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   EuGH, 21.09.2017 - C-86/15 P, C-87/15 P   

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EuGH, 21.09.2017 - C-86/15 P, C-87/15 P (https://dejure.org/2017,35281)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-86/15 P, C-87/15 P (https://dejure.org/2017,35281)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-86/15 P, C-87/15 P (https://dejure.org/2017,35281)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA (im Folgenden zusammen: Valsabbia) in der Rechtssache C-86/15 P sowie die Alfa Acciai SpA (im Folgenden: Alfa) in der Rechtssache C-87/15 P (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl - Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Wie sich aus Rn. 362 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und aus Rn. 345 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), ergebe, hätten sie nämlich nur die Dauer des Verfahrens vor der Kommission und nicht die des Verfahrens vor dem Gericht als überlang angesehen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T - 92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T - 85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), werden aufgehoben.

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA (im Folgenden zusammen: Valsabbia) in der Rechtssache C-86/15 P sowie die Alfa Acciai SpA (im Folgenden: Alfa) in der Rechtssache C-87/15 P (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl - Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Wie sich aus Rn. 362 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und aus Rn. 345 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), ergebe, hätten sie nämlich nur die Dauer des Verfahrens vor der Kommission und nicht die des Verfahrens vor dem Gericht als überlang angesehen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T - 92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T - 85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), werden aufgehoben.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Nachdem ein solcher Antrag vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), zurückgewiesen wurde, machen sie geltend, hier könnte etwas anderes gelten, falls der Gerichtshof anderen als dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattgeben sollte.

    Sie kann gegebenenfalls den Abschluss des Verfahrens abwarten, um dessen Gesamtdauer und somit sämtliche Umstände in Erfahrung zu bringen, deren Kenntnis es bedarf, um die nach ihrer Auffassung erlittene Rechtsverletzung zu benennen (Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 78).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, [EU:T:2007:317]), die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung angesichts der begrenzten Tragweite des Urteils [vom 25. Oktober 2007,] SP u. a./Kommission [(T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317),] auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde.

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für die Rechtsmittelführerinnen aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-553/10 P und C-554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-553/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für die Rechtsmittelführerinnen aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-553/10 P und C-554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-86/15
    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Mit Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerinnen für nichtig.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt.

    Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss sei nach Abschluss eines Verfahrens ergangen, das durch Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Anhörung im Anschluss an das Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), gekennzeichnet sei.

    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717, Rn. 42 bis 47), beanstandet hat, dass die Kommission den Klägerinnen keine Gelegenheit gab, ihre Argumente in einer den Inhalt der Rechtssache betreffenden Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vorzutragen.

    Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass der insoweit festgestellte Fehler eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, der zu einem Mangel des Verfahrens führt, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen für die Rechtsmittelführerinnen (Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717, Rn. 48 bis 50).

    Bei der Analyse des Urteils vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die noch betroffenen Unternehmen wieder aufgenommen werden könne, wenn der Fehler korrigiert sei (15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Da im vorliegenden Fall die Handlung infolge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften während der Durchführung der Anhörung für nichtig erklärt wurde (Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), stand es der Kommission frei, das Verfahren ab diesem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen, wie dies geschehen ist.

    Dagegen war Lucchini der Auffassung, dass ihr die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), zugutekommen müsse, auch wenn sie gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), kein Rechtsmittel eingelegt habe.

    Nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), war die Vorgehensweise die gleiche.

    In diesem Zusammenhang erkannte die Kommission an, dass sie, wie vom Gericht und dem Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), festgestellt, Verfahrensfehler begangen hatte.

    - ebenso habe sich die Tätigkeit der Kommission zwischen dem Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, d. h. während eines Jahres und neun Monaten, darauf beschränkt, das Schreiben vom 15. Dezember 2017 zur Ankündigung der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Schreiben zur Ankündigung und Erläuterung der Anhörung vom 23. April 2018 und beschränkte Auskunftsverlangen zum Umsatz der Klägerinnen zu versenden.

    Insoweit kann die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, eine Reihe von Formalitäten und Verfahrensschritten zu durchlaufen, bevor sie eine abschließende Entscheidung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erlassen kann, und die Möglichkeit, dass diese Formalitäten oder Verfahrensschritte Anlass zu einer Klage geben können, nicht von einem Unternehmen am Ende des Prozesses als Argument dafür verwendet werden, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Feralpi u. a./Kommission, C-85/15 P, C-86/15 P und C-87/15 P, C-88/15 P und C-89/15 P, EU:C:2016:940, Nr. 70).

    Diese Entscheidungen sind jedoch durch den Unionsrichter bzw. in den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, EU:T:2007:317), und vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), für nichtig erklärt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 sind die Rechtssachen C-86/15 P bis C-87/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    b) Verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    22 Sechster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und vierter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    45 Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und fünfter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 sind die Rechtssachen C-86/15 P bis C-87/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    b) Verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    22 Sechster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und vierter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    45 Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und fünfter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 sind die Rechtssachen C-86/15 P bis C-87/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    b) Verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    22 Sechster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und vierter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    45 Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und fünfter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 sind die Rechtssachen C-86/15 P bis C-87/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    b) Verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

    22 Sechster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und vierter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

    45 Vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P und fünfter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P.

  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

    Par arrêts du 21 septembre 2017, Feralpi/Commission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), du 21 septembre 2017, Riva Fire/Commission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), du 21 septembre 2017, Ferriere Nord/Commission (C-88/15 P, EU:C:2017:716) et du 21 septembre 2017, Ferriera Valsabbia e.a./Commission (C-86/15 P et C-87/15 P, EU:C:2017:717) (ci-après, pris ensemble, les « arrêts de la Cour de 2017 "), la Cour a annulé les arrêts cités au point 8 ci-dessus ainsi que les parties du dispositif de la décision de 2009, en tant qu'ils concernaient les entreprises qui avaient formé des pourvois contre ceux-ci.

    En l'espèce, force est de constater que, dans ses arrêts de 2017, 1a Cour a jugé que l'omission d'une audition à laquelle, conformément à l'article 14, paragraphe 3, du règlement n o 773/2004, les autorités de concurrence des États membres sont invitées, constituait une violation des formes substantielles (voir, notamment, arrêt du 21 septembre 2017, Ferriera Valsabbia e.a./Commission, C-86/15 P et C-87/15 P, EU:C:2017:717, point 48).

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Le fait pour la Commission de priver une partie, après une communication des griefs, de ce droit à une audition constitue une violation des formes substantielles, entraînant l'annulation de la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2017, Ferriera Valsabbia e.a./Commission, C-86/15 P et C-87/15 P, EU:C:2017:717, points 46 à 50).
  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

    Insoweit kann die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, eine Reihe von Formalitäten und Verfahrensschritten zu durchlaufen, bevor sie eine abschließende Entscheidung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erlassen kann, und die Möglichkeit, dass diese Formalitäten oder Verfahrensschritte Anlass zu einer Klage geben können, nicht von einem Unternehmen am Ende des Prozesses als Argument dafür verwendet werden, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Feralpi u. a./Kommission, C-85/15 P, C-86/15 P und C-87/15 P, C-88/15 P und C-89/15 P, EU:C:2016:940, Nr. 70).
  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

    Insoweit kann die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, eine Reihe von Formalitäten und Verfahrensschritten zu durchlaufen, bevor sie eine abschließende Entscheidung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erlassen kann, und die Möglichkeit, dass diese Formalitäten oder Verfahrensschritte Anlass zu einer Klage geben können, nicht von einem Unternehmen am Ende des Prozesses als Argument dafür verwendet werden, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Feralpi u. a./Kommission, C-85/15 P, C-86/15 P und C-87/15 P, C-88/15 P und C-89/15 P, EU:C:2016:940, Nr. 70).
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