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   EuGH, 09.11.2017 - C-423/16 P   

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EuGH, 09.11.2017 - C-423/16 P (https://dejure.org/2017,42017)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-423/16 P (https://dejure.org/2017,42017)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-423/16 P (https://dejure.org/2017,42017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HX / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person - Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person - Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    HX / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person - Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 02.06.2016 - T-723/14

    HX / Rat

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt HX die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T-723/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:332), mit dem das Gericht zum einen den Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 49) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 10) für nichtig erklärt hat, soweit der Durchführungsbeschluss und die Durchführungsverordnung HX betreffen, und zum anderen seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP (ABl. 2015, L 132, S. 82) zurückgewiesen hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T - 723/14, EU:T:2016:332), wird aufgehoben.

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des Rates entkräftet werden, das zum einen darauf gestützt wird, dass die bulgarische Sprachfassung der Verfahrensordnung des Gerichts die einzige sei, die die vom Rechtsmittelführer aufgezeigte Mehrdeutigkeit enthalte, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts es ausschließt, eine Vorschrift in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern es gebietet, sie entsprechend dem Willen ihres Urhebers im Licht aller anderen Sprachfassungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3, vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 15, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, EU:C:2010:669, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des Rates entkräftet werden, das zum einen darauf gestützt wird, dass die bulgarische Sprachfassung der Verfahrensordnung des Gerichts die einzige sei, die die vom Rechtsmittelführer aufgezeigte Mehrdeutigkeit enthalte, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts es ausschließt, eine Vorschrift in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern es gebietet, sie entsprechend dem Willen ihres Urhebers im Licht aller anderen Sprachfassungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3, vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 15, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61).
  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des Rates entkräftet werden, das zum einen darauf gestützt wird, dass die bulgarische Sprachfassung der Verfahrensordnung des Gerichts die einzige sei, die die vom Rechtsmittelführer aufgezeigte Mehrdeutigkeit enthalte, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts es ausschließt, eine Vorschrift in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern es gebietet, sie entsprechend dem Willen ihres Urhebers im Licht aller anderen Sprachfassungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3, vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 15, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-423/16
    Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-313/17

    Haswani / Rat

    Der Rat stützt sich auf die Schlussanträge der Generalanwältin in der dem Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 33), zugrunde liegenden Rechtssache und führt aus, die aus dem eingeschobenen Satzteil "erforderlichenfalls" in Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts folgende Regel sei individuell auf den Einzelfall anzuwenden und erfordere, dass das Gericht hinsichtlich der Notwendigkeit, angepasste Klagegründe und Argumente vorzubringen, eine Sachprüfung vornehme.

    86 der Verfahrensordnung des Gerichts regelt die Voraussetzungen, unter denen der Kläger als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit der Anträge seine Klageschrift anpassen kann, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beim Gericht beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar durchaus gerechtfertigt ist, an eine Klageanpassung gewisse formale Anforderungen zu stellen, dass jedoch solche Anforderungen nicht um ihrer selbst willen gelten, sondern dazu da sind, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten (Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 23).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar mit Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 22 bis 27), beanstandet, dass das Gericht dem Rechtsmittelführer nicht zuvor Gelegenheit gegeben hat, den Mangel eines Anpassungsantrags aufgrund Nichtvorlage des in Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts geforderten gesonderten Schriftsatzes zu beheben, dies geschah jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles, dort eine Mehrdeutigkeit der Sprachfassung der Verfahrensordnung des Gerichts, die der vom Kläger gewählten Verfahrenssprache entsprach.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    40 C-423/16 P, EU:C:2017:848.

    48 C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 21.

    51 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-313/17

    Haswani / Rat - Rechtsmittel - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts -

    Im Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 22 bis 27), hat der Gerichtshof nämlich ein Urteil des Gerichts aufgehoben, in dem dieses einen Antrag auf Anpassung der Klageschrift mit der Begründung für unzulässig erklärt hatte, dass dieser Antrag nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden war.

    15 Vgl. Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

    25 Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 23).

    35 Anders als in der Rechtssache HX/Rat (Urteil vom 9. November 2017, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 21).

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Dieses Erfordernis soll insbesondere die Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte gewährleisten, indem dem Beklagten ermöglicht wird, auf die angepassten Klagegründe und Argumente des Klägers zu reagieren, soweit sie neue Umstände betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2019, Haswani/Rat, C-313/17 P, EU:C:2019:57, Rn. 36 bis 40, vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 23, und vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 139).
  • EuG, 20.03.2024 - T-261/23

    Acampora u.a./ Kommission

    En effet, si les conclusions des parties sont caractérisées, en principe, par leur immutabilité, l'article 86 du règlement de procédure du Tribunal, qui constitue une codification d'une jurisprudence préexistante relative aux exceptions que ce principe d'immutabilité peut recevoir (arrêt du 9 novembre 2017, HX/Conseil, C-423/16 P, EU:C:2017:848, point 18), prévoit une dérogation à ce principe.
  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

    Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts, der die Anpassung der Klageschrift betrifft, stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können (Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61, sowie vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    55 Vgl. Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 23), vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C-540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 42), und vom 9. November 2017, HX/Rat (C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 30).
  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

    Insoweit ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, den Aufschlag - wie in ihrer E-Mail vom 26. Januar 2017 verlangt (siehe oben, Rn. 22) - auf 3, 5 Prozentpunkte zu erhöhen, verspätet und steht im Widerspruch zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Anträge der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C-423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18).
  • EuG, 06.03.2024 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • EuG, 25.09.2018 - T-10/16

    GABO:mi / Kommission

  • EuG, 19.06.2018 - T-408/16

    HX / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen

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