Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2017 - C-250/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43120
EuGH, 16.11.2017 - C-250/16 P (https://dejure.org/2017,43120)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - C-250/16 P (https://dejure.org/2017,43120)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - C-250/16 P (https://dejure.org/2017,43120)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,43120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ludwig-Bölkow-Systemtechnik / Kommission

    Rechtsmittel - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) - Rückzahlung eines Teils der an die Rechtsmittelführerin geleisteten Zahlungen - Pauschalierter Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) - Rückzahlung eines Teils der an die Rechtsmittelführerin geleisteten Zahlungen - Pauschalierter Schadensersatz

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ludwig-Bölkow-Systemtechnik / Kommission

    Rechtsmittel - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) - Rückzahlung eines Teils der an die Rechtsmittelführerin geleisteten Zahlungen - Pauschalierter Schadensersatz

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-44/16

    Dyson / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, läuft im Wesentlichen darauf hinaus, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu rügen, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Begründungspflicht des Gerichts von diesem nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-78/14

    Kommission / ANKO - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C-78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung einer vertraglichen Bestimmung durch das Gericht stellt aber eine Tatsachenfrage dar, die dem Gerichtshof als solche nicht zur Prüfung im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C-78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 23).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Die Rechtsmittelführerin nimmt insoweit Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der missbräuchlichen Klauseln gegenüber Verbrauchern, nach der missbräuchliche allgemeine Vertragsbedingungen vom zuständigen Gericht nicht auf ein noch rechtmäßiges Maß reduziert werden dürften, sondern ihre Anwendung gegenüber dem Vertragspartner auszuschließen sei (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 58 ff.).

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem unter Berufung auf das Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), geltend gemacht wird, das Gericht hätte Art. 11.30 der Allgemeinen Bedingungen für unanwendbar erklären müssen, erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden und daher aus den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2015 - C-575/14

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die erforderlichen Beweise nicht erhoben zu haben, da es Sache der Rechtsmittelführerin war, nötigenfalls sämtliche Beweise, die ihr Vorbringen stützen und belegen konnten, im Rahmen der von ihr beim Gericht erhobenen Klage beizubringen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 2015, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-575/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:443, Rn. 21).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-564/13

    Planet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 1 AEUV - Vertragliche Haftung

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Ferner sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C-564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 21), die Auslegung und Anwendung der Art. 1162, 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs als Vorschriften des nach einer Schiedsklausel auf die Vereinbarungen anwendbaren nationalen Rechts eine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden könne.
  • EuGH, 16.09.2005 - C-342/04

    Schmoldt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bauprodukte - Harmonisierte Normen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Außerdem sind Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, nach ständiger Rechtsprechung gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Beschluss vom 16. September 2005, Schmoldt u. a./Kommission, C-342/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-330/15

    Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ist jedoch dann kein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.02.2016 - T-53/14

    Ludwig-Bölkow-Systemtechnik / Commission - Schiedsklausel - Sechstes

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Februar 2016, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (T-53/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:88), mit dem das Gericht ihrer Klage auf Feststellung, dass die Europäische Kommission nicht berechtigt war, die Rückzahlung von aufgrund von drei Verträgen gezahlten Vorschüssen von ihr zu fordern, und dass sie nicht verpflichtet ist, der Kommission pauschalierten Schadensersatz zu leisten, teilweise stattgegeben hat.
  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2017 - C-250/16
    Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

  • EuGH, 12.07.1957 - 7/56

    Frl. Dineke Algera, Herr Giacomo Cicconardi, Frau Simone Couturer, Herr Ignazio

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    81 Vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 152, 153 und 159), Beschluss vom 30. Juni 2016, Slovenská posta/Kommission (C-293/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:511, Rn. 29 und 39), Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 26 bis 27 und 37 bis 39), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 38 und 39).

    Vgl. insbesondere Urteile vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 39), und vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

    137 Vgl. Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 56).

    171 Vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 39), sowie vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, (C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 50).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-134/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Bank

    Werden diese Gründe nicht substantiiert oder weisen sie Fehler auf, beeinträchtigen solche Mängel die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181, und vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    60 Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 165), und vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 29).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-671/17

    Gaki / Europol - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin dahin verstanden werden kann, dass mit ihm geltend gemacht wird, das Gericht habe die seiner Würdigung unterliegenden Tatsachen verfälscht, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.10.2019 - C-281/18

    Repower/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf

    Ein solches Vorbringen, das sich nicht gegen das angefochtene Urteil richtet, ist im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 28).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-342/19

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Zwar kann ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, dann nicht als ein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 29).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich in einem solchen Fall Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - nach dem ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder die Kostenfestsetzung unzulässig ist - als unzulässig zurückzuweisen (vgl. u. a. Beschluss vom 13. Januar 1995, Roujansky/Rat, C-253/94 P, EU:C:1995:4, Rn. 14 und 15, Urteile vom 14. September 1995, Henrichs/Kommission, C-396/93 P, EU:C:1995:280, Rn. 65 und 66, sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    19 Vgl. Urteile vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 55).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-14/18

    Alfamicro/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Begriff

    Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ist jedoch dann kein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-19/18

    VG/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Schadensersatzklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.11.2023 - T-250/22

    Indetec/ CINEA

  • EuG, 14.12.2018 - T-572/17

    UC/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - EGFL - Ausschluss bestimmter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht