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   EuGH, 21.09.2017 - C-89/15 P   

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https://dejure.org/2017,35279
EuGH, 21.09.2017 - C-89/15 P (https://dejure.org/2017,35279)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-89/15 P (https://dejure.org/2017,35279)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-89/15 P (https://dejure.org/2017,35279)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Riva Fire / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Riva Fire / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Riva Fire SpA (im Folgenden: Riva) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1034), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 des EGKS-Vertrags (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl - Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T - 83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), wird aufgehoben.

  • EuG, 25.10.2007 - T-45/03

    Riva Acciaio / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, Riva Acciaio/Kommission (T-45/03, [nicht veröffentlicht, EU:T:2007:318]) die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung angesichts der begrenzten Tragweite des Urteils [vom 25. Oktober 2007,] Riva Acciaio/Kommission [(T-45/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:318),] auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde.

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.
  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-553/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für Riva aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-553/10 P und C-554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).
  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.
  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-89/15
    Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für Riva aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-553/10 P und C-554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs berührt die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Akts grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission, C-89/15 P, EU:C:2017:713, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    d) Rechtssache C-89/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    In der Rechtssache C-89/15 P spricht Riva Fire nicht von einem Rechtsmittelgrund, sondern von einem "Inzidentantrag".

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    d) Rechtssache C-89/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    In der Rechtssache C-89/15 P spricht Riva Fire nicht von einem Rechtsmittelgrund, sondern von einem "Inzidentantrag".

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    133 Vgl. u. a. Urteil vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713, Rn. 34).
  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Dagegen war Lucchini der Auffassung, dass ihr die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), zugutekommen müsse, auch wenn sie gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), kein Rechtsmittel eingelegt habe.
  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

    Par arrêts du 21 septembre 2017, Feralpi/Commission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), du 21 septembre 2017, Riva Fire/Commission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), du 21 septembre 2017, Ferriere Nord/Commission (C-88/15 P, EU:C:2017:716) et du 21 septembre 2017, Ferriera Valsabbia e.a./Commission (C-86/15 P et C-87/15 P, EU:C:2017:717) (ci-après, pris ensemble, les « arrêts de la Cour de 2017 "), la Cour a annulé les arrêts cités au point 8 ci-dessus ainsi que les parties du dispositif de la décision de 2009, en tant qu'ils concernaient les entreprises qui avaient formé des pourvois contre ceux-ci.
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