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   EuGH, 31.01.2017 - C-573/14   

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https://dejure.org/2017,1354
EuGH, 31.01.2017 - C-573/14 (https://dejure.org/2017,1354)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2017 - C-573/14 (https://dejure.org/2017,1354)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - C-573/14 (https://dejure.org/2017,1354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lounani

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 Abs. 3 - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art .12 Abs. 2 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 3, GFK Art. 1F Bst. c
    Terroristische Vereinigung, Ausschlussgrund, Flüchtlingsanerkennung,Vorabentscheidungsverfahren, Terrorismus, Terrorismusvorbehalt, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, Rahmenbeschluss 2002/475

  • doev.de PDF

    Lounani - Asylverweigerung wegen Beteiligung an terroristischer Vereinigung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt war

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lounani

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 Abs. 3 - ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anerkennung als Flüchtling: Kein Asyl für Terrorhelfer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Asylantrags nach Aktivitäten des Antragstellers in einer terroristischen Vereinigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beteiligung an terroristischen Aktivitäten können Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen - Persönlich begangene terroristische Handlung für Ausschluss von Flüchtlingsanerkennung nicht erforderlich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lounani

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 Abs. 3 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 457
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
    Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und anderen einschlägigen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, und vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 46).

    Unter diesen Umständen darf die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats Art. 12 Abs. 2 Buchst. c Richtlinie 2004/83 erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87 und 94).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 hervorgeht, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 45).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und anderen einschlägigen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, und vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 46).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-397/14

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    39 Vgl. u. a. Urteil vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95, dass das Genfer Abkommen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens zu leiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72).

  • VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verschweigens

    Er ist daher übereinstimmend mit diesen unions- bzw. völkerrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.).

    cc) Art. 12 Abs. 2 QRL konkretisiert das Erfordernis des "Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen" auf die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 43 f.).

    Daraus ergibt sich, dass der in Art. 1 Abschnitt F lit. c) GFG und in Art. 12 Abs. 2 lit. c) QRL 2011 enthaltene Begriff der "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", nicht auf die Begehung terroristischer Handlungen beschränkt ist und keine strafrechtliche Verurteilung wegen einer solchen Straftat voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 45 ff.).

    Zugleich berücksichtigt der Berichterstatter jedoch auch, dass der Begriff der "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", nicht auf die Begehung terroristischer Handlungen beschränkt ist und keine strafrechtliche Verurteilung wegen einer solchen Straftat voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 45 ff.).

    Zwar könnte die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, der von der erforderlichen Einzelfallprüfung "durch die zuständige Behörde" spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109), tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige Prüfung alleine der zuständigen nationalen Behörde obliegt und nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 56), und vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 28).
  • VG Berlin, 28.11.2023 - 23 K 693.21
    Folglich ist die Anwendung des Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nicht auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich terroristische Handlungen begehen, sondern kann sich auch auf Personen erstrecken, die die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um insbesondere terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - C-573/14 -, juris Rn. 45 ff.).

    Vielmehr kann die Beteiligung an Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung eine große Bandbreite von Verhaltensweisen unterschiedlicher Schwere umfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - C-573/14 -, juris Rn. 71).

    In jedem Einzelfall ist eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - C-573/14 -, juris Rn. 72).

    Eine strafrechtliche Verurteilung ist auch keine Voraussetzung für die Annahme eines Delikts i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - C-573/14 -, juris Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    8 Vgl. z. B. Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 56), vom 8. März 2018, Saey Home & Garden (C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 18), und vom 13. Juni 2018, Deutscher Naturschutzring (C-683/16, EU:C:2018:433, Rn. 29).

    11 Vgl. z. B. Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 56), vom 8. März 2018, Saey Home & Garden (C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 18), und vom 13. Juni 2018, Deutscher Naturschutzring (C-683/16, EU:C:2018:433, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

    26 Vgl. u. a. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 51 bis 54), vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 36 bis 38), vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 76 bis 78), vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 47 und 48), vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42 und 43), vom 1. März 2016, Alo und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28 bis 30), und vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Die Anwendung jeder dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornimmt, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Situation der betreffenden Person, die im Übrigen die Voraussetzungen, um internationalen Schutz zu erlangen oder diesen Schutz weiter zu genießen, erfüllt, zu einem der in diesen Bestimmungen genannten Fälle gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).
  • VG Karlsruhe, 15.05.2023 - A 19 K 10655/18

    Verfolgung eines Iraners wegen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin; Straftat

    Auch die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus stehen zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen im Widerspruch (EuGH, Urteil vom 31.01.2017 - C-573/14 - NVwZ 2017, 457 Rn. 46 - 48 ).

    Für die Einzelprüfung der Tatsachen, anhand deren beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Person ein führendes Mitglied dieser Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (EuGH, Urteil vom 31.01.2017 - C-573/14 - NVwZ 2017, 457 Rn. 79 ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

  • VG Freiburg, 23.06.2022 - A 7 K 2897/21

    Rücknahme subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - A 4 S 108/22

    Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

  • EGMR, 01.02.2018 - 9373/15

    M.A. c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21

    Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

  • EGMR, 14.01.2020 - 75953/16

    D ET AUTRES c. ROUMANIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19

    SL (Indemnisation en cas de perte de bagage) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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