Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2017 - C-407/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40460
EuGH, 26.10.2017 - C-407/16 (https://dejure.org/2017,40460)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - C-407/16 (https://dejure.org/2017,40460)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - C-407/16 (https://dejure.org/2017,40460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aqua Pro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Begriff der "buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben" - Entscheidung der zuständigen Zollbehörde - Frist für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Begriff der "buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben" - Entscheidung der zuständigen Zollbehörde - Frist für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aqua Pro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Begriff der "buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben" - Entscheidung der zuständigen Zollbehörde - Frist für ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Aqua Pro

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 220 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 239, EWGV 2454/93 Art 869 Buchst b, EWGV 2454/93 Art 875, ZKDV Art 869... Buchst b, ZKDV Art 875, ZK Art 220 Abs 1, ZK Art 236 Abs 2, ZK Art 239, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b
    Lettland, Zollkodex, Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aqua Pro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Begriff der "buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben" - Entscheidung der zuständigen Zollbehörde - Frist für ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.03.2017 - C-47/16

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 48 seines Urteils vom 16. März 2017, Veloserviss (C-47/16, EU:C:2017:220), bei der Beantwortung einer ähnlichen, ebenfalls vom Augstakas tiesas Administrativo lietu departaments (Oberster Gerichtshof, Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten) gestellten Frage Gelegenheit hatte, zu entscheiden, dass ein Bericht des OLAF, soweit er hierzu relevante Informationen enthält, berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sich ein Einführer nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann.

    Doch wie sich ebenfalls aus dem Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss (C-47/16, EU:C:2017:220), ergibt, reicht ein solcher Bericht, soweit er nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalten sollte, was das nationale Gericht zu prüfen hat, allein nicht zur Feststellung aus, ob diese Voraussetzungen in jeder Hinsicht, insbesondere bezüglich des maßgeblichen Verhaltens des Ausführers oder gegebenenfalls der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 49 und 50).

    Unter solchen Umständen obliegt es nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich den Zollbehörden des Einfuhrstaats, mit Hilfe zusätzlicher Beweise den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 47 und 50).

    Mit diesen Voraussetzungen wird im Wesentlichen das Risiko, das von Irrtümern oder Unregelmäßigkeiten in einer Zollanmeldung ausgeht, entsprechend dem Verhalten und der Sorgfalt jedes Beteiligten, also der zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und des Einfuhrstaats, der Ausführer sowie der Einführer, aufgeteilt (Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 25).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof zudem bereits klargestellt, dass sich ein Einführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, wenn er offenkundige Gründe hat, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu zweifeln, im Rahmen seiner Möglichkeiten danach zu erkundigen hat, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 39 und 43).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen diese Behörden über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und 50, sowie vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und 28).

    Wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verfügen die Zollbehörden über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

    Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 38).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen diese Behörden über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und 50, sowie vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).
  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 37).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Folglich ist ein Mitgliedstaat, insbesondere seine Verwaltungs- und Gerichtsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64), unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen an die Feststellungen gebunden, die von der Kommission in einem auf der Grundlage von Art. 873 der Durchführungsverordnung hinsichtlich eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Beschluss getroffen wurden.
  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 37).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-144/16

    Município de Palmela - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-407/16
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C-144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-351/11

    KGH Belgium

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

  • EuGH, 16.07.2009 - C-126/08

    Distillerie Smeets Hasselt u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zu den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 875 und Art. 908 Abs. 3 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex, wenn sie eine Entscheidung nach Art. 873 oder Art. 907 dieser Verordnung erlässt, mit der festgestellt wird, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann, klarstellen kann, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen ebenso zu verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 68).

    Nach der Rechtsprechung binden in Entscheidungen wie den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 enthaltene rechtliche oder tatsächliche Feststellungen aber alle Organe des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, und in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen auch die Organe der übrigen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 69).

    Ferner ist festzustellen, dass ein OLAF-Bericht, soweit er relevante Informationen etwa zu dem Verhalten der Zollbehörden des Ausfuhr-ÜLG enthält, berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob ein bestimmter Fall vergleichbare tatsächliche und rechtliche Merkmale aufweist wie der Fall, der Gegenstand eines auf der Grundlage der Art. 873 und 907 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex erlassenen Beschlusses der Kommission war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 55 und 70).

  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21
    Eine Prüfung des Erstattungsgrundes auf der Grundlage des Art. 119 UZK ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid unter der Geltung des UZK damit nicht mehr möglich (vgl. zur alten Rechtslage EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 C-407/16, ECLI:EU:C:2017:817, Randnr. 45; FG München, Urteil vom 23. November 2006 - 14 K 3616/03, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

    8 Vgl. zuletzt Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 23), und vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro (C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 26).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-589/17

    Prenatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einfuhr von Textilwaren, als deren

    Bei dieser Beurteilung verfügt die Kommission über ein weites Ermessen (vgl. entsprechend zur nachträglichen Prüfung durch die nationalen Zollbehörden Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817" Rn. 61 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 55/17

    Zollrecht: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei

    Was die Sorgfalt des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers angeht, so muss sich dieser, wenn er selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens hat, informieren und sich weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, Hewlett-Packard France, C-250/91, Rn. 24, zur Tarifierung; Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u.a., C-153/94 und C-204/94, Rn. 100; Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 37 und Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 83, zum Warenursprung; Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Rn. 58, zur Fristüberschreitung nach Art. 49 ZK).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    5 Zur Veranschaulichung vgl. Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642, Rn. 23), und vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro (C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 26).
  • FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 85/16

    Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten

    Allerdings sei es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ein OLAF-Bericht für den konkreten Streitfall aussagekräftig sei oder gegebenenfalls nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalte (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, C-407/16, Rn. 56 f.).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 89/19

    Zollrecht; Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 92/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 103/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

    Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 09.06.2022 - 4 K 20/18

    Nacherhebung von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 142/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 25/18

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht