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   Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16   

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https://dejure.org/2017,39513
Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16 (https://dejure.org/2017,39513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16 (https://dejure.org/2017,39513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16 (https://dejure.org/2017,39513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Flightright

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Flugverspätung - Flugreise in Teilstrecken - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - Dienstleistungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Flugverspätung - Flugreise in Teilstrecken - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - Dienstleistungen - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verspätete Umsteigeflüge: Spanische Airline kann in Deutschland verklagt werden

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    a) Urteil Rehder.

    Im Urteil Rehder(18) hat der Gerichtshof Stellung genommen zur Frage der internationalen Zuständigkeit(19) für Ansprüche nach der Verordnung Nr. 261/2004, die von einem Fluggast geltend gemacht worden waren, der einen Beförderungsvertrag mit einem einzigen Luftfahrtunternehmen, das zugleich das Luftfahrtunternehmen war, das den betreffenden annullierten Direkt flug durchführen sollte, abgeschlossen hatte.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Gründe für die vom Gerichtshof im Urteil Rehder gefundene Lösung kommen für die Zwecke der vorliegenden Rechtssachen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Bestimmung des Erfüllungsorts für die in den vorliegenden Rechtssachen erbrachten Dienstleistungen in Betracht.

    Erstens könnte man die im Urteil Rehder gefundene Lösung bei in Teilstrecken unterteilten Flugreisen auf die jeweiligen Anteile der beteiligten Luftfahrtunternehmen anwenden: Da das vertragschließende Luftfahrtunternehmen für die gesamte Flugreise verantwortlich ist, wäre der Erfüllungsort für die von ihm zu erbringende Dienstleistung sowohl der Ort des Abflugs am Anfang und der Ort der Ankunft am Ende der gesamten Flugreise.

    Zweitens könnte man die im Urteil Rehder gefundene Lösung auch im Ganzen heranziehen, also den Erfüllungsort für das vertragschließende Luftfahrtunternehmen und das ausführende Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise bestimmen.

    6 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47).

    18 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439).

    20 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 40).

    21 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 42).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-94/14

    Flight Refund

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    15 Zur Frage, auf welche Zuständigkeitsregeln sich im Fall der Abtretung einer Forderung nach der Verordnung Nr. 261/2004 der klagende Abtretungsempfänger stützen kann, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flight Refund (C-94/14, EU:C:2015:723, Nr. 60).

    Urteil vom 10. März 2016, Flight Refund (C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-559/16

    Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    25 Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, insbesondere Rn. 29 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    13 Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:396, insbesondere Nrn. 36 und 37).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    31 Zur neueren Rechtsprechung in diesem Sinne vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    Vgl. auch Urteil vom 9. November 2016, ENEFI (C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14

    Flight Refund

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    15 Zur Frage, auf welche Zuständigkeitsregeln sich im Fall der Abtretung einer Forderung nach der Verordnung Nr. 261/2004 der klagende Abtretungsempfänger stützen kann, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flight Refund (C-94/14, EU:C:2015:723, Nr. 60).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    Zur Formulierung in einer jüngeren Rechtssache vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    17 Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    16 Urteil vom 5. Februar 2004, Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 25); vgl. auch Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    In den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Mai (C-274/16) und vom 14. Juni 2016 (C-447/16 und C-448/16), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai und am 11. August 2016, in den Verfahren.

    Hainan Airlines Co. Ltd (C-447/16).

    Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16).

    Sie ergehen im Rahmen von Klagen zum einen der flightright GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Potsdam (Deutschland), und von Herrn Mohamed Barkan, Frau Souad Asbai sowie ihren minderjährigen Kindern Assia, Zakaria und Nousaiba Barkan (im Folgenden: Familie Barkan) gegen die Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (im Folgenden: Air Nostrum), ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Valencia (Spanien), auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung (Rechtssachen C-274/16 und C-448/16) und zum anderen von Herrn Roland Becker gegen die Hainan Airlines Co. Ltd, ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Haikou (China), auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung (Rechtssache C-447/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. August 2016 sind die Rechtssachen C-447/16 und C-448/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2016 sind die Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Europäische Kommission stellt die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 im Ausgangsverfahren und damit die Zulässigkeit der Frage in der Rechtssache C-447/16 in Abrede.

    Folglich ist die Frage in der Rechtssache C-447/16 zulässig.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-447/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-448/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Zunächst ist zu präzisieren, dass, auch wenn das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-274/16 keine Frage in diesem Sinne gestellt hat, die Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-448/16 auch für die Rechtssache C-274/16 relevant ist, da sich aus der Vorlageentscheidung in dieser Rechtssache ergibt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch in diesem Fall nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Mit der Frage in der Rechtssache C-274/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-448/16 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-274/16 und die zweite Frage in der Rechtssache C-448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

    Wie die tschechische Regierung und die Kommission weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in eben diesem Urteil flightright u.

    In der Rechtssache, in der das Urteil flightright u.

    Insoweit werde ich mich auf die Aussage beschränken, dass dies meiner Ansicht nach der Fall ist, und in diesem Sinne lediglich auf die Erwägungen zur Frage verweisen, welche Schlüsse aus dem Urteil flightright u.

    21 Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, im Folgenden: Urteil flightright u.

    22 Wobei jeder dieser Fluggäste bei einer Fluggesellschaft eine aus mehreren Teilstrecken bestehende Flugreise gebucht hatte, von der diese Gesellschaft nur einen Teil betreute, während ein ausführendes Luftfahrtunternehmen den anderen Teil übernahm (vgl. Urteil flightright u.

    23 Vgl. Urteil flightright u.

    24 Abgesehen vom Urteil flightright u.

    25 Vgl. Urteil flightright u.

    27 Ebenso ist die Kommission der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u.

    30 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nrn. 52 bis 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    4 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160).

    25 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160).

    27 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 56).

    28 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69).

    29 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74).

    30 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75).

    36 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 19. Oktober 2017 in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nr. 81).

    38 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73).

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