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   EuGH, 09.11.2017 - C-499/16   

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EuGH, 09.11.2017 - C-499/16 (https://dejure.org/2017,42016)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-499/16 (https://dejure.org/2017,42016)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-499/16 (https://dejure.org/2017,42016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    AZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - Lebensmittel - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - Lebensmittel - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - Lebensmittel - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    AZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - Lebensmittel - ...

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, EGRL 112/2006 Art 179, EGRL 112/2006 Art 250
    Mehrwertsteuer, Berichtigung von Vorsteuerabzügen, Grundstücke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AZ

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-499/16
    Hinsichtlich der Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, genauer zu bestimmen, auf welche der in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt es dieser Grundsatz nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 25).

    Es obliegt daher dem vorlegenden Gericht, konkret zu prüfen, ob die Tatsache, dass das Verfallsdatum eine Haltbarkeitsdauer von 45 Tagen nicht überschreitet, aus der Sicht des polnischen Durchschnittsverbrauchers für die Kaufentscheidung bei feinen Backwaren entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 33).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-499/16
    Anhang III der Richtlinie enthält ein Verzeichnis der Kategorien der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gemäß Art. 98 angewandt werden können (Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 20 und 21).
  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-499/16
    Sollte das vorlegende Gericht im Rahmen der ihm obliegenden konkreten Prüfung hingegen feststellen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für feine Backwaren mit einem Verfallsdatum, das eine Haltbarkeitsdauer von 45 Tagen nicht überschreitet, nicht bewirkt, dass ihr Absatz im Verhältnis zu feinen Backwaren mit einem Verfallsdatum, das eine Haltbarkeitsdauer von 45 Tagen überschreitet, gefördert wird, ergäbe sich daraus, dass es sich bei diesen beiden Kategorien von feinen Backwaren nicht um gleichartige Waren handelt, die in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, EU:C:2001:237, Rn. 27).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-499/16
    Diese Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist u. a. dadurch gerechtfertigt, dass, da dieser Satz die Ausnahme ist, die Beschränkung seiner Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte der Kategorie der fraglichen Leistung in Einklang mit dem Grundsatz steht, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 29).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Anhang III der Richtlinie enthält ein Verzeichnis der Kategorien der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gemäß Art. 98 angewandt werden können (Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen ist es Sache der Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, genauer zu bestimmen, auf welche der in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 33 und 34).

    Die Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen ist letztlich Sache des nationalen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 31).

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 15/20

    Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder

    Im Übrigen sind Ausnahmevorschriften wie über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eng auszulegen (vgl. z.B. EuGH-Urteile AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846, Rz 24; Regards Photographiques vom 05.09.2019 - C-145/18, EU:C:2019:668, Rz 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

    17 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846).

    28 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 25).

    30 Vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 36).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23).

    40 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

    f) Hinzu kommt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der ermäßigten Steuersätze die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Gleichbehandlung beachten müssen, die es nicht zulassen, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile RPO vom 7. März 2017 C-390/15, EU:C:2017:174, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1183, Rz 41; Oxycure Belgium vom 9. März 2017 C-573/15, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 28 ff.; AZ vom 9. November 2017 C-499/16, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 29 ff.).

    aa) Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil AZ, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    14 Urteile vom 5. September 2019, Regards Photographiques (C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 43), vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 24), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 29).

    17 Ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs: Urteile vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 44), vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23), und vom 11. September 2014, K (C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23).

    24 Urteile vom 3. Februar 2022, Finanzamt A (C-515/20, EU:C:2022:73, Rn. 44), vom 9. September 2021, Phantasialand (C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 38), vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 48), vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 31), und vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz (C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 54).

    Das Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 33), spricht von gegenseitig ersetzbar.

    32 Urteil vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 36).

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 98 dieser Richtlinie die Möglichkeit vor, auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Kategorien von Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 21, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 22).

    In dieser Hinsicht ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber lediglich die Befugnis für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat, auf die zu den Kategorien des Anhangs III der Richtlinie 2006/112 gehörenden Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, und dass es daher Sache der Mitgliedstaaten ist, genauer zu bestimmen, auf welche dieser Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 25, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 31).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache der Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, genauer zu bestimmen, auf welche der in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist der Rückgriff auf die KN nur eine von mehreren Arten, die betreffende Kategorie genau abzugrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 25).

  • BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17

    Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

    Die Beschränkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ganz bestimmte Waren und Warenbezeichnungen der KN trägt dem Umstand Rechnung, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (EuGH-Urteil vom 9. November 2017 C-499/16, EU:C:2017:846, Rz 24, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 87).
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung des Inhalts, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 45; Oxycure Belgium vom 09.03.2017 - C-573/15, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 28; AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 24 f.; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 - C-597/17, EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 46; BFH-Urteile vom 08.10.2008 - V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d bb, Rz 55; in BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 15, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 789, Rz 30 f.; in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 49 f.; in BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 33 ff.).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteile Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 53 ff.; AZ, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 31; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a., EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 48; BFH-Urteile in BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 35; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 29).

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Die bestehenden Unterschiede der Leistungen dürfen die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Leistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10,ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz. Auch 31).

    Nach Klärung der Bedürfnisse wäre festzustellen, ob die Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks für den Durchschnittsverbraucher nach einem Kriterium der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und die eventuell bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die Leistungen auf dem Jahrmarkt oder im Freizeitpark zu wählen, erheblich oder eben nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz.31).

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 05.10.2023 - C-146/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (TVA pour boissons chaudes lactées)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

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