 zwischen Herrn Miguel José Moreno Osacar und der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), wegen der Bedingungen für die Durchführung und Beendigung der von Frau Nogueira u. a. und Herrn Moreno Osacar abgeschlossenen Individualarbeitsverträge sowie wegen der internationalen Zuständigkeit der belgischen Gerichte für diese Rechtsstreitigkeiten.

    Das vorlegende Gericht begründet mit ähnlichen Argumenten wie bei seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-169/16 die Notwendigkeit einer Vorlage.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2016 sind die Rechtssachen C-168/16 und C-169/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Folglich gilt dieses Erfordernis der autonomen Auslegung auch für Art. 19 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens enthält nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen Kapitel II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 43).

    Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Wie vom Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842), das Übereinkommen von Rom bereits u. a. im Hinblick auf die im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Individualarbeitsverträge ausgelegt.

    Mit dieser indiziengestützte Methode kann nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48), sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der des "Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Generalanwalt hat in Nr. 85 seiner Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeit im Verkehrssektor in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), mehrere Indizien angeführt hat, die von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden können.

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Zur Bestimmung des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Kriterium des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, weit auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "Heimatbasis" verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 53, sowie entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Wie vom Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842), das Übereinkommen von Rom bereits u. a. im Hinblick auf die im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Individualarbeitsverträge ausgelegt.

    Der Generalanwalt hat in Nr. 85 seiner Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeit im Verkehrssektor in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), mehrere Indizien angeführt hat, die von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden können.

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "Heimatbasis" verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 53, sowie entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-290/15

    D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Mit dieser indiziengestützte Methode kann nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48), sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der des "Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Erstens ergibt sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Brüssel-I-Verordnung, die in den Beziehungen der Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) getreten ist, dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
    Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Diese wird damit weder beliebig noch vom Arbeitnehmer bestimmt, sondern vom Luftfahrtunternehmer für jedes Besatzungsmitglied (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 72) .

    Es ist der Ort, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung steht (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 70; vgl. auch BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 23) .

    Er stellt jedoch ein Indiz dar, das bei der Ermittlung des Ortes, von dem aus das Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eine wichtige Rolle spielen und es ermöglichen kann, diesen Ort zu bestimmen (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 61 ff. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung als Vorgängervorschrift des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der Brüssel-Ia-Verordnung; siehe schon BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22 ff.; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 27. Februar 2018 - 6 SHa 140/18 - zu II 2 b der Gründe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Air-Berlin-Verfahren) .

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    c) Hinsichtlich des Ortes, "an dem" Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, "von dem aus" der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist (vgl. EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 60 ff. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO) .

    Außerdem ist der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 63 f.) .

    Vielmehr stellt er einen Aspekt dar, der bei der Ermittlung der Indizien eine wichtige Rolle spielen und es unter Umständen ermöglichen kann, den Ort zu bestimmen, von dem aus die Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten (EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 66 f.) .

    Die Heimatbasis verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls das konkrete Begehren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der Heimatbasis aufwiese (vgl. EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 70 ff.) .

    Der Begriff der Heimatbasis ist damit ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" (vgl. EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 77) .

    Für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts ist die "Staatszugehörigkeit" der Flugzeuge iSv. Art. 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 ("Abkommen von Chicago", vgl. EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 75 f.) ohne Bedeutung.

  • BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21

    Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort

    Daran fehlt es bei der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 63, zum wortlautgleichen Art. 21 Brüssel I-VO; 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 52 ff., eine Gerichtsstandsvereinbarung der Ryanair DAC betreffend; ebenso zB EuArbRK/Krebber 4. Aufl. VO (EU) 1215/2012 Art. 25 Rn. 8; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. § 1 Rn. 26, jeweils mwN; dahingestellt gelassen in BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207/21 - Rn. 36) .

    auch EuGH 14. September 2017 - C-168/16, C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 67 ff.; BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 26 ff.) .

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