Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2017 - C-687/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40230
EuGH, 25.10.2017 - C-687/15 (https://dejure.org/2017,40230)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-687/15 (https://dejure.org/2017,40230)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-687/15 (https://dejure.org/2017,40230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Weltfunkkonferenz 2015 der Internationalen Fernmeldeunion - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Abweichung von der vorgesehenen Rechtsform - Fehlende Angabe der Rechtsgrundlage

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Rat (CMR-15)

    Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Weltfunkkonferenz 2015 der Internationalen Fernmeldeunion - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Abweichung von der vorgesehenen Rechtsform - Fehlende Angabe der Rechtsgrundlage

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Hinsichtlich des Umstands, dass die angefochtene Handlung nicht die Rechtsgrundlage nennt, auf der sie beruht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Rechtsgrundlage im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geboten ist, wonach die Union nur innerhalb der Grenzen der ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele sowohl für internes als auch für völkerrechtliches Unionshandeln übertragenen Zuständigkeiten tätig wird (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/94 [Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK] vom 28. März 1996, EU:C:1996:140, Rn. 24, und Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 46).

    Ferner ist die Angabe der Rechtsgrundlage von besonderer Bedeutung für die Wahrung der Rechte der vom Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts betroffenen Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 48).

    Die Angabe der Rechtsgrundlage ist außerdem erforderlich, um die Abstimmungsmodalitäten im Rat festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 48).

    Diese Pflicht, die insbesondere deshalb besteht, damit der Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle ausüben kann, muss grundsätzlich für jede Handlung der Union gelten, die Rechtswirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42 und 45).

    Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen des Rates die fehlende Angabe der Rechtsgrundlage in der angefochtenen Handlung nicht als reiner Formfehler betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 60 und 61).

    Somit können die Abweichung von der in Art. 218 Abs. 9 AEUV vorgesehenen Rechtsform und die Nichtangabe der Rechtsgrundlage zu Unsicherheit über die Natur und die rechtliche Tragweite der angefochtenen Handlung sowie hinsichtlich des bei ihrer Annahme zu befolgenden Verfahrens führen, was geeignet war, die Union bei der Vertretung ihres Standpunks auf der WRC-15 zu schwächen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Schließlich verlangt das Gebot der Rechtssicherheit, dass jede Handlung, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Handlung vorzunehmen ist (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 47).

    Darüber hinaus muss zwar, wie der Rat vorträgt, das Versäumnis, auf eine bestimmte Vorschrift des Vertrags Bezug zu nehmen, kein wesentlicher Mangel sein, wenn die Rechtsgrundlage einer Handlung anhand anderer Bestandteile der Handlung ermittelt werden kann, doch ist eine solche ausdrückliche Bezugnahme unerlässlich, wenn die Betroffenen und der Gerichtshof ohne sie über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen würden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 48).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Insbesondere musste der Rat die angefochtene Handlung, da sie keinem der in Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV genannten Fälle entspricht, gemäß Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 9 von Art. 218 AEUV im Prinzip mit qualifizierter Mehrheit annehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 66).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-660/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Außenbeziehungen der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (Urteil vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission, C-660/13, EU:C:2016:616, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, können somit - da die Grundsätze über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen - allein die Verträge ein Organ in besonderen Fällen dazu ermächtigen, ein von ihnen geschaffenes Entscheidungsverfahren zu ändern (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 149).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat nämlich verfassungsrechtliche Bedeutung, da die Union, die nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, die Rechtsakte, die sie erlässt, mit einer Bestimmung des AEU-Vertrags verknüpfen muss, die sie tatsächlich hierzu ermächtigt (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 71).
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Hinsichtlich des Umstands, dass die angefochtene Handlung nicht die Rechtsgrundlage nennt, auf der sie beruht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Rechtsgrundlage im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geboten ist, wonach die Union nur innerhalb der Grenzen der ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele sowohl für internes als auch für völkerrechtliches Unionshandeln übertragenen Zuständigkeiten tätig wird (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/94 [Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK] vom 28. März 1996, EU:C:1996:140, Rn. 24, und Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 46).
  • EuGH, 07.10.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Folglich ist nur das Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (vgl. u. a. Urteil vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, EU:C:2014:2258, Rn. 27).
  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Nach ständiger Rechtsprechung vermag eine bloße Praxis des Rates nämlich Regeln des Vertrags nicht abzuändern und kann folglich kein die Unionsorgane bindendes Präjudiz schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-687/15
    Was zweitens das auf Rn. 9 des Urteils vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264), gestützte Vorbringen des Rates betrifft, wonach die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergingen, grundsätzlich ohne Einfluss darauf sei, ob sie Rechtswirkungen hervorrufen könnten, ist festzustellen, dass die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung maßgebend ist, um zu bestimmen, ob eine Handlung mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.
  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat nämlich verfassungsrechtliche Bedeutung, da die Union, die nur über begrenzte Einzelermächtigungen verfügt, die Rechtsakte, die sie erlässt, mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags verknüpfen muss, die sie tatsächlich hierzu ermächtigen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 48 und 49).

    Die Angabe der Rechtsgrundlage ist auch von besonderer Bedeutung für die Wahrung der Rechte der vom Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts betroffenen Unionsorgane (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 50).

    Diese Pflicht, die insbesondere deshalb besteht, damit der Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle ausüben kann, muss grundsätzlich für jede Handlung der Union gelten, die Rechtswirkungen entfaltet (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass das Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Handlung, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Handlung vorzunehmen ist (Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 53).

    Ferner stellt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das behauptete Versäumnis einer Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des Vertrags, wie im vorliegenden Fall Art. 216 Abs. 1 AEUV, auf den die Bundesrepublik Deutschland Bezug nimmt, keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Handlung anhand anderer Bestandteile der Handlung ermittelt werden kann und die Betroffenen und der Gerichtshof nicht über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Bedingungen ist viertens festzustellen, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803), erging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Ebenso betonte der Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803) zwar die verfassungsrechtliche Bedeutung von Rechtsgrundlagen(35), trug aber auch Sorge, zu prüfen, dass unter den Umständen jener Rechtssache die in Rede stehende Unregelmäßigkeit sich wahrscheinlich auf die Zuständigkeiten der Kommission und des Rates sowie ihre jeweilige Rolle im Verfahren zur Annahme der angefochtenen Handlung auswirken konnte(36).

    36 Vgl. Rn. 51. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803), wie auch im Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590), in dem der Gerichtshof einen Rechtsakt ebenfalls wegen eines Problems mit den Rechtsgrundlagen für nichtig erklärte, der betreffende Rechtsakt keine Angabe der Rechtsgrundlagen enthielt, auf denen er beruhte.

    52 Vgl. auch Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49), und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).

    165 Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 42).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Union mit der Wahl der Rechtsgrundlagen für den Beschluss über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft den anderen Parteien einer solchen Übereinkunft auch Angaben in Bezug auf die rechtliche Tragweite dieses Beschlusses, den Umfang der Zuständigkeit der Union im Hinblick auf die Übereinkunft und die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten liefert, die auch im Stadium der Durchführung der Übereinkunft auf Unionsebene zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55, vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Folglich ist nur solches Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (vgl. etwa Urteile vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 114, sowie vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 23).
  • EuGH, 09.04.2024 - C-551/21

    Kommission/ Rat (Signature d'accords internationaux)

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit den Verträgen ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Unionsorganen geschaffen wurde, das jedem Organ seinen eigenen Auftrag innerhalb des organisatorischen Aufbaus der Union und bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zuweist (Urteile vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat, C-70/88, EU:C:1990:217, Rn. 21, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 40).

    Denn eine, wenn auch ständige, Praxis vermag die von den Organen zu beachtenden Regeln der Verträge nicht abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht grundsätzlich für alle Rechtsakte der Union mit Rechtswirkung gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [CMR-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 52).
  • EuGH, 17.01.2023 - C-632/20

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des

    Insoweit weist das Königreich Spanien darauf hin, dass der Wahl der Rechtsgrundlage insofern besondere Bedeutung zukomme, als sie es ermögliche, die Befugnisse jedes Organs zu wahren (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 49 und 50), und dass der Abschluss einer internationalen Übereinkunft eine Bewertung der Interessen der Union im Rahmen der Beziehungen mit dem Drittland sowie einen Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen im Rahmen dieser Beziehungen erfordere (Urteil vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission, C-660/13, EU:C:2016:616, Rn. 39).
  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Eine solche Beurteilung ist nämlich insbesondere erforderlich, um dem Unionsrichter die Feststellung zu ermöglichen, ob der fragliche Rechtsakt deshalb rechtswidrig ist, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder weil ihm eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 57 bis 84, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 40 bis 59).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    In Bezug auf einen Beschluss, mit dem der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Rat, wenn ein solcher Beschluss keinem der Fälle entspricht, in denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt, diesen Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit erlassen muss (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    71 Urteile vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (C-399/12, EU:C:2014:2258, Rn. 27), vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 121), und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-551/21

    Kommission/ Rat (Signature d'accords internationaux) - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-4/21

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht