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   EuGH, 27.09.2017 - C-73/16   

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https://dejure.org/2017,36059
EuGH, 27.09.2017 - C-73/16 (https://dejure.org/2017,36059)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - C-73/16 (https://dejure.org/2017,36059)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - C-73/16 (https://dejure.org/2017,36059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puskár

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 47 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 1, 7 und 13 - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 4 Abs. 3 EUV - Erstellung einer Liste mit personenbezogenen Daten - Zweck - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 , 8 und 47 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 1 , 7 und 13 - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 4 Abs. 3 EUV - Erstellung einer Liste mit personenbezogenen Daten - Zweck - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Puskár

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 47 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 1, 7 und 13 - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 4 Abs. 3 EUV - Erstellung einer Liste mit personenbezogenen Daten - Zweck - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 952
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-201/14

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Zunächst ist auf der Grundlage der vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben festzustellen, dass die Daten in der streitigen Liste, nämlich insbesondere die Namen bestimmter natürlicher Personen, darunter Herr Puskár, "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35, und vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Sowohl das Erheben dieser Daten als auch ihre Benutzung durch die verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Finanzbehörden weisen daher die Merkmale einer "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43, und vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Im Übrigen sind Steuerdaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Allerdings verlangt diese Vorschrift ausdrücklich, dass derartige Beschränkungen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 39).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs haben nämlich die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 29).

    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten entspricht dem in Art. 47 ("Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht") der Charta verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30).

    Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 95/46 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten demzufolge die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

    Die Merkmale des in Art. 22 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind daher im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 95/46 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten demzufolge die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

    Eine solche Einschränkung ist nach Art. 52 Abs. 1 der Charta nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, Rn. 49).

    In der Ausgangsrechtssache geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe in § 250v Abs. 3 der Zivilprozessordnung niedergelegt ist, so dass sie als durch das nationale Recht vorgesehen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Allerdings setzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 zwangsläufig voraus, dass die dort genannten nationalen Vorschriften, etwa die zur Wahrung eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses eines Mitgliedstaats in Steuerangelegenheiten erforderlichen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 73).

    Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene verlangt nämlich vor allem, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Zudem ist nicht ersichtlich, dass zwischen diesen Zielen und den möglichen Nachteilen infolge der Pflicht zur Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe ein offensichtliches Missverhältnis bestünde (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 65).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof dahin gehend geäußert hat, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste und in Verbrauchersachen die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht von der vorherigen Durchführung von außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren abhängig macht, wenn diese Verfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmen und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesen Verfahren bildet und dass in Ausnahmefällen, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt, Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 67, und vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli, C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Zunächst ist auf der Grundlage der vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben festzustellen, dass die Daten in der streitigen Liste, nämlich insbesondere die Namen bestimmter natürlicher Personen, darunter Herr Puskár, "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35, und vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten, die in der angeführten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43, und vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten, die in der angeführten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43, und vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41).

    Der Gerichtshof ist außerdem davon ausgegangen, dass die in Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 als Beispiele aufgeführten Tätigkeiten dazu dienen sollen, den Anwendungsbereich der dort geregelten Ausnahme festzulegen, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können (vgl. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 44).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-75/16

    Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof dahin gehend geäußert hat, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste und in Verbrauchersachen die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht von der vorherigen Durchführung von außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren abhängig macht, wenn diese Verfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmen und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesen Verfahren bildet und dass in Ausnahmefällen, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt, Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 67, und vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli, C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 29.01.2009 - C-9/08

    Donnici / Parlament

  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

  • EuGH, 23.10.2002 - C-445/00

    Österreich / Rat

  • EuGH, 23.03.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele, die der Richtlinie 95/46 zugrunde liegen, darin besteht, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Insbesondere verpflichtet Art. 22 dieser Richtlinie zwar die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann, doch enthält die Richtlinie keine Bestimmung, die speziell die Voraussetzungen regelt, unter denen dieser Rechtsbehelf ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 54 und 55).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Dabei belässt er ihnen zum Teil erhebliche Konkretisierungsspielräume (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 86 ff., 90; Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 62 f.; Urteil vom 27. September 2017, Pu?.kár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 72; vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).
  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    In seinem zweiten Absatz sieht dieser Artikel jedoch zwei Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie vor, die eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29, und vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Mit Hilfe dieser Tätigkeiten soll die Reichweite der in dieser Vorschrift geregelten Ausnahme festgelegt werden, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44, vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Außerdem ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung.).

    Diese Anforderungen finden sich im Übrigen auch in den Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2016, C 439, S. 1) (Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 121).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. u. a. Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 2000/60 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten aber die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschränkung kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta aber gerechtfertigt sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725,Rn. 61 bis 71).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung der im österreichischen Recht verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 72).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Da die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Ausnahmen zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten führen, die die Richtlinie vorsieht, und damit von dem ihr zugrunde liegenden Ziel, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - wie das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das durch Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Schutz personenbezogener Daten - sicherzustellen, abweichen, müssen sie eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tätigkeiten, die in der genannten Vorschrift beispielhaft aufgeführt werden, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    In Bezug auf den letztgenannten Grundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31, und vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Steuerdaten "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 29, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 41).
  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung

    Dies gilt insbesondere auch für die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. EuGH-Urteile Puskár vom 27.09.2017 - C-73/16, EU:C:2017:725, Rz 76 und Budapesti Elektromos M?±vek vom 12.01.2023 C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 50 f.; Pötters/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 78 DSGVO Rz 1; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    Vgl. Urteil vom 27. September 2017, Puskár (C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

  • EuGH, 14.01.2021 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geltungsbereich der Richtlinie 95/46/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • EuGH, 15.11.2017 - C-496/16

    Aranyosi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 08.12.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-34/21

    Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

  • EuGH, 02.09.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 7 Sa 430/17

    Rechtsschutz gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer

  • EGMR, 09.03.2023 - 36345/16

    L.B. v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19

    Bulstrad Vienna Insurance Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

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