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   EuGH, 19.10.2017 - C-295/16   

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https://dejure.org/2017,39531
EuGH, 19.10.2017 - C-295/16 (https://dejure.org/2017,39531)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-295/16 (https://dejure.org/2017,39531)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-295/16 (https://dejure.org/2017,39531)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europamur Alimentación

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Anwendungsbereich der Richtlinie - Verkauf eines Großhändlers an Einzelhändler - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Nationale ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Unlauteren des Verbots von Verlustverkäufen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Europamur Alimentación/Dirección General de Comercio y Protección del Consumidor de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Europamur Alimentación

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Anwendungsbereich der Richtlinie - Verkauf eines Großhändlers an Einzelhändler - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Nationale ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 303
  • GRUR Int. 2018, 165
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-295/16
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, die Vorschriften des Unionsrechts aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    In solchen Fällen besteht ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-343/12

    Euronics Belgium

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-295/16
    Für die Beantwortung der Frage, wie sie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils umformuliert worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium, C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Frage anbelangt, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Verbot von Verlustverkäufen ein allgemeines Verbot im Sinne der Rechtsprechung ist oder ob die Ausnahmetatbestände dieses Verbots es den nationalen Gerichten ermöglichen, im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt festzustellen, ob der in Frage stehende Verlustverkauf einen "unlauteren" Charakter im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie die Kriterien nennt, mit denen sich die Umstände bestimmen lassen, unter denen eine Geschäftspraxis als unlauter und damit verboten anzusehen ist (Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium, C-343/12, EU:C:2013:154, Rn. 25).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-295/16
    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, die Vorschriften des Unionsrechts aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-295/16
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden und die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, daher keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 41, und Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 33).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-288/10

    Wamo

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-295/16
    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden und die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, daher keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 41, und Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 33).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-295/16
    Außerdem darf diese Verhängung nicht auf einer Vermutung beruhen, die der Gewerbetreibende zu widerlegen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 65 über das Verbot von Kopplungsangeboten an die Verbraucher).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    57 Einige Entscheidungen des Gerichtshofs lassen sich nämlich dahin verstehen, dass das Vorliegen eines echten Interesses der Union an der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern, "festgestellt" werden muss (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 42; vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 87 und 88, und vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación, C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 32), oder zumindest "denkbar" sein muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique, C-303/16, EU:C:2017:773, Rn. 29).

    62 Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    116 Vgl. z. B., was die Rechtsprechung betrifft, Urteile vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 65), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 2), oder - hinsichtlich der Verwaltungspraxis - z. B. Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 75), vom 17. Dezember 2015, Viamar (C-402/14, EU:C:2015:830, Rn. 31 und 46), vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 100).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-480/18

    PrivatBank

    23 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 30).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 32).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-207/22

    Lineas - Concessões de Transportes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts-

    Der Gerichtshof hat unter Berufung auf diese Rechtsprechung wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, die Vorschriften des Unionsrechts aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteile vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación, C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 29, und vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

    116 Vgl. z. B., was die Rechtsprechung betrifft, Urteile vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 65), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 2), oder - hinsichtlich der Verwaltungspraxis - z. B. Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 75), vom 17. Dezember 2015, Viamar (C-402/14, EU:C:2015:830, Rn. 31 und 46), vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 100).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

    116 Vgl. z. B., was die Rechtsprechung betrifft, Urteile vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 65), und vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 2), oder - hinsichtlich der Verwaltungspraxis - z. B. Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 75), vom 17. Dezember 2015, Viamar (C-402/14, EU:C:2015:830, Rn. 31 und 46), vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 100).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

    44 Vgl. in diesem Sinne 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 sowie Urteile vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart (C-310/15, EU:C:2016:633, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. September 2013, CHS Tour Services (C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-207/22

    Lineas - Concessões de Transportes

    8 Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C-295/16, EU:C:2017:782, Rn. 29).
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