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   EuGH, 01.02.2017 - C-430/15   

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EuGH, 01.02.2017 - C-430/15 (https://dejure.org/2017,1396)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2017 - C-430/15 (https://dejure.org/2017,1396)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - C-430/15 (https://dejure.org/2017,1396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tolley

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Pflegekomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte ("disability living allowance") - Gegen das Risiko "Alter" versicherte Person, die jede Berufstätigkeit endgültig eingestellt hat - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tolley

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Pflegekomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte ("disability living allowance") - Gegen das Risiko "Alter" versicherte Person, die jede Berufstätigkeit endgültig eingestellt hat - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tolley

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Pflegekomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte ("disability living allowance") - Gegen das Risiko "Alter" versicherte Person, die jede Berufstätigkeit endgültig eingestellt hat - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 299
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht die Unzulässigkeit der ersten Vorlagefrage geltend und bringt zur Begründung zum einen vor, dass sie vor dem vorlegenden Gericht nicht erörtert worden sei, und zum anderen, dass sie mit einer in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), geführt habe, aufgeworfenen Frage identisch sei.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung dann eine Leistung der sozialen Sicherheit ist, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen Pflegebedürftiger zu verbessern, im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecken und damit als "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind (Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 bis 25, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus wird nicht in Abrede gestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung dieselben Merkmale aufweist und denselben Zweck verfolgt wie die DLA, die zur Zeit des Sachverhalts der Rechtssache galt, in der das Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608), erging.

    Der Umstand, dass für die Gewährung der Pflegekomponente der DLA die Mobilitätseinschränkung einen erheblichen Zeitraum umfassen muss, ist nämlich nicht geeignet, den Zweck dieser Beihilfe zu ändern, der darin besteht, das Leben Pflegebedürftiger zu verbessern (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 63).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-266/13

    Kik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Wenn eine Person in den nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in ihrem Art. 13 Abs. 1 festgelegte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar und bestimmen sich die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 47).

    Was insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beendigung der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 51).

    Somit ist es Sache der nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 28).

    13 Abs. 2 der Verordnung soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 29).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kuusijärvi (C-275/96, EU:C:1997:613) ausgeführt hat, würde diese Bestimmung nämlich durch diese Auslegung ihren Zweck völlig verlieren, da hierdurch der durch Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 verliehene Anspruch mit Hilfe einer nationalen Wohnortvoraussetzung vereitelt werden könnte.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 ("Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung") dieser Verordnung Arbeitnehmern und Selbständigen sowie ihren Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und der ärztlichen Behandlung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihres Wohnorts bedürfen, zulasten des zuständigen Staates einen Anspruch auf Sachleistungen vom Träger des Wohnortmitgliedstaats gewährleistet (Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 42).

    Was sodann Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, so regelt er u. a. den Fall des Wohnortwechsels eines Arbeitnehmers oder Selbständigen während einer Krankheit in einen anderen Mitgliedstaat als den des zuständigen Trägers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 45).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 28).

    13 Abs. 2 der Verordnung soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 29).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Darum steht der Umstand, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht ein unionsrechtliches Problem nicht aufgeworfen haben, der Anrufung des Gerichtshofs durch dieses Gericht nicht entgegen (Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 66).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-516/09

    Borger - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft - bzw. die Eigenschaft als Selbständiger - im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet ist, hängt nämlich nicht von der Verwirklichung des gedeckten Risikos ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (Urteil vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, EU:C:2013:92, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit ist das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 27).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-430/15
    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen sind, auch wenn sie, anders als die Leistungen bei Krankheit im eigentlichen Sinne, grundsätzlich nicht darauf angelegt sind, für kurze Zeit gezahlt zu werden, und insbesondere durch ihre Anwendungsmodalitäten Merkmale aufweisen können, die in der Sache in einem gewissem Maß den Zweigen Invalidität und Alter nahekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Mit diesen Vorschriften sollen nämlich nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41).

    Wenn eine Person in den jeweils in Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fällt, ist somit die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II einer dieser Verordnungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-584/18

    Die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, weil dieser angeblich unzureichende

    Die nationalen Gerichte sind somit zur Vorlage berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wenn sie von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien feststellen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine von Abs. 1 dieses Artikels erfasste Frage ankommt (Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine vorherige streitige Verhandlung gehört jedoch nicht zu den Voraussetzungen für die Durchführung des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens (Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit steht der Umstand, dass eine unionsrechtliche Frage von den Parteien eines Rechtsstreits nicht zuvor vor dem nationalen Gericht erörtert wurde, einer Anrufung des Gerichtshofs bezüglich einer solchen Frage nicht entgegen (Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 33).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in Art. 11 Abs. 1 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was speziell die Pflegeversicherung betrifft, hat der Gerichtshof zwar im Wesentlichen entschieden, dass Leistungen in Bezug auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit ungeachtet gewisser Besonderheiten den "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gleichzustellen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 bis 25, vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 40 bis 45, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46).

    Es wurde auch entschieden, dass Leistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, allenfalls ergänzenden Charakter gegenüber "klassischen" Leistungen bei Krankheit haben, die im eigentlichen Sinne unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 fallen und nicht unbedingt integrierender Bestandteil davon sind (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 47, sowie vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    Vgl. auch unlängst z. B. Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley (C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 32 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

    Dieser Ansatz ist durch das Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley (C-430/15, EU:C:2017:74), nicht entkräftet worden, auf das sich die Kommission beruft, wenn sie geltend macht, dass der Gerichtshof in Rn. 53 dieses Urteils nur auf den Zweck - der darin bestehe, die Lebensbedingungen pflegebedürftiger Personen zu verbessern - der Pflegekomponente der in diesem Urteil in Rede stehenden Unterhaltsbeihilfe für Behinderte abgestellt habe.

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar (C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 24), vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, EU:C:2007:608, Rn. 61), vom 30. Juni 2011, da Silva Martins (C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 45), sowie vom 1. Februar 2017, Tolley (C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46).

    23 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley (C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 15).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 sollen nämlich nur festlegen, welche Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in den Bestimmungen zur Festlegung der Kollisionsnormen aufgeführten Fälle vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 37, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 60).

    Die Verordnung Nr. 883/2004 lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem betreffenden Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, EU:C:2013:92, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 57).

  • LG Erfurt, 27.04.2022 - 8 O 1519/20
    Vielmehr darf ein nationales Gericht in jeder Lage (!) des Verfahrens den EuGH anrufen, d. h. selbst vor Rechtshängigkeit oder ohne eine mündliche Verhandlung (s. nur EuGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - C-430/15 (Tolley), juris Rn. 32 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    Aus jüngerer Zeit Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley (C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 30 bis 33).
  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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