Rechtsprechung
   EuGH, 08.02.2017 - C-562/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2040
EuGH, 08.02.2017 - C-562/15 (https://dejure.org/2017,2040)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2017 - C-562/15 (https://dejure.org/2017,2040)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - C-562/15 (https://dejure.org/2017,2040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carrefour Hypermarchés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergleichende Werbung - Richtlinie 2006/114/EG - Art. 4 - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 7 - Objektiver Preisvergleich - Irreführende Unterlassung - Werbung, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher ...

  • Betriebs-Berater

    Vergleichende Werbung von Preisen zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe kann irreführend sein

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Carrefour Hypermarchés/ITM Alimentaire International

  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit von Werbung, die Preise in verschiedenartigen Supermärkten vergleicht; Vergleichende Werbung unter Umständen unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vergleichende Werbung die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht kann irreführend sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Carrefour Hypermarchés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergleichende Werbung - Richtlinie 2006/114/EG - Art. 4 - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 7 - Objektiver Preisvergleich - Irreführende Unterlassung - Werbung, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Preisvergleichen zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe kann irreführend sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Preisvergleichen zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe kann irreführend sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH beanstandet Preisvergleich unter verschiedenartigen Supermärkten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Preisvergleich bei Werbung

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Preisvergleiche über Produkte aus Geschäften unterschiedlicher Art und Größe können unzulässig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Preisvergleiche bei Unternehmen unterschiedlicher Größe u.U. rechtswidrig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Grenzen vergleichender Werbung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleichenden Werbung: Does size matter?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Carrefour Hypermarchés

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergleichende Werbung - Richtlinie 2006/114/EG - Art. 4 - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 7 - Objektiver Preisvergleich - Irreführende Unterlassung - Werbung, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1657
  • GRUR 2017, 280
  • GRUR Int. 2017, 255
  • EuZW 2017, 259
  • K&R 2017, 177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.11.2010 - C-159/09

    Lidl - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für

    Auszug aus EuGH, 08.02.2017 - C-562/15
    Daher ist zu beachten, dass mit der Richtlinie 2006/114 die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend harmonisiert werden und eine solche Harmonisierung naturgemäß mit sich bringt, dass allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung zulässig ist (Urteile vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, EU:C:2003:205, Rn. 44, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zudem, da vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern, die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, EU:C:2001:566, Rn. 36 und 37, vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 22, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, möglicherweise irreführend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 51).

    Dabei müssen sie zum einen berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die beworbenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigen und dabei, wie sich aus Art. 3 der Richtlinie 2006/114 ergibt, die in der Werbung enthaltenen Angaben und allgemein alle ihre Bestandteile einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-356/04

    VERGLEICHENDE WERBUNG DARF SICH AUF SORTIMENTE VON WAREN IN IHRER GESAMTHEIT

    Auszug aus EuGH, 08.02.2017 - C-562/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zudem, da vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern, die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, EU:C:2001:566, Rn. 36 und 37, vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 22, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen ergibt sich nämlich aus Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2006/114, dass die Preise objektiv zu vergleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 45).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus EuGH, 08.02.2017 - C-562/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zudem, da vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern, die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, EU:C:2001:566, Rn. 36 und 37, vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 22, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus EuGH, 08.02.2017 - C-562/15
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, möglicherweise irreführend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 51).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuGH, 08.02.2017 - C-562/15
    Daher ist zu beachten, dass mit der Richtlinie 2006/114 die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend harmonisiert werden und eine solche Harmonisierung naturgemäß mit sich bringt, dass allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung zulässig ist (Urteile vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, EU:C:2003:205, Rn. 44, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    32 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47), sowie Urteil vom 8. Februar 2017, Carrefour Hypermarchés (C-562/15, EU:C:2017:95, Rn. 31), Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C-632/16, EU:C:2018:599, Rn. 56), Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51), Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 78).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2022 - 15 U 16/21

    Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen; Bewerbung mit "Bester

    Die Eigenschaften, auf die sich der Vergleich bezieht, müssen - kumulativ - den genannten vier Kriterien genügen (EuGH GRUR 2017, 280 - Carrefour Hypermarchés; EuGH GRUR 2007, 69 - LIDL Belgium; BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz; BGH GRUR 2010, 161 - Gib mal Zeitung).

    Das Erfordernis der Objektivität (gem. Art. 3a I. c) der Richtlinie 97/55/EG) dient nach der Entscheidung "LIDL Belgium/Colruyt" des EuGH (GRUR 2007, 69; ebenso EuGH EuZW 2017, 259 - Carrefour/ITM) im Wesentlichen dazu, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben.

  • LG Düsseldorf, 18.08.2023 - 38 O 88/23

    Streit um Werbebriefe: Einstweilige Verfügung gegen 1N Telecom erlassen

    (1) Wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG ist eine Information nicht schon dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe einerseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann - wobei sein Aufwand für die Beschaffung der Information, die für ihn mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile und möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen sind - und ihr andererseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt, was sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des angesprochenen Verkehrs beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 - Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 c bb]; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - LGA tested [unter B III 1 e aa, B III 1 e bb (1) und B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - Zweigstellenbriefbogen [unter B I 3 c bb (3)]; s.a. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2017 - C-562/15, Carrefour Hypermarchés SAS/ITM Alimentaire International SASU [Rn. 30, 35]; Urteil vom 7. September 2016 - C-310/15, Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited [Rn. 49]).
  • LG Konstanz, 22.06.2017 - 7 O 25/16

    Frischkäse ohne Milch ist kein Käse

    Maßstab dafür, ob die Gefahr der Irreführung der Verbraucher besteht, muss dabei - wie sonst auch - sein, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die beworbenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt (allg. zu diesem Verbraucherbegriff z. B. EuGH, Urteil vom 08. Februar 2017 - C-562/15 -, juris, Tz. 31).
  • LG Düsseldorf, 24.03.2023 - 38 O 92/22
    aa) Wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG ist eine Information nicht schon dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe einerseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann - wobei sein Aufwand für die Beschaffung der Information, die für ihn mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile und möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen sind - und ihr andererseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt, was sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des angesprochenen Verkehrs beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20 - Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 c bb]; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - LGA tested [unter B III 1 e aa, B III 1 e bb (1) und B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - Zweigstellenbriefbogen [unter B I 3 c bb (3)]; s.a. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2017 - C-562/15, Carrefour Hypermarchés SAS/ITM Alimentaire International SASU [Rn. 30, 35]; Urteil vom 7. September 2016 - C-310/15, Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited [Rn. 49]).
  • OLG Koblenz, 03.03.2021 - 9 U 1126/18

    Unterlassung unlauterer Werbung Vorenthalten einer wesentlichen Information

    Er ist anhand des Zwecks und der Systematik der UGP-Richtlinie und speziell im Kontext des Art. 7 UGP-RL dahingehend richtlinienkonform auszulegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 5a Rn. Randnummer 3.10), "dass eine Information diesen Charakter hat, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthaltung diesen daher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte" (EuGH WRP 2017, 405 Rn. 30, 35 - Carrefour Hypermarchés; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 5a Rn. 3.10a).
  • OLG Nürnberg, 10.12.2019 - 3 U 1021/19

    Intransparente Bewerbung einer Produktgarantie bei einem eBay-Sofortkaufangebot

    Eine Information ist als wesentlich anzusehen, wenn sie die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthaltung diesen daher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte (EuGH, GRUR 2017, 280, Rn. 30 - ITM/Carrefour).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.03.2018 - 3 HKO 6582/17

    Werbung mit Award bedarf keiner Angabe der konkreten Fundstelle

    Bei Zugrundelegung des üblichen Standards an Fachkenntnissen und Sorgfalt widerspricht die Bezugnahme auf die bei der Teilnahme an der Preisverleihung in der Kategorie ... vorgegebenen Eigenschaften ohne die Bekanntgabe weiterer subjektiver Auswahlkriterien nicht den Erfordernissen beruflicher Sorgfalt (EuGH WRP 2017, 405, Köhler/Bornkamm, UWG § 5 a Rdnr. 3.10 ff.), sondern ist als ausreichend zu betrachten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht