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   EuGH, 16.01.2018 - C-604/17   

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https://dejure.org/2018,825
EuGH, 16.01.2018 - C-604/17 (https://dejure.org/2018,825)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2018 - C-604/17 (https://dejure.org/2018,825)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - C-604/17 (https://dejure.org/2018,825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 62
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    13 Vgl. u. a. Urteil A (Rn. 15 bis 17) und Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 13 und 14), sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 12 bis 14), und Urteil vom 4. Oktober 2018, IQ (C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 13 und 14).

    32 C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10.

    34 Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 33), und Beschluss vom 10. April 2018, CV (C-85/18 PPU, EU:C:2018:220, Rn. 55).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

    In Anwendung dieser Bestimmung ist das nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständige Gericht grundsätzlich auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Unterhalt zuständig, der eine Nebensache zu einer bei ihm anhängigen Klage in Bezug auf die elterliche Verantwortung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 35, und Beschluss vom 16. Januar 2018, PM, C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 32).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire)

    Wenn ein in einer Rechtssache, die den Unterhalt für ein Kind betrifft, angerufenes Gericht nicht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind zuständig ist, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 4/2009 eine anderweitige Zuständigkeit dieses Gerichts vorsieht (Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM, C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 33, und vom 10. April 2018, CV, C-85/18 PPU, EU:C:2018:220, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Vgl. auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, EU:C:2018:10), und vom 3. Oktober 2019, 0F (Scheidung mit minderjährigem Kind) (C-759/18, EU:C:2019:816).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-759/18

    OF (Divorce impliquant un enfant mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Auslegung wird durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10" Rn. 29), bestätigt, mit dem entschieden worden ist, dass bereits nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung von Ehegatten, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen, zuständig ist, demgegenüber nicht in Bezug auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht für das Kind dieser Ehegatten zuständig ist, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht angerufen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Voraussetzungen für die Zuständigkeit dieses Gerichts nach Art. 12 der Verordnung nicht erfüllt sind, wenn man berücksichtigt, dass sich auch aus den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht ergibt, dass diese Zuständigkeit auf andere Vorschriften dieser Verordnung gestützt werden könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 27 bis 29), und Urteil vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C-565/16, EU:C:2018:265, Rn. 23, 24 und 33 bis 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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