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   EuGH, 12.10.2017 - C-192/16   

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https://dejure.org/2017,39668
EuGH, 12.10.2017 - C-192/16 (https://dejure.org/2017,39668)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - C-192/16 (https://dejure.org/2017,39668)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - C-192/16 (https://dejure.org/2017,39668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fisher

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 49 AEUV - Art. 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Rein interner Sachverhalt

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 49 AEUV - Art. 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Rein interner Sachverhalt

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fisher

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 355 Rn. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 49 AEUV - Art. 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Rein interner Sachverhalt

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fisher

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 355 Abs 3, AEUV Art 63
    Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Mitgliedstaat, Handel, Drittland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Drittland; Gibraltar; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Unionsrecht; Vereinigtes Königreich

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49 ; AEUV Art 355 Abs 3 ; AEUV Art 63

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.06.2017 - C-591/15

    Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-192/16
    Der Gerichtshof hat in Rn. 56 des Urteils vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), bereits entschieden, dass Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich gesehen einen Sachverhalt darstellt, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

    Zweitens finden nach ständiger Rechtsprechung sowohl Art. 56 AEUV, in dem die Dienstleistungsfreiheit verankert ist, als auch die Art. 49 und 63 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit bzw. den freien Kapitalverkehr regeln, auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 33).

    Drittens sind die Art. 49 und 63 AEUV, wie Art. 56 AEUV, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), ergangen ist, gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV auf das Hoheitsgebiet von Gibraltar anwendbar.

    Unter diesen Umständen kann keine andere Auslegung von Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit den Art. 49 und 63 AEUV als jene vorgenommen werden, die der Gerichtshof hinsichtlich Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV im Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), vertreten hat.

    Insoweit ist es ohne Belang, dass die Art. 49 und 63 AEUV für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat und für Gibraltar als europäisches Hoheitsgebiet gelten, dessen auswärtige Beziehungen im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV ein Mitgliedstaat wahrnimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Zweiten hat der Gerichtshof festgestellt, dass es keine sonstigen Anhaltspunkte gibt, aufgrund deren die Beziehungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich für die Zwecke des auf diese beiden Gebiete anwendbaren Art. 56 AEUV als den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten gleichartig angesehen werden könnten, und dabei insoweit klargestellt, dass es im Gegenteil darauf hinausliefe, die in Art. 355 Abs. 3 AEUV anerkannten Bande zwischen diesem Hoheitsgebiet und diesem Mitgliedstaat zu leugnen, wenn der Handel zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich dem Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten gleichgestellt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 41 und 42).

    Diese Bestimmungen bleiben nämlich gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV auf dieses Hoheitsgebiet unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für jedes andere Hoheitsgebiet in der Union, auf das er Anwendung findet, gelten, einschließlich der Voraussetzung des Vorliegens eines Auslandsbezugs, voll und ganz anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 47).

    Die Erwägungen betreffend den Status von Gibraltar gemäß dem nationalen Verfassungsrecht oder gemäß dem Völkerrecht sprechen ebenso wenig gegen diese Auslegung, wie der Gerichtshof bereits im Wesentlichen in den Rn. 49 bis 55 des Urteils vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), festgestellt hat.

    Die Auslegung von Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 49 AEUV oder Art. 63 AEUV im Sinne von Rn. 32 des vorliegenden Beschlusses hat aber keinerlei Auswirkung auf den völkerrechtlichen Status des Hoheitsgebiets von Gibraltar und kann nicht dahin verstanden werden, dass damit der gesonderte und unterschiedliche Status von Gibraltar angetastet würde (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 52 und 54).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-192/16
    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, dessen Sache es ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), den Gerichtshof weder um die Beantwortung der Frage ersucht, ob eine gesetzliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende des Vereinigten Königreichs, auf deren Grundlage die streitigen Steuerbescheide erlassen wurden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, noch der Frage, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Anknüpfungspunkte an das Unionsrecht vorliegen, so dass die Art. 49 und 63 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar sind, wobei diese Prüfungen ebenfalls diesem Gericht obliegen.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-192/16
    Die Kläger haben jedoch vorgebracht, dass gemäß den im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), aufgestellten Grundsätzen jede Belegung mit Einkommensteuer unter den Umständen des vorliegenden Falles eine unzulässige Beschränkung ihres in Art. 49 AEUV verankerten Rechts auf Niederlassungsfreiheit und/oder ihres Rechts auf freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 AEUV darstelle.
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-192/16
    Zweitens finden nach ständiger Rechtsprechung sowohl Art. 56 AEUV, in dem die Dienstleistungsfreiheit verankert ist, als auch die Art. 49 und 63 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit bzw. den freien Kapitalverkehr regeln, auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 33).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Da Gibraltar im maßgeblichen Zeitraum ein europäisches Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV war, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich wahrnimmt, gilt dort gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich das Unionsrecht, jedoch vorbehaltlich der in der Beitrittsakte von 1972 ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussregelungen (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorstehenden Erwägungen gelten ungeachtet der Verpflichtung, zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt die Art. 49 und 63 AEUV zu beachten und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Besteuerung der von einer bulgarischen Tochtergesellschaft an ihre in Gibraltar ansässige Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalverkehr, die für die in Gibraltar gegründeten Gesellschaften gelten (Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 26 und 27), eine Beschränkung darstellen und, sollte dies der Fall sein, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital

    Daher wird das vorlegende Gericht vor einer Anwendung von Art. 63 AEUV zu prüfen haben, ob im Ausgangsverfahren eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug vorliegt, in der vom freien Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union Gebrauch gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

    23 Siehe in diesem Sinne den Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher (C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 26) sowie in Bezug auf Art. 56 AEUV hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs das Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 30 und 31).
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