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   EuGH, 21.09.2017 - C-85/15 P   

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https://dejure.org/2017,35282
EuGH, 21.09.2017 - C-85/15 P (https://dejure.org/2017,35282)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-85/15 P (https://dejure.org/2017,35282)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-85/15 P (https://dejure.org/2017,35282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feralpi / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Feralpi / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Feralpi Holding SpA (im Folgenden: Feralpi) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1031), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    - das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T-70/10 abgewiesen wurde, und infolgedessen.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T-70/10 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung nach Maßgabe der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T - 70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), wird aufgehoben.

  • EuG, 25.10.2007 - T-77/03

    Feralpi Siderurgica / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, Feralpi Siderurgica/Kommission (T-77/03, [nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319]), die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung angesichts der begrenzten Tragweite des Urteils [vom 25. Oktober 2007,] Feralpi Siderurgica/Kommission [(T-77/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319),] auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde.

    Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berichterstatter derselbe gewesen sei wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2007, Feralpi Siderurgica/Kommission (T-77/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319), ergangen sei, dass die von ihr geltend gemachten Klagegründe keinen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätten, dass die neun Klagen gegen die streitige Entscheidung auf sich überschneidende Klagegründe gestützt worden seien und dass das Gericht nur eine prozessleitende Maßnahme in Form einer Frage an die Kommission zu einem Aspekt des Rechtsstreits ergriffen habe.

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Außerdem sei das vom Gericht angeführte Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), vorliegend relevant, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, ein Verfahrensfehler in der Phase des Erlasses der betreffenden Entscheidung aufgedeckt worden sei, der nicht zur Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen geführt habe.

    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für Feralpi aus einer solchen Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-553/10 P und C-554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.
  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.
  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Angesichts dessen, dass zwischen den im Jahr 2000 von der Kommission durchgeführten Überprüfungen und der Verkündung des angefochtenen Urteils über 14 Jahre lagen, beantragt Feralpi, ihr aus Gründen der Verfahrensökonomie und ungeachtet der Vorgehensweise des Gerichtshofs im Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), bereits im Urteil des Gerichtshofs den Ersatz des ihr durch die Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer entstandenen Schadens zuzusprechen.
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-85/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-553/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    a) Rechtssache C-85/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    22 Sechster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und vierter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    45 Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und fünfter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Zudem wurden, wie die Kommission geltend macht, die nationalen Wettbewerbsbehörden ordnungsgemäß zu der Anhörung eingeladen, und acht von ihnen waren tatsächlich bei dieser vertreten (vgl. zu einem Fall, in dem die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht zu der Anhörung eingeladen worden waren, Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 38 bis 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    a) Rechtssache C-85/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    22 Sechster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und vierter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    45 Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und fünfter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Angesichts der Bedeutung, die der Durchführung einer Anhörung im Rahmen eines Sanktionsverfahrens zukommt, mit dem der Missbrauch einer beherrschenden Stellung geahndet werden soll, ist das Verfahren zwangsläufig mit Mängeln behaftet, wenn eine solche mündliche Anhörung unterbleibt, und zwar unabhängig davon, ob Google nachweist, dass dieses Versäumnis den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt des angefochtenen Beschlusses zu ihren Lasten hätte beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 45 bis 47).
  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

    Mit Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerin für nichtig.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt.

    Nach der Rechtsprechung ist ein Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, nicht mit einer Nichtigkeitsklage und einer Klage auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zu ahnden, sondern mit einer Schadensersatzklage, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 89, und vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 54).

    Die Klägerin macht geltend, die unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Lauf des dritten Verfahrensabschnitts zwischen dem Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigt.

  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

    Par arrêts du 21 septembre 2017, Feralpi/Commission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), du 21 septembre 2017, Riva Fire/Commission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), du 21 septembre 2017, Ferriere Nord/Commission (C-88/15 P, EU:C:2017:716) et du 21 septembre 2017, Ferriera Valsabbia e.a./Commission (C-86/15 P et C-87/15 P, EU:C:2017:717) (ci-après, pris ensemble, les « arrêts de la Cour de 2017 "), la Cour a annulé les arrêts cités au point 8 ci-dessus ainsi que les parties du dispositif de la décision de 2009, en tant qu'ils concernaient les entreprises qui avaient formé des pourvois contre ceux-ci.

    En outre, il convient de relever, à l'instar de la Commission, que les arrêts de la Cour de 2017 n'ont annulé que partiellement la décision de 2009, à savoir en tant qu'elle concernait les destinataires ayant formé le pourvoi (voir, notamment, arrêt du 21 septembre 2017, Feralpi/Commission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, point 58).

    En effet, il ressort du point 2 du dispositif de ces arrêts que la décision de 2009 « est annulée en tant qu'elle concerne [le requérant] " (voir, notamment, arrêt du 21 septembre 2017, Feralpi/Commission, C-85/15 P, EU:C:2017:709).

    Par ailleurs, la Cour a explicitement considéré que la Commission avait violé un droit prévu par le règlement n o 773/2004 (voir, notamment, arrêt du 21 septembre 2017, Feralpi/Commission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, point 46) et non, comme le prétend la requérante, le droit à une bonne administration, consacré par l'article 41 de la Charte.

  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Nach der Rechtsprechung stellt die Nichtbeachtung der Abstimmungsmodalitäten eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 68/86, EU:C:1988:85, Rn. 49; vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 55, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 115), die zwingend zu einer Nichtigerklärung des mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakts führt, unabhängig davon, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 45 bis 47, und vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    Derselbe Grundsatz wurde in Fällen angewandt, die an einem Verwaltungsverfahren beteiligte beratende Einrichtungen betrafen, z. B. im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. z. B. Urteil vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 23 bis 48) oder in Personalangelegenheiten (vgl. z. B. Urteil vom 21. April 1983, Ragusa/Kommission, 282/81, EU:C:1983:105, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

    19 Vgl. z. B. Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76); vom 6. April 2000, Kommission/ICI (C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40, 41 und 51), und vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 45 und 46).
  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Dagegen war Lucchini der Auffassung, dass ihr die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), zugutekommen müsse, auch wenn sie gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), kein Rechtsmittel eingelegt habe.
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